In der 49. KW steht die Umstellung gem. Rahmentarifvertrag auf die Winterzeit für die gewerblichen Arbeitnehmer an.
Darum weisen wir noch einmal auf die wichtigsten Daten hin.
Sollten Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht sich mit uns in Kontakt zu setzen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk
I. Regelarbeitszeit
In § 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ist die wöchentliche Arbeitszeit geregelt. Die gespaltene Arbeitszeit von 40 Stunden in den Sommermonaten und 37,5 Stunden in den Wintermonaten soll den unterschiedlichen jahreszeitlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten im Dachdeckerhandwerk Rechnung tragen.
Das bedeutet:
49. KW 2018 bis zur 17. KW 2019 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit 7,5 Stunden (37,5 Stunden/Woche)
18. KW 2019 bis zur 48. KW 2019 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden (40 Stunden/Woche)
Somit bitte für 2019/2020 beachten:
02.12.2019 – 24.04.2020: tägliche Arbeitszeit 7,5 Std. – 37,5 Std./Woche
27.04.2020 – 27.11.2020: tägliche Arbeitszeit 8,0 Std. – 40,0 Std./Woche
II. Arbeitszeiten an Heiligabend und Silvester – keine tariflichen Änderungen
Die Regelung der tariflichen Behandlung der Arbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende am 24. Dezember (Heiligabend) und am 31. Dezember (Silvester) (§ 3 Ziff. 4 RTVG) sieht Folgendes vor:
Heiligabend ist lohnzahlungspflichtig
Der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer sieht vor, dass der 24. Dezember, sofern er auf einen Arbeitstag fällt, für 7 Stunden mit dem individuellen Stundenlohn vergütet wird.
Die Vergütung von 7 Stunden erfolgt für Vollzeitkräfte. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihrer individuell ausfallenden Arbeitszeit entlohnt. Sofern eine Arbeitszeitflexibilisierung praktiziert wird, ist zu beachten, dass bei Vollzeitkräften im Arbeitszeitkonto 7,5 Stunden von der regulären monatlichen Winterarbeitszeit (162 Stunden) abzuziehen sind (§ 4 Ziff. 3.3.1 RTVG). Ein Auseinanderfallen von Vergütung und Einstellung ins Arbeitszeitkonto ist notwendig, um einen Ausgleich bei der Arbeitszeitflexibilisierung zu gewähren.
Unbezahlte Freistellung an Silvester
Fällt der 31. Dezember auf einen Arbeitstag, erfolgt für diesen Tag eine unbezahlte Freistellung. Eine Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld ist weder an Heiligabend noch an Silvester möglich.
Für Angestellte befinden sich die Regelungen in § 3 Ziff. 4 Rahmentarifvertrag:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei; der 31. Dezember ist ab 12.00 Uhr arbeitsfrei. Die dadurch ausgefallene Arbeitszeit gilt als abgeleitet.
Daraus ergibt sich für 2019 folgende Übersicht:
gewerbliche Arbeitnehmer und gew. Auszubildende
Di., 24.12. = bezahlte Freistellung (7 Std. ohne Anrechnung von Urlaub)
Mi., 25.12. = Feiertagsbezahlung
DO., 26.12. = Feiertagsbezahlung
Fr., 27.12. = Arbeitstag bzw. Urlaub
Mo., 30.12. = Arbeitstag bzw. Urlaub
Di., 31.12. = unbezahlte Freistellung (altern. bezahlter Urlaub)
Mi., 01.01. = Feiertagsbezahlung
technische und kaufmännische Angestellte
Di., 24.12. = arbeitsfrei (ohne Anrechnung auf Urlaub)
Di., 31.12. = ab 12.00 Uhr arbeitsfrei (Empfehlung: ½ Tag Urlaub)