Am 13. Januar 2020 haben wir per Newsletter 1/2020) über die Registrierungspflichten im Transparenzregister informiert.

Gestern sind augenscheinlich zahlreiche Unternehmen von der „Organisation Transparenzregister e.V.“ aus Plauen per E-Mail angeschrieben worden. Diese Nachricht enthält die Betreffzeile: „Zahlungsaufforderung wegen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.“

Hierzu informieren wir wie folgt:
Es ist richtig, dass Unternehmen prüfen müssen, ob sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind. Gegebenenfalls fehlende oder bisher nicht erfolgte Eintragungen sind unverzüglich nachzuholen. Diese können jedoch direkt auf der Seite www.transparenzregister.de durchgeführt werden oder, soweit möglich (vgl. unseren Newsletter), durch Ergänzungen im Handelsregister erfolgen.

Eine „Hilfestellung“ des zuvor genannten Vereins ist nicht notwendig und sollte daher nicht in Anspruch genommen werden.

Wir informieren darüber, dass es sich laut der offiziellen registerführenden Stelle (Bundesverwaltungsamt – BVA (Transparenzregister)) um keine offizielle E-Mail des BVA handelt und keinerlei Zahlungen an die „Organisation Transparenzregister e.V.“ zu leisten sind.

Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen hier eine solche „Fake-E-Mail“ beigefügt.