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Newsletter 22/2022

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Ergänzende Information zum Tarifergebnis

 
Liebe Mitglieder,

 

aufgrund einiger Nachfragen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Regelung zur Einbringung von Urlaubstagen als Ersatz für die anteilige Beitragszahlung durch den/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der Finanzierung der Winterbeschäftigungsumlage sei folgendes klargestellt.

 

1.)    Im Infobrief vom 28.10.2022 heißt es:

 

Finanzierung Winterbeschäftigungsumlage

„Zwei Urlaubstage mehr im Jahr“ für alle, die bisher Urlaub eingebracht haben, da der Arbeitnehmeranteil an der Finanzierung der Winterbeschäftigungsumlage künftig ausschließlich durch Abzug vom Lohn in Höhe von 0,8 % erfolgt.

 

Wir stellen ausdrücklich klar, dass die gewerblichen Arbeitnehmer keine zwei Urlaubstage dazubekommen, sondern lediglich die Möglichkeit der Einbringung von zwei Urlaubstagen (statt einer anteiligen Beitragszahlung in Höhe von 0,8 % des Bruttodurchnittslohns) wegfällt. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Mitarbeiter, die bisher zwei Urlaubstage als Ersatz für die Beitragszahlung eingebracht haben -und auch nur diese! – faktisch zukünftig (wieder) zwei Urlaubstage mehr erhalten, dafür aber auch den entsprechenden anteiligen Beitrag vom Lohn abgezogen bekommen.

 

2.)    Zeitpunkt der Umsetzung

Da die Winterbeschäftigungsumlage (WBU) die Urlaubsregelung betrifft, sollte die gegebenenfalls vorzunehmende Umstellung am 01.01.23 also für das nächste Kalenderjahr (Bezugszeitraum für den Urlaub) erfolgen.

Für Rückfragen hierzu steht Ihnen die Geschäftsstelle jederzeit zur Verfügung.

 

Den Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

 

Anteiliges 13. Monatseinkommen für Auszubildende 2022

 
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende, die für das Jahr 2022 gelten.

 

Gewerbliche Auszubildende

 

Gemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk (nicht allgemeinverbindlich) haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, gegen den Ausbildenden Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Zugrunde zu legen ist der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Ausbildungsvergütungstarifvertrag. Der Vollanspruch beträgt somit 396,00 € (40 % x 990,00 €).

 

Im ersten Ausbildungsjahr besteht lediglich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 des Vollanspruchs pro Ausbildungsmonat im Kalenderjahr. Als Ausbildungsmonat gilt dabei jeder Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestanden hat. Samstage gelten dabei nicht als Arbeitstage.

 

Beispiel: Ausbildungsbeginn am 1. August 2022

Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 5/12 von 396,00 € = 165,00 €

 

Der Anspruch wird mit der Verdienstabrechnung für den Monat November fällig.

 

Ein Teilanspruch nach obiger Berechnungssystematik entsteht für gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk auch bei ohne eigene Veranlassung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidenden Auszubildenden. Dies gilt z.B. bei unterjähriger Beendigung der Berufsausbildung, wenn keine Übernahme des Lehrlings durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt. Die Auszahlung des Teilanspruchs erfolgt mit der letzten Abrechnung.

 

Auszubildende, die wegen Nichtbestehens der Gesellenprüfung eine Verlängerung der Ausbildungszeit eingehen, behalten den Vollanspruch der Leistung. Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt werden (dies ist unverzüglich der SOKA-DACH zu melden), haben anstelle eines Teilanspruchs einen Vollanspruch gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.

 

Kaufmännische Auszubildende

 

Für kaufmännische Auszubildende besteht bzgl. eines 13. Monatseinkommens keine tarifvertrag-liche Regelung. Es sind daher jeweils die individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen umzusetzen.

 

Den Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

 

 

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