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Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen

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Newsletter 24/2023

Von IDWadmin22. August 2023

Mitarbeit in ZVDH-Fachausschüssen

Es gibt 22 Fachausschüsse, davon beschäftigen sich 17 mit fachtechnischen Themen, weitere Ausschüsse befassen sich mit Fragen rund um Berufsbildung, Betriebswirtschaft und Unternehmensführung, Öffentlichkeitsarbeit und Tarifpolitik.

Im November 2023 finden Neuwahlen statt, das bedeutet: Alle Fachausschüsse werden neu besetzt. Jeder und jede kann sich aufstellen lassen. Die Ausschüsse tagen in der Regel 2-3 Mal im Jahr, tauschen sich aber zwischendurch immer wieder aus. Alle drei Jahre wird die Besetzung der Ausschüsse neu gewählt.

So kann man sich engagieren:
Mitreden, mitgestalten, mitmachen!

Intensive Schulungswoche mit Fokus auf die Fassadengestaltung mit Metall

Kürzlich fand an der Dachdeckerschule Eslohe eine intensive Schulungswoche für frischgebackene Dachdeckermeister statt, die in Zusammenarbeit der GfW-Dach mbH und der Firma Prefa GmbH veranstaltet wurde. Die 13 Teilnehmer, die zum Teil erst im Mai dieses Jahres ihre Prüfungen an der Fachschule in Eslohe bestanden hatten, nutzten die Gelegenheit ihre praktischen Fähigkeiten im Bereich der Fassadengestaltung mit Metall zu vertiefen.

In dieser intensiven Woche setzten die Teilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse unter realen Bedingungen in die Praxis um und übten sich in der Kunst der Fassadengestaltung mit Metall. Unter der erfahrenen Anleitung von Sinisa Krusec, einem Fachverleger der Firma Prefa GmbH, wurde ein beeindruckendes Projekt umgesetzt: Die Gestaltung der Fassade einer neuen Freilagerhalle.

Selbst widrige Wetterbedingungen schreckten die 13 Teilnehmer nicht ab. Ihre Bereitschaft, sich den Herausforderungen zu stellen, war entscheidend für den Erfolg dieses Projekts.
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29. September 2023,
11 Uhr, Eslohe

Mitgliederversammlung des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen und
des Bildungszentrum des westfälischen Dachdeckerhandwerks

22./23. Februar 2024
Eslohe

Westfälische Dachtage

5.-8. März 2024,
Stuttgart

Dach und Holz International 2024

 

Newsletter 23/2023

Von IDWadmin22. August 2023

Einschätzung der aktuellen wirtschaftlichen Situation im
Dachdeckerhandwerk

Liebe Innungsmitglieder,
die gesamtwirtschaftliche Lage in Deutschland macht uns nach einer überstandenen Pandemie, Lieferengpässen mit Preisexplosionen, einem Krieg in Europa und den enormen Herausforderungen bei der Transformation hin zu einem klimaneutralen Wirtschaftsstandort zunehmend Sorgen. Aus der amtlichen Berichterstattung ergibt sich für

das Jahr 2022 bezogen auf das Bundesgebiet ein Gesamtumsatz im Dachdeckerhandwerk in Höhe von 12,95 Mrd. Euro. Dies stellt im Vergleich zum Vorjahr eine Umsatzsteigerung von 13,6 % oder 1,55 Mrd. Euro dar. Den im Grunde genommen erfreulichen Zahlen steht allerdings eine durchschnittlich 20%-ige Preissteigerungsrate entgegen, die real sogar zu einem Umsatzverlust von 6 % führt. Wer angesichts immer noch hoher Umsatzzahlen von „Klagen auf hohem Niveau“ spricht, dem sei für den gegenwärtigen Zeitpunkt recht gegeben. Wie aber wird sich die wirtschaftliche Situation für die Dachdecker in Deutschland bzw. in seinem bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen entwickeln, und wie müssen die Rahmenbedingungen bestenfalls aussehen?

Uns kommt bezogen auf die Branche sicherlich entgegen, dass die aktuelle „Transformationspolitik“ der Bundesregierung auf energetische Einsparungen und alternative Stromquellen, u.a. in Form von PV-Anlagen setzt. Beides Bereiche, die schwerpunktmäßig aus dem Dachdeckerhandwerk bedient werden können. Hinzu kommt die Möglichkeit der Auftragserweiterung bei Dachsanierungen und Dämmungen im Fassadenbereich. Die neuerliche Steuerfreiheit für die privaten Betreiber von PV-Anlagen mit bis zu 30 KW oder auch der Wegfall der Umsatzsteuer für die genannten Anlagen und deren Errichtung geben der potenziellen Auftraggeberseite ohne Zweifel einen zusätzlichen Anreiz. Eine erfolgreiche Transformationspolitik setzt aber unseres Erachtens eine gesunde gesamtwirtschaftliche Ausgangsposition voraus. Die hohen Bauzinsen sind mitursächlich für einen bereits spürbaren Einbruch in der Baubranche, speziell im Neubaubereich.
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ChatGTP im Handwerk einsetzen

Das Thema Künstliche Intelligenz – kurz KI – ist in aller Munde, vor allem seit das Unternehmen OpenAI seinen Chatbot ChatGPT veröffentlicht hat. Der interaktive Agent kann komplizierte Sachverhalte einfach erklären und sprachlich perfekte Texte formulieren, allerdings kann er nicht zwischen wahren und falschen Aussagen unterscheiden. Viele der Texte lesen sich daher zwar gut, halten einem Faktencheck aber nicht Stand. Trotzdem sollten sich auch Handwerksbetriebe damit beschäftigen, denn das Handwerk kann vom Einsatz Künstlicher Intelligenz profitieren.

ChatGPT in der betrieblichen Praxis
KI-Software kann zum Beispiel für die Sachbearbeitung im Betrieb eingesetzt werden oder die Lagerhaltung optimieren. Auf Betriebs-Webseiten kann ein Chatbot erste Kundenfragen abfangen und automatisiert beantworten. Zudem sagt KI Kundenverhalten voraus und analysiert Prozesse und Abläufe. Das mag für viele nach Zukunftsmusik klingen. Aber letztendlich ist KI eine Methode, mittels derer in großen Datenmengen Muster erkannt werden.
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Gesprächsstoff
Kaffee-Drucker & Coffee Cruiser

Die Vorteile einer Mitgliedschaft beinhaltet natürlich auch die günstigere Konditionen aus unseren Rahmenverträgen mit Handel, Versicherungen und Partnern. Gerne empfehlen wir im Rahmen einer gesunden Netzwerkpflege auch für Sie attraktive Dienstleister, wozu der nachfolgende Coffee Cruiser als Ergänzung für Ihre Innungsveranstaltung oder Betriebsfest etc. gehören könnte!?

Zum einen können Logos, Fotos, Text oder Kombinationen daraus auf Kaffeeschaum gedruckt werden und so jeden Kaffee einzigartig machen. (s. Foto) Mehr dazu erfahren Sie in diesem 1-minütigen Film.

Das zweite Highlight ist der Gesprächsstoff Coffee Cruiser. Es handelt sich um das einzige Motorrad-Gespann in Deutschland, das zu einer Kaffeebar umgebaut wurde. Mehr italienische Kaffee-Kultur geht nicht. Auch hierzu gibt es einen kleinen Film, den Sie sich hier anschauen können.

Weitere Infos können Sie diesem Flyer entnehmen.

Zu leicht vergünstigten Konditionen können Sie als Innungsmitglied diesen Service buchen. Alle Kontaktdaten finden Sie auf https://gespraechsstoff-kaffee.com/

Newsletter 22/2023

Von IDWadmin22. August 2023

Neue Webseite www.pv-dachdecker.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Umfragen diverser Marktforschungsinstitute zeigen es: Jeder vierte deutsche Hausbesitzer will noch in diesem Jahr eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach installieren lassen. Um potenziellen Kundinnen und Kunden klar und deutlich zu signalisieren, dass nur Innungsbetriebe des Dachdeckerhandwerks mit der Installation einer PV-Anlage betraut werden sollten, hat unser Zentralverband (ZVDH) die neue online-Plattform www.pv-dachdecker.de entwickelt, auf der sich Endkunden informieren und auf der Sie sich als zertifizierter Dachdeckerbetrieb registrieren können.

Über die Betriebssuche kommen potenzielle Kunden und Kundinnen direkt auf eine Seite, auf der nur solche Betriebe gelistet sind, die in ihrem Leistungsangebot PV/Solarthermie angegeben haben: https://dachdecker.org/photovoltaik

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Photovoltaik: Was steht im EEG?

Mithilfe der Anfang 2023 in Kraft getretenen Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes will die Bundesregierung den Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromproduktion deutlich steigern. Vor allem Investitionen in Photovoltaik-Anlagen sollen sich wieder stärker auszahlen als zuletzt. Der folgende Beitrag erinnert zunächst an Geschichte und ursprüngliche Ziele des Gesetzes und schildert anschließend die Neuerungen des EEG 2023 im Bereich Photovoltaik.

Baustoff Wissen klärt auf:
Hier klicken

Neue Gesetze im August 2023: Ersatzbaustoffverordnung tritt in Kraft

Auch im Hochsommer werden neue Gesetze und Verordnungen eingeführt. So gilt ab 1. August unter anderem die neue Ersatzbaustoffverordnung, die das Verbauen von Recycling-Baustoffen, Schlacken und Aschen regelt.
haustec.de hat einen Überblick erstellt:
Hier klicken

Newsletter 21/2023

Von IDWadmin22. August 2023

Mustervertrag zur Zusammenarbeit mit Dachdecker- und Elektrofachbetrieben im Bereich PV

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Kooperation mit dem Elektrohandwerk hat der ZVDH-Arbeitskreis Recht in Abstimmung mit dem ZVEH einen Mustervertrag für die Zusammenarbeit zwischen Dachdecker- und Elektrofachbetrieben im Bereich der Solartechnik (Installation und Inbetriebnahme von PV-Anlagen) erarbeitet.

Das beigefügte Vertragsmuster beinhaltet die Fallkonstellation, dass der Dachdeckerbetrieb die Gewerkeführerschaft übernimmt und damit als alleiniger Vertragspartner des Kunden nach außen auftritt. Wichtig dabei ist, dass die einzelnen Arbeiten den jeweiligen Gewerken zugeordnet werden und eine für beide Seiten faire Haftungsaufteilung nach Verantwortungsbereichen vorgenommen wird.

Der Mustervertrag ist als ausfüllbare PDF-Datei konzipiert und kann mit anderer „Rollenverteilung“ auch für die umgekehrte Konstellation (Dachdecker als Subunternehmer des Elektrobetriebs) verwendet werden.
Mustervertrag

Energieberater in Westfalen

Die Voraussetzungen für eine Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die BAFA sind je nach baulicher Maßnahme unterschiedlich, bedürfen einer fachkundigen Beratung und ändern sich stetig. Aus diesem Grunde wollen wir unseren Dachdeckerbetrieben fachlich ausgewiesene Energieberater zur Seite stellen, die sich bestenfalls auch tiefergehend mit den Fördervoraussetzungen auskennen und den Betrieb, besser noch den Bauherrn vor und bei der jeweiligen Maßnahme begleiten. Wenn Sie eine solche Expertise als Energieberater besitzen und hierzu tätig werden wollen, so melden Sie sich bei uns unter kontakt@dachdecker-westfalen.de, damit wir Sie listen und über unsere Homepage den Betrieben bzw. Bauherrn empfehlen können. Ohne entsprechende Sachkenntnis raten wir davon ab, eine Beratung zum Thema Förderung vorzunehmen, weil etwaige vertragliche Zusagen Haftungsprobleme nach sich ziehen können.

Kein Dach ist wie das andere

Dass kein Dach wie das andere ist weiß Dachdeckermeister Thomas Schlossarek (l., Bergkamen) nur zu genau – immerhin ist er als selbstständiger Handwerks-meister nun seit 25 Jahren auf den Dächern im Kreis Unna unterwegs. Zum Firmenjubiläum gratulierte Matthias Muermann (Kreishandwerkerschaft Hellweg- Lippe) im Namen aller mehr als 50 Dachdecker-Innungsbetriebe des Kreisgebietes; die Urkunde der Handwerkskammer Dortmund überreichte er mit den besten Glückwünschen des gesamten Handwerks in der Hellweg-Lippe-Region. „Unsere Kunden schätzen sehr, dass der Chef/Meister auf den Baustellen immer auch persönlich mit vor Ort ist“, wusste Schlossarek im Gespräch zu berichten. Besonderen Wert legte der 57-jährige auf die Feststellung, dass „ohne meine Mitarbeiter die zuverlässige und gute Ausführung unserer Aufträge gar nicht möglich wäre.“ Bei Bratwurst und kalten Getränken konnten Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und Familie zusammen auf die kommenden Jahre anstoßen.

(Quelle: Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe)

Unite & BAMAKA Partnerschaft zu Ihrem Vorteil!

Seit über 40 Jahren setzt sich die BAMAKA schon dafür ein, Mehrwerte für Mitglieder zu schaffen.

Die BAMAKA AG arbeitet zukünftig mit der Unite Network SE (ehemals Mercateo) zusammen, um die Stärken einer großen Einkaufsgemeinschaft mit denen einer digitalen Beschaffungsplattform zu kombinieren!

Sie profitieren BAMAKA Mitglieder zukünftig u.a. von folgenden Vorteilen:

✔ Einfache Digitalisierung von Beschaffungsprozessen
✔ Zentraler Zugriff auf BAMAKA Konditionen
✔ Einbindung eigener Lieferantenpartner
✔ 25 Millionen Artikel und ein Rechnungssteller
✔ Wegfall umständlicher Preisvergleiche

Die Registrierung bei Unite und die webbasierte Nutzung der Plattform sind für Sie als BAMAKA Mitglied natürlich wie gewohnt kostenfrei.

➤➤Hier finden Sie alle weiteren Informationen!

Am 23.08.2023 haben Sie die Chance, um 9:00 Uhr oder um 16:00 Uhr digital an einer Informationsveranstaltung mit Ansprechpartnern von Unite und der BAMAKA AG teilzunehmen.

Melden Sie sich bei Interesse unter einkauf@bamaka.de

(Quelle: BAMAKA AG)

Newsletter 20/2023

Von IDWadmin22. August 2023

Einspruchsfrist läuft!
Machen Sie Ihre Stimme für die Zukunft des Dachdeckerhandwerks Westfalen hörbar!

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,
wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass mehrere Gelbdrucke des Regelwerks des Deutschen Dachdeckerhandwerks veröffentlicht wurden. Dies ist eine wichtige Gelegenheit für Sie, Ihre Expertise und Erfahrung einzubringen, um die zukünftigen Standards und Richtlinien unseres Handwerks mitzugestalten.

Die Mitgliederversammlung des ZVDH hat der Veröffentlichung der Gelbdrucke am 20. Juni 2023 zugestimmt. Die Einspruchsfrist für die folgenden Gelbdrucke läuft bis zum 31. August 2023:
1. Fachregel Dachziegel und Dachsteine
2. Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie –
3. Fachregel für Dachdeckungen mit Reet
4. Merkblatt Wärmeschutz bei Dach und Wand
5. Merkblatt Unterdächer, Unterdeckungen, Unterspannungen

Für den Gelbdruck “Produktdatenblatt für Unterdeckbahnen und Unterspannbahnen” endet die Einspruchsfrist bereits am 02. August 2023.

Damit Sie Ihre Stellungnahmen und Kommentare zu den Gelbdrucken einreichen können, hat der ZVDH sämtliche Unterlagen und Einspruchsformulare auf der Webseite veröffentlicht. Besuchen Sie einfach https://www.dachdecker-technik.de/veroeffentlichungen, um die erforderlichen Dokumente herunterzuladen.

Es wird gebeten, ausschließlich die bereitgestellten Einspruchsformulare zu verwenden, da eine Bearbeitung der Einsprüche ansonsten nicht möglich ist. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular im Word-Format an technik@dachdecker.de. Beachten Sie bitte, dass andere Formate nicht bearbeitet werden können.

Ihre Beiträge sind von großer Bedeutung, um sicherzustellen, dass die neuen Regelungen die Interessen und Bedürfnisse unserer Innungsbetriebe angemessen berücksichtigen. Wir schätzen Ihre aktive Beteiligung und freuen uns auf Ihre konstruktiven Einsprüche und Vorschläge.

Sollten Sie Fragen oder weitere Anliegen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns dazu bitte unter mester@dachdeckerschule.de oder direkt an technik@dachdecker.de.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Josef Stefan Mester
Technische Leitung

Bildungszentrum des westfälischen
Dachdeckerhandwerks e.V.
Böttenbergstr. 20
59889 Eslohe

Handy: 0160 95 99 35 12
Tel: 02973 97 09 78
Mail: mester@dachdeckerschule.de

-Schon auf dem Weg zum digitalen Betrieb?-

Was heißt eigentlich Digitalisierung und wie kann ich sie praxisgerecht umsetzen!? Was uns abstrakt und ohne Betriebsanleitung als „Digitalisierung“ vorgestellt wird, lässt sich nur schwer greifen und schon gar nicht in den betrieblichen Alltag unterbringen. Die Vorteile, Erleichterung und die moderne Arbeitswelt lassen uns aber keine andere Wahl. Handwerk und Politik stellen gerade für die mittleren und kleineren Betriebe Tools zur Verfügung, damit auch diese auf dem Weg zur digital unterstützten Arbeitswelt mitgenommen werden. Hier kommen Sie auf den Digitalisierungspfad und erfahren mehr zum Thema.

SOKA-DACH-App

Die SOKA-DACH ist als Dienstleister für mehr als 14.500 Betriebe des Dachdeckerhandwerks tätig. Auf sämtliche Inhalte und Services, die über die Webseite der Sozialkassen angeboten werden, haben Sie in der SOKA-DACH-App Zugriff – egal wo Sie gerade sind. Auch die allgemeinverbindlichen Tarifverträge können schnell mal abgerufen werden.

Für rechtliche, betriebswirtschaftliche und technische Fragen stehen wir als Innungsverband wie gewohnt zur Verfügung!

Newsletter 19/2023

Von IDWadmin22. August 2023

BG BAU stellt Zahlen für 2022 vor

Im vergangenen Jahr sind laut BG BAU die Arbeits- und Wegeunfälle in der Bauwirtschaft im Vergleich zu 2021 zurückgegangen. Demgegenüber gab es 2022 deutlich mehr Berufskrankheiten.

Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß aktuellen Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) sind im vergangenen Jahr die Arbeits- und Wegeunfälle in der Bauwirtschaft im Vergleich zu 2021 zurückgegangen. Demgegenüber gab es 2022 deutlich mehr gemeldete Berufskrankheiten als im Jahr zuvor.
Bericht der BG BAU 2022

Bildquelle: BG BAU

FORT- UND WEITERBILDUNG
! es sind noch Plätze frei !

Die GFW-DACH bietet den Mitgliedern des Innungsverbandes aktuell u. a. die folgenden Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten in den stark nachgefragten Bereichen der Sachkunde TRGS 519 sowie Photovoltaik (ZVDH-zertifiziert):

18. September bis 19. September 2023
Sachkundelehrgang Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei Arbeiten an Asbestzementprodukten – TRGS 519 (für die Verlängerung der Sachkunde bitte separate Termine beachten)
TRGS 519 Seminar

27. November bis 1. Dezember 2023
Photovoltaik-Manager im Deutschen Dachdeckerhandwerk (ZVDH-zertifiziert)
PV-Manager

TV Inflationsprämie nun auch formell allgemeinverbindlich

Der TV Inflationsprämie vom 28.10.2022 trat mit Ablauf des 31.03.2023 außer Kraft. Er wurde abgelöst vom TV Inflationsprämie vom 06.03.2023. Für diesen hat der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die beantragte Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags befürwortet. Das BMAS hat daraufhin die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags rückwirkend zum 01.05.2023 erteilt. Auf der Grundlage des o.g. Tarifvertrages vom 28.10.2022 bereits geleistete Zahlungen werden auf die nach dem Tarifvertrag vom 06.03.2023 geschuldeten Leistungen angerechnet. Bei dieser Gelegenheit verweisen auch noch einmal auf die im Dachdeckerhandwerk bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge hin, dessen Auflistung Sie unter diesem link erhalten.
allgemeinverbindliche Tarifverträge 2023

ZVDH aktuell –
Der Podcast für das Dachdecker-Handwerk

Kennen Sie schon den Info-Podcast für Dachdecker? Alle 14 Tage neu:
Infos und Nachrichten für Dachdeckerinnen und Dachdecker.

In der verlinkten Ausgabe vom 28.03.2023 sprechen u. a. Prof. Volker Quaschning (Professur für Regenerative Energiesysteme an der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin) und Parl. Staatssekretär Michael Kellner (BM Wirtschaft und Klimaschutz) über die Rolle des Dachdeckerhandwerks bei der Klimawende.
Hier geht’s zum Podcast

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen

Verantwortlich:
RA F.-M. Sybrecht
Hauptgeschäftsführer

Stockholmer Allee 53
44269 Dortmund

Telefon: 0231 99 53 62 55
Fax: 0231 99 53 62 54

E-Mail: kontakt@dachdecker-westfalen.de
www.dachdecker-westfalen.de

Alle Newsletter finden Sie zudem auf unserer Homepage im Archiv unter:
Archiv | Westfalen | Landesinnungsverband d. Dachdecker (dachdecker-westfalen.de)

Newsletter 18/2023

Von IDWadmin22. August 2023

Mindestlohnkommission beschließt Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Mindestlohnkommission hat eine zweistufige Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 und 12,82 Euro brutto je Zeitstunde zum 1. Januar 2025 beschlossen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2023 die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Der Beschluss erfolgte mit Mehrheit, aber gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite auf einen Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden. Der Beschluss sieht eine Anhebung auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 und auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde zum 1. Januar 2025 vor. Durch die Anhebung des Mindestlohns von 10,45 Euro auf 12 Euro brutto je Zeitstunde durch den Deutschen Bundestag im Oktober 2022 wurde das regelmäßige Anpassungsverfahren
durch die Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vorübergehend ausgesetzt. Beim jetzigen Anpassungsbeschluss hat die Mehrheit der Mindestlohnkommission den Anstieg des Tarifindex auf den Wert der letzten Entscheidung der Mindestlohnkommission von 10,45 Euro angewandt und zugleich den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 Euro berücksichtigt.
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Geschäftsbericht ZVDH

Am 20. Juni 2023 fand in Wiesbaden die Mitgliederversammlung des ZVDH statt.
Im Geschäftsbericht 2022 finden Sie Informationen rund um die konjunkturelle Situation im Dachdeckerhandwerk, einen Rundumblick über Neuerungen im Fachregelwerk und die Arbeit der Fachausschüsse, Erfolge unserer Nachwuchsarbeit und berichten über die Lobbyarbeit des ZVDH. Zudem gibt es ausführliches Zahlenmaterial zur Ausbildungssitation und Einblicke in die Presssearbeit des Zentralverbands.
Geschäftsbericht 2022

Ehrenobermeister Franz-Dieter Linnarz verstorben

Am 6. Juni 2023 verstarb im Alter von 80 Jahren Ehrenobermeister der Dachdecker- und Zimmerer-Innung Lüdenscheid Franz-Dieter Linnarz.

Mehr als 30 Jahre hat sich Franz-Dieter Linnarz für das Innungshandwerk im Märkischen Kreis engagiert. Dabei lag ihm besonders das durch ihn ausgeübte Dachdeckerhandwerk am Herzen, welches er von 1975 bis 2000 als Obermeister der Innung Lüdenscheid vertreten hat.

Stets nahm er seine Aufgaben mit Überzeugung und Leidenschaft wahr. Sein Handeln war von Verantwortungsbewusstsein und Weitsicht geprägt. Sein außerordentliches Engagement wurde noch zu Lebzeiten gewürdigt. So erhielt er die Ehrenmünze in Gold sowie die silberne Ehrennadel der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis. Von der Innung wurde er zum Ehrenobermeister ernannt.

Wir werden Franz-Dieter Linnarz stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Vorstand und Geschäftsführung des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen sprechen der Familie unsere besondere Anteilnahme aus.

Newsletter 17/2023

Von IDWadmin22. August 2023

Nullsteuersatz für Umsätze mit PV-Anlagen ab 2023 – Update

Sehr geehrte Damen und Herren,
das BMF hat eine Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz für bestimmten PV-Anlagen veröffentlicht und auf weitere Fragen des ZVDH geantwortet. Zu beidem informieren wir in zusammenfassender Form.

Die Bundesregierung hatte es sich im Koalitionsvertrag zur Aufgabe gemacht, die steuerlichen und bürokratischen Hürden für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf Privathäusern abzubauen. Laut Bundesfinanzministerium (BMF) sollte das Motto heißen: „Ihre Photovoltaik-Anlage – Weniger Steuern, weniger Bürokratie“.

Leider ist für die leistenden Betriebe knapp ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelungen, was den neuen Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer angeht, genau das Gegenteil eingetreten: Im Zweifel bleiben sie auf Steuerforderungen sitzen und haben mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen auch noch mehr Bürokratie. Was vorher ein durchlaufender Posten war, muss jetzt für jede Position und jeden einzelnen Geschäftsfall neu geprüft werden, zudem gibt es große Unsicherheiten, welche wesentlichen Komponenten von der Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer erfasst sind und welche notwendigen Nebenleistungen des Betriebes mit welchem Steuersatz abzurechnen sind. Denn eines hat die Regelung, die nahezu ausschließlich der Finanzverwaltung Vorteile bringt, mit sich gebracht: Das Risiko des Nullsteuer-Ausweises liegt beim Ausführenden und Umsatzsteuer nachzufordern, die nicht in der Rechnung stand, ist deutlich schwieriger als eine Korrektur der Rechnung (§ 14c UStG) durchzuführen.

Der ZVDH möchte nun in einem Update zu dem im Januar herausgegebenen Infoblatt „Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen“ (Newsletter 3/2023) Antworten auf wichtige Fragen geben, die mittlerweile geklärt werden konnten.
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Sächsische Biberkehlen in Westfalen

In der vergangenen Woche fand an der Dachdeckerschule in Sachsen / Bad Schlema eine Weiterbildung für die Praxis-Dozenten unserer Meisterschule aus Eslohe statt.

Die drei Dozenten Jan Dolnik, Mike Heupel und Timo Kösters verbrachten eine Woche vor Ort, um sich über Biberschwanzkehlen, gleichhüftig sowie ungleichhüftig, in Kronen- und Doppeldeckung weiterzubilden.

Die Schulung wurde von Mathias Feldner (Leiter des Bildungszentrums des Sächsischen Dachdeckerhandwerks e.V.) durchgeführt und war für alle Beteiligten äußerst spannend und lehrreich.

Wir konnten unser Wissen vertiefen und neue Techniken erlernen, die wir in unseren zukünftigen Kursen an die Meisterschüler/innen weitergeben werden.
Bei einem geselligen Abend mit dem Ausbilderteam konnten zudem noch viele inhaltliche Aspekte für Meisterkurse und Gesellenprüfungen besprochen werden.

Mindestlohnverhandlungen in erster Runde
ohne Ergebnis

Die erste Verhandlungsrunde zur Fortentwicklung des tariflichen Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk fand gestern (21.06.2023) in Wiesbaden statt.

Zum Hintergrund: Der allgemeinverbindliche Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk beträgt derzeit 13,30 € für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer (ML 1) und 14,80 € für gelernte Arbeitnehmer (ML 2). Er läuft zum 31.12.2023 ohne Nachwirkung aus, so dass sich die Tarifvertragsparteien frühzeitig über die Zukunft des tariflichen Mindestlohns verständigen wollten, um vor dem Hintergrund der üblichen Dauer des AVE-Verfahrens im Fall einer Einigung genügend Zeitvorlauf zu haben.

Übereinstimmung bestand auf beiden Seiten, dass sich der tarifliche Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk bewährt habe und daher fortgeführt werden soll. Keine Einigung war jedoch in der ersten Runde über die Höhe zu erzielen. Insbesondere beim ML 2 forderte die Verhandlungskommission der IG BAU eine deutliche Erhöhung in einem Schritt, während die Tarifkommission des ZVDH sich für eine moderate schrittweise Anhebung aussprach.

Auch im Hinblick auf die derzeit bestehende Unsicherheit über die Fortschreibung des gesetzlichen Mindestlohns (hier wird die vom BMAS eingesetzte Mindestlohnkommission in Kürze zur ersten Beratung zusammentreten), verständigten sich die Verhandlungskommissionen von ZVDH und IG BAU auf eine Vertagung. Die nächste Verhandlungsrunde findet am 30.08.2023 in Köln statt.

Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen

Klimaschutzpaket der Landesregierung: Kabinett beschließt Klimaschutzpaket und Eckpunkte zum Klimaschutzgesetz

Aktuell hat die nordrhein-westfälische Landesregierung ein umfangreiches Klimaschutzpaket mit dem Titel „Wir packen’s an – gutes Klima für Nordrhein-Westfalen“ beschlossen.
Mit insgesamt 68 ressortübergreifenden Maßnahmen in sieben zentralen Handlungsfeldern sowie Eckpunkten für eine Novelle des Klimaschutzgesetzes NRW will die Landesregierung den Klimaschutz voranbringen. Alle Maßnahmen sollen innerhalb der nächsten Wochen und Monate in Umsetzung gehen, einige Maßnahmen wurden bereits eingeleitet.
Mehr als eine Milliarde Euro stehen für die Jahre 2023 und 2024 für Klimaschutzmaßnahmen im Landeshaushalt zur Verfügung, vor allem für klimafreundliche Mobilität, die Wärmewende und den beschleunigten Ausbau von Windkraft und Photovoltaik. Gut eine weitere Milliarde Euro stehen für klimaschutzrelevante Projekte im Rahmen von Programmen der Europäischen Union bis 2027 zur Verfügung.
Die wesentlichen Kernpunkte stellen sich wie folgt dar:
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Newsletter 16/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Zweite Umfrage – bauphysikalische Schäden bei Dächern mit Solaranlagen   Sehr geehrte Damen und Herren, am 3. Mai hatten der ZVDH eine Umfrage bauphysikalische Schäden bei Dächern mit Solaranlagen…

Newsletter 15/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Allgemeinverbindlichkeit der Inflationsprämie im Dachdeckerhandwerk   Sehr geehrte Damen und Herren,   am 17.05.2023 hat der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dem Antrag der Tarifvertragsparteien des…

Newsletter 14/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Fazit 113. Meisterlehrgang 15. August 2022 bis 28. April 2023   Der 113. Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk begann am 15.08.2022 mit 26 Teilnehmern. Bei der Begrüßung wurde…

Newsletter 13/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Wichtige Information an die Betriebe mit Berufsschülern im Bereich der Innungen Herford und Minden-Lübbecke -zentrale Beschulung in Eslohe erst ab dem zweiten Berufsschuljahr-   Liebe Innungsmitglieder,   für die…

Newsletter 12/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall “Telefonische Krankschreibung läuft aus – Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bzgl. der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlicher Pflicht zur Absonderung”   Liebe Mitglieder,   die Sonderregelung zur telefonischen…

Newsletter 11/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Anpassung des Produktdatenblattes Unterdeckplatten (UDP)   Sehr geehrte Damen und Herren, das Produktdatenblatt Unterdeckplatten aus Holzfasern (UDP) von Dezember 2012, Bestandteil der Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, enthält die Anforderungen…

Newsletter 10/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Kooperation für Klimaschutz und Nachhaltigkeit in NRW     Der Dachdecker-Verband Nordrhein, der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen und der Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke (FEN NRW) haben den Rahmen…

Newsletter 9/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Dachdeckermeister Hans Varnhagen verstorben   Am 16. März 2022 verstarb im Alter von 79 Jahren Dachdeckermeister Hans Varnhagen aus Münster.   Seit 1978 setzte Hans Varnhagen sich ehrenamtlich für…

Newsletter 8/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Abstandflächen bei PV- Anlagen   Die Bauministerkonferenz hat Ende September die Musterbauordnung (MBO) geändert. Der Mindestabstand, der bei der Montage einer PV-Anlage von der Brandwand eingehalten werden muss, wurde…

Newsletter 7/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen im Dachdeckerhandwerk   Sehr geehrte Damen und Herren, am 17. Februar 2022 hat der zuständige Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin über…

Newsletter 6/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Dachdecker- und Elektrohandwerk kooperieren in Nordrhein-Westfalen Mit vereinten Kräften für die Energiewende   Sehr geehrte Damen und Herren,   im Rahmen der Fachmesse Elektrotechnik in Dortmund haben der Fachverband…

Newsletter 5/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Was sich beim Arbeitsschutz ändert   Sehr geehrte Damen und Herren, welche Änderungen in dem Bereich Arbeitsschutz ab 2023 in Kraft treten, finden Sie im folgenden Artikel zusammengefasst. mehr…

Newsletter 4/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Seminare der GFW-Dach finden Sie online   Sehr geehrte Damen und Herren,   mit neuen Seminaren und Fortbildungslehrgängen geht das Seminarprogramm für das Dachdeckerhandwerk Westfalen an den Start. Ob…

Newsletter 3/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Neuerungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude 2023   Seit 1. Januar 2023 gelten neue Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Das Effizienzhausstandards 55 gilt nun als…

Newsletter 2/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Westfälische Dachtage 2023   Sehr geehrte Damen und Herren,   am 2. und 3. März 2023 finden die westfälischen Dachtage nun endlich wieder in Präsenz statt.   Die Einladung…

Newsletter 1/2023

Von IDWadmin14. Juni 2023

  Winterbeschäftigungsumlage im Dachdeckerhandwerk – Neues Merkblatt       Wie bereits bekannt, beinhaltet der geänderte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTVG) in der Fassung vom 28.10.2022 den Wegfall…

Newsletter 24/2022

Von IDWadmin14. Juni 2023

    Liebe Mitglieder, liebe Freunde der Dachdeckerbranche,   die Zeiten sind nach wie vor angespannt und nicht wenige von uns können das Klagen und die Berichte aus den Medien…

Newsletter 23/2022

Von IDWadmin14. Juni 2023

Boom Markt PV-Anlagen / Anmeldung zum ZVDH-zertifizierten PV-Manager     Sehr geehrte Damen und Herren,   der Markt für Photovoltaik (PV) schießt mit Anstieg der Energiepreise rasant in die Höhe.…

Newsletter 22/2022

Von IDWadmin14. November 2022

  Ergänzende Information zum Tarifergebnis   Liebe Mitglieder,   aufgrund einiger Nachfragen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Regelung zur Einbringung von Urlaubstagen als Ersatz für die anteilige Beitragszahlung durch…

Newsletter 21/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Tarifvertrag Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung 2022 – Sachstand und Anrechnungsklausel!? –     Liebe Mitglieder und Mitgliedsbetriebe,   in Ergänzung zu unserem letzten Infobrief dürfen wir Sie in Kenntnis setzen,…

Newsletter 20/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Eslohe im Ausnahmezustand – Westfälischer Landesverbandstag 2022       8 Jahre mussten die westfälischen Dachdecker warten, um mit allen Mitarbeitern, Vertretern aus Industrie und Handel sowie Ehrengäste feierlich die…

Newsletter 19/2022

Von IDWadmin14. November 2022

  Vereinbarung über Dachlatten mit CE-Zeichen aus Nadelholz       Die überarbeitete und erweiterte Verbändevereinbarung wurde anlässlich der Messe DACH + HOLZ International 2022 am 08. Juli 2022 durch die…

Newsletter 18/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Landesverbandstag 2022     Bis zum 25.07.2022 haben Sie noch die Möglichkeit sich zu unserem Landesverbandstag 2022 in Eslohe – Reiste anzumelden. Unter dem Motto „ Mit uns in die…

Newsletter 17/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Tarifrunde „Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütung“ ergebnisoffen     Am gestrigen 28. Juni 2022 trafen sich die Vertreter der Tarifparteien von IG BAU und ZVDH im Frankfurter Airport-Hotel, um nach dem zum…

Newsletter 16/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Landesverbandstag Schon das Hotelzimmer gebucht?   Sehr geehrte Damen und Herren, das Abrufkontingent unter dem Stichwort „Landesverbandstag“ im WELCOME HOTEL MESCHEDE gilt noch bis zum 04.07.2022. Falls Sie eine Übernachtung…

Newsletter 15/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Landesverbandstag 2022 – Bitte anmelden nicht vergessen!!     Liebe Innungsmitglieder und Freunde des Dachdeckerhandwerks,   in den letzten Tagen haben Sie unsere Einladung zum Landesverbandstag 2022 in Eslohe –…

Newsletter 14/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Handwerk im Netzwerk – Sie dürfen uns gerne verfolgen !!!     Liebe Innungsmitglieder,   seit kurzer Zeit sind wir mit dem Innungsverband in Westfalen auf den Social-Media-Kanälen Facebook, Instagram…

Newsletter 13/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Anwendung der Stoffpreisgleitklausel bei öffentlichen Bauvorhaben     Sehr geehrte Damen und Herren,   die Grundlage für die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel ist das Formblatt 225 VHB (Vergabe- und Vertragshandbuch für die…

Newsletter 12/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Formulierungsvorschläge für Angebotstexte bei ungewisser Materialpreisentwicklung     Sehr geehrte Damen und Herren,   im vergangenen Jahr haben wir Ihnen vor dem Hintergrund der seinerzeit entstandenen Lieferengpässe und Preissteigerungen bei…

Newsletter 11/2022

Von IDWadmin14. November 2022

  Minister Pinkwart bei hochwassergeschädigten Unternehmen in Hagen     Bereits gestern informierten wir Sie über den Besuch von Minister Pinkwart bei dem von der Flut schwer getroffenen Dachdeckerbetrieb Jakobs…

Newsletter 10/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Flutopfer erhält Landesförderung direkt vom Wirtschaftsminister (NRW)     Hagen-Dahl, 23.02.2021 Der Dachdeckerbetrieb Jakobs aus Hagen Dahl ist als Opfer der Überflutung der Volme im Juli 2021 existenziell betroffen; wir…

Newsletter 09/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Verschärfung der elektronischen Arbeitszeiterfassung gestoppt       Sehr geehrte Damen und Herren,   mit Newsletter 8/2022 vom 09.02.2022 haben wir Sie über die Gesetzesvorhaben zu Mindestlohn und Minijobs informiert.…

Newsletter 08/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Westfälische Dachtage     Die Vorbemerkungen zum Bauvertrag – ein Buch mit 7 Siegeln!   Diesen Vortrag sollten Sie sich nicht entgehen lassen.   https://gfw-dach.de/seminar/gfw-013-virtuelle-westfaelische-dachtage-2022-aktuelles-aus-der-dachbranche-im-online-format-2/     Wir freuen uns…

Newsletter 07/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Schon für das Dachtage-TV in Westfalen angemeldet?     Sehr geehrte Damen und Herren,   schon bei den Dachtagen auf der Webseite der GFW-Dach mbH nachgeschaut? Tolle Beiträge, ausgesuchte Referenten*innen…

Newsletter 06/2022

Von IDWadmin14. November 2022

  25 Jahre Dachdeckerbetrieb ROTEK     Über den Dächern …   … fühlt sich Dachdeckermeister Jannik Kupitz (32, 2.v.l.) wohl. Seit 2019 leitete er die Geschicke des bekannten Wickeder…

Newsletter 05/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Westfälischen Dachtage Programm und Anmeldung sind Online verfügbar   Sehr geehrte Damen und Herren,   das Programm der diesjährigen westfälischen Dachtage können Sie ab sofort Online auf der neuen Homepage…

Newsletter 04/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Seminarangebot     Sehr geehrte Damen und Herren,   bitte beachten Sie das nachfolgende Seminarangebot für Ihre Fachgesellen und zukünftigen Vorarbeiter.   Zur Anmeldung gelangen Sie hier:   https://gfw-dach.de/seminar/gfw-005-vorarbeiterin-im-dachdeckerhandwerk-modul-1-angewandtes-baurecht-fuer-die-praxis-auf-der-baustelle/  …

Newsletter 03/2022

Von IDWadmin14. November 2022

  Sensitivität Corona-Tests     Die Sensitivität der Corona-Tests ist nicht bei allen gleich. Wir verlinken Ihnen hier die Testergebnisse des Paul-Ehrlich-Instituts und haben Ihnen des weiteren die in Deutschland…

Newsletter 02/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Tarifliche Arbeitszeit im Dach

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu dem Beitrag “Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk” im Newsletter 1/2022 senden wir Ihnen hier die Übersicht über die Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk.

Corona-Update

Die ab heute (13. Januar 2022) geltenden Corona-Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst:

Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführte werden. Dieser Test gilt nur für das konkrete Angebot. Die Aufsichtsperson kann keinen Testnachweis ausstellen, der dann auch für andere Einrichtungen gilt.

Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Keine Testpflicht für Geboosterte / Genesene
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Diese Regelung gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+.

Bei der Booster-Impfung gilt die Ausnahme ab Erhalt der Impfung.

Ausweitung von 2G+ auf die Gastronomie
Immunisierte Personen benötigen einen aktuellen negativen Testnachweis. Beim bloßen Abholen von Speisen und Getränken ist kein zusätzlicher Test notwendig.

Die Ausnahme für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind, gilt auch hier.

Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt zukünftig auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

Verschärfung der Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Den Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

Corona-Tests
Sichern Sie sich Ihren Bestand für Januar und Februar

Bitte verwenden Sie zur Bestellung diese Email-Adresse :
t.geist@mp-medical-care.de

Den Ansprechpartner, Herrn Thomas Geist, erreichen Sie auch telefonisch unter: 0162/2802020.

Den Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 01/2022

Von IDWadmin14. November 2022

Neue Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk ab 01.01.2022 allgemeinverbindlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28. Dezember 2021 ist im Bundesanzeiger der Erlass der Elften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk (11. DachdArbbV) gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bekanntgemacht worden.

Der ZVDH und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hatten den Antrag direkt im Nachgang zum Tarifabschluss am 16. Juli 2021 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingereicht. Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Der Vorgänger-Branchenmindestlohntarifvertrag war mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.

Dachdecker-Mindestlohn

Der Mindestlohn 1 beträgt für ungelernte Arbeitnehmer ab 1. Januar 2022 zunächst 13,00 Euro pro Stunde. Er steigt ab 1. Januar 2023 auf 13,30 Euro pro Stunde. Für ausgebildete Arbeitnehmer (Gesellen) beträgt der Mindestlohn 2 ab sofort 14,50 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2023 wird er auf 14,80 Euro pro Stunde angehoben.

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk durchführen.

Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

Anlage 1 TV Mindestlohn
Anlage 2 ZVDH-Infoblatt

Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk

Aus aktuellem Anlass und aufgrund von hoher Nachfrage senden wir Ihnen noch einmal die Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk für das Jahr 2022.

Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk

Lehrgangsinformationen für
Ihre(n) Bauklempner*in

Bitte beachten Sie für Ihre Mitarbeiter*innen das nachfolgende Lehrgangsangebot der GFW-Dach mbH.

Die Buchung/Anmeldung nehmen Sie bitte online vor:
https://gfw-dach.de/seminar/gfw-003-bauklempnerin-im-dachdecker-und-klempnerhandwerk-modul-1-loettechnik-entwaesserungsanlagen-einfassungen/

Dachdecker bestätigen Happe im Amt

Die Dachdecker-Innung Paderborn hat gewählt. Im Amt bestätigt wurde Obermeister Markus Happe. Ebenso sein Stellvertreter Peter Löhr. Lehrlingswart ist ab sofort Christian Thiele. Als dessen Stellvertreter fungiert Denis Eikel. Zu den weiteren Vorstandsmitgliedern gehören Christian Hartmann, Werner Krolpfeifer, Andreas Koppe, Burkhard Saabel und Jürgen Stangenberg. Aus dem Vorstand ausgeschieden sind der ehemalige Lehrlingswart Udo Deppe und Vorstandsmitglied Walter Kuhlmann. Beide wurden für ihr langjähriges Engagement mit Ehrennadeln des Verbands ausgezeichnet.

Vorstand und Geschäftsführung gratulieren den gewählten Kandidaten herzlich und bedanken sich bei den Herren Deppe und Kuhlmann für ihre ehrenamtliche Tätigkeit.

Newsletter 46/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

Neuerungen der Corona-Regeln Angesichts der zu erwartenden raschen Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus gelten bald schärfere Regeln in Deutschland. Bundeskanzler Olaf Scholz beschloss zusammen mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder unter anderem folgende Maßnahmen: Private Treffen: Wenn nicht geimpfte oder nicht von einer Covid-Erkrankung genesene Menschen teilnehmen, dürfen sich nur Angehörige eines Haushalts sowie zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder bis zum 14. Geburtstag sind ausgenommen. Auch für Geimpfte und Genesene gilt dann spätestens ab dem 28. Dezember: Es dürfen höchstens zehn Menschen zusammenkommen, Kinder werden auch dabei nicht mitgerechnet.Großveranstaltungen: Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember ohne Zuschauer statt.

Newsletter 45/2022

Von IDWadmin16. Februar 2022

Auskunftspflicht zu 3G auf der Baustelle gegenüber dem Bauherrn Sehr geehrte Damen und Herren, immer häufiger erreichen uns nun Anfragen, inwieweit Bauherren oder Architekten berechtigt sind, vom Auftragnehmer schriftliche Bestätigungen über die Einhaltung der 3G-Regeln oder die Übermittlung von namentlichen Mitarbeiterlisten mit individuellem 3G-Status einzufordern. Infektionsschutzgesetz versus Hausrecht Die Anfragen des ZVDH beim ZDH sowie beim BMAS ergaben, dass die 3G-Regelung am Arbeitsplatz zunächst kein Recht des Bauherrn, sondern eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den zuständigen Kontrollbehörden darstellt (§ 28b Abs. 1-3 IfSG).Auf Baustellen sind alle Handwerksbetriebe selbst für die Einhaltung der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes verantwortlich. Der Bauherr oder von ihm beauftragte Dritte – wie bspw. Architekten – haben darüber hinaus aufgrund des Hausrechts allerdings die Befugnis, die beteiligten Unternehmen diesbezüglich zu kontrollieren.Kontrolle und Auskunftspflicht

Newsletter 44/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

Weihnachtsgrüße vom Verband Liebe Mitglieder, wie gerne würden wir vorbehaltslos mit Lebkuchen, Zimtgeruch, Tannengrün und den sternchenstrahlenden Augen unserer Kinder die vorweihnachtliche Stimmung aufgreifen!? Doch das Wohlvertraute der Adventszeit fühlt sich auch 2021 noch anders an, und von einem Weihnachten „wie vorher“ können wir unter den immer noch bestehenden Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie nur träumen. Umso mehr kommt unserem diesjährigen Weihnachtsgruss Bedeutung zu, denn wann würde es mehr Sinn machen auf Zuversicht, Mut und gelebte Solidarität unter den Menschen hinzuweisen.Wir sind noch von der „Normalität“ entfernt und doch sind vielerorts Besuche auf den Weihnachtsmärkten, kleinere Zusammenkünfte unter Kollegen, Freunden und Familie, Besuche in Restaurants und Reisen – natürlich unter strenger Beachtung der jeweils geltenden G-Regeln – möglich. Ein Lichtblick und die erste Erkenntnis, dass wir zur Beherrschung dieser Pandemie auch ein Stück weit lernen müssen, damit zu leben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeit sich und andere zumindest gegen einen schweren Verlauf der Viruserkrankung mit einer Impfung zu schützen.Als wäre das nicht schon genug haben uns 2021 besonders die unkalkulierbaren Materialpreissteigerungen Sorgen bereitet. Bekundungen der Landesregierung Preisgleitklauseln auch in öffentlichen Aufträgen zu implementieren, wurden von den Kommunen nur zögerlich übernommen; und doch besteht auch hier Hoffnung, dass sich im Bereich Holz- und Dämmstoffe bald eine gewisse „Normalität“ einstellen wird.Zu guter Letzt ereilte unser Bundesland im Juli 2021 eine Flutkatastrophe, wie wir sie in dieser apokalyptischen Form seit Jahrhunderten nicht hatten. Einigen von dieser Flut existentiell betroffenen Dachdeckerbetrieben konnten wir dank Ihrer Solidarität mit der ins Leben gerufenen Spendenaktion im wahrsten Sinne des Wortes unter die Arme greifen. Auch unseren 26 Meisterschülern aus Eslohe sei an dieser Stelle für ihre freiwillige praktische Hilfe zur Rettung eines Betriebes aus Hagen-Dahl sehr herzlich gedankt. Mehr Solidarität in einer Berufsbranche ist kaum denkbar!

Newsletter 43/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

Verschiebung der Dach und Holz International 2022Sehr geehrte Damen und Herren, angesichts der in den letzten Wochen dramatisch verschlechterten Coronasituation und der neu aufgetretenen Virusvariante hält der ZVDH es nach jetzigem Stand für nicht verantwortbar, die DACH+HOLZ International zum vorgesehenen Termin (15. bis 18.02.2022) stattfinden zu lassen. Die Trägerverbände der Messe, ZVDH und Holzbau Deutschland, haben daher zusammen mit der Messegesellschaft GHM beschlossen, die DACH+HOLZ auf den Sommer 2022 zu verschieben. Mit Unterstützung der Köln-Messe ist es gelungen, einen Ausweichtermin im eng getakteten Kölner Messekalender zu finden. Die DACH+HOLZ International 2022 wird demnach vom 5. bis 8 Juli 2022 in Köln stattfinden. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Ihnen ist bewusst, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in einigen Bundesländern die Sommerferien begonnen haben. Wir sind jedoch überzeugt, dass die Vorteile dieses Termins überwiegen, vor allem im Hinblick auf die Coronalage.

Newsletter 42/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

ZVDH-Unternehmer-Info Ausgabe 1 NEU –Muster zur Ermittlung der lohngebundenen Kosten Sehr geehrte Damen und Herren, mit den ZVDH-Unternehmer-Infos startete der Zentralverband im Jahr 2008 eine neue Reihe, um Dachdeckerbetriebe in kompakter Form vornehmlich aus dem Feld der Betriebswirtschaft zu informieren. Inzwischen sind einige der Ausgaben „in die Jahre gekommen“, sodass der ZVDH-Fachausschuss Betriebswirtschaft und Unternehmensführung diese nach und nach aktualisiert. Gestartet wird dabei mit der Ausgabe 1, die einen neuen Titel trägt: „Muster zur Ermittlung der lohngebundenen Kosten“ (vorher: „Muster zur Ermittlung der Lohnzusatzkosten“). Damit wird eine Vereinheitlichung vorgenommen mit den Formblättern nach Vergabehandbuch Bund.Die lohngebundenen Kosten spielen eine große Rolle bei der Vorkalkulation. Zusammen mit den Positionen Mittellohn, Gemeinkosten und Gewinn sind sie eine entscheidende Größe bei der Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes und zur Preisermittlung für die bei öffentlichen Ausschreibungen einzureichenden Formblätter. Für die Berechnung der eigenen lohngebundenen Kosten müssen die betriebsindividuellen Werte eingesetzt werden.

Newsletter 41/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

Ein guter Tropfen für die Fluthilfe – da macht das Leben Gin Liebe Mitglieder und Freunde des Dachdeckerhandwerks, was ist es Wert in der Dachdeckerinnung zu sein? Falsche Frage!! Was entgeht mir, wenn ich keine Familie habe? Richtige Frage!!Die Innungen und die gesamte Dachdeckerorganisation sind mit Beratung und Services bemüht täglich unter Beweis zu stellen, wie und wofür eine Mitgliedschaft sinnvoll und vielleicht sogar notwendig ist. Zwei Dachdeckerbetriebe, die Firma Matthes aus Lüdenscheid und Dachdeckermeister David Jakobs aus Hagen-Dahl haben als Opfer der Flutkatastrophe im Juli 2021 zu spüren bekommen, was es heißt, in einer solidarischen Gemeinschaft zu sein. Mit Man-Power und Spenden im 5-stelligen Bereich sind die Betriebe wieder aus dem „Dreck gezogen“ und wiederbelebt worden. Da macht das Leben Gin ! Die gesamte Aktion und Video können Sie dem unten beigefügten Video entnehmen.

Newsletter 40/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

Verwendung von Regenerationsbahnen bei Foliendächern
Sehr geehrte Damen und Herren, immer wieder werben Hersteller mit Regenerationsbahnen als schnelle und kostengünstige Maßnahme zur Verlängerung und zum Schutz von Foliendächern.
Wie das Ganze in der Flachdachrichtlinie oder den Normen geregelt ist und was es bei der Verwendung von diesen Produkten zu beachten und bedenken gibt, wird in diesem Artikel beschrieben.

Bezüglich der oben benannten Produktart befinden wir uns mit der Begrifflichkeit in einer Grauzone. Der Begriff der Regenerationsbahn ist nicht in der DIN-Norm 18531, der DIN V 20000-201 sowie der Flachdachrichtlinie geregelt. Es gibt bezüglich der Dickenangaben und Toleranzen, des Gewichtes der Trägereinlage, sowie der Reißfestigkeit usw. keine Vorgaben. Die entsprechenden Produkte müssen lediglich ein Brandschutzprüfzeugnis nachweisen.

Der Hinweis in den Produktdatenblättern, dass diese Bahnen nur auf funktionstüchtigen Abdichtungen zu verlegen sind und die Befestigung der Anschlüsse nach FDRL ausführen ist , sollte besondere Beachtung geschenkt werden.

Dazu ein Beispiel:
Wird die Regenerationsbahn nun auf ein voll funktionsfähiges Dach verlegt, wobei die Funktionsfähigkeit der alten Dachbahn von Bedeutung ist, da die Regenerationsbahn nach Herstellerangaben keine funktionsfähige Dachhaut darstellt, hat der Begriff der Regenerationsbahn nur so lange Bestand, wie am entsprechenden Objekt keine Anschlüsse ausgeführt werden. Wird nun ein Anschluss nach Vorgaben der FDRL ausgeführt und dementsprechend im Übergang von der Fläche zum aufgehenden Bauteil mechanisch fixiert, so ist der Begriff Regeneration hinfällig. Das als Regenerationsbahn verwendete Produkt muss nun die Funktion einer Dachabdichtung übernehmen, da die mechanische Befestigung die darunterliegende Abdichtung perforiert und somit die Abdichtungslage die Funktionsfähigkeit verliert.

Wird bei einem Bauvorhaben die Regenerationsbahn verwendet, die Anschlüsse aber nicht mechanisch fixiert, so handelt sich um einen Mangel in der Ausführung und der Kunde kann die Zahlung verweigern und eine Nachbesserung der Befestigung verlangen.
Bei der Nachbesserung der mechanischen Fixierung wird nun wie zuvor schon beschrieben die Funktion der darunterliegenden Dachabdichtung zerstört. Der Kunde kann nun die Zahlung verweigern, da die Dachabdichtung nicht fachgerecht ausgeführt ist. Die vorhandene Abdichtung ist perforiert und die Regenerationsbahn kann die Funktion der Abdichtung nicht übernehmen, weil Sie die Anforderungen nach FDRL oder Norm nicht erfüllt. Der Handwerker ist nun in der Pflicht das komplette Dach zu sanieren.

Die Verwendung solcher Produkte sollte von uns Handwerkern wohl überdacht werden. Denn was nützt uns ein Auftrag, bei dem wir uns den Ärger ins Haus holen. Spätestens im Schadensfall wird der Hersteller uns darauf hinweisen, dass das eingesetzte Produkt für den ausgeführten Fall nicht geeignet ist. Die Verwendung einer Regenerationsbahn als Schutzlage ohne weitere Funktion unter einer PV-Anlage ist dagegen ohne Bedenken möglich.

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Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk
Korrektur

I. Regelarbeitszeit

In der 49. KW steht die Umstellung gem. Rahmentarifvertrag auf die Winterzeit für die gewerblichen Arbeitnehmer an.

Darum weisen wir noch einmal auf die wichtigsten Daten hin:

In § 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ist die wöchentliche Arbeitszeit geregelt. Die gespaltene Arbeitszeit von 40 Stunden in den Sommermonaten und 37,5 Stunden in den Wintermonaten soll den unterschiedlichen jahreszeitlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten im Dachdeckerhandwerk Rechnung tragen.

Das bedeutet:

49. KW 2021 bis zur 17. KW 2022 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit 7,5 Stunden (37,5 Stunden/Woche)

18. KW 2022 bis zur 48. KW 2022 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden (40 Stunden/Woche)

Somit bitte für 2021/2022 beachten:

06.12.2021 – 29.04.2022: tägliche Arbeitszeit 7,5 Std. – 37,5 Std./Woche

02.05.2022 – 02.12.2022: tägliche Arbeitszeit 8,0 Std. – 40,0 Std./Woche

II. Arbeitszeiten zwischen Weihnachten und Neujahr

Gewerbliche Arbeitnehmer
Die Regelung der tariflichen Behandlung der Arbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende am 24. Dezember (Heiligabend) und am 31. Dezember (Silvester) (§ 3 Ziff. 4 RTVG) sieht Folgendes vor:

Heiligabend und Silvester sind arbeitsfrei.
Fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, wird die ausfallende Arbeitszeit für 7 Stunden mit dem individuellen Stundenlohn vergütet.

Heiligabend fällt in 2021 auf einen Freitag und muss daher vergütet werden.

An Silvester erfolgt eine unbezahlte Freistellung.
Silvester fällt ebenfalls auf einen Freitag, der Mitarbeiter ist daher unbezahlt freizustellen. Alternativ: bezahlter Urlaub.

Die Inanspruchnahme von S-KUG ist nicht möglich.

Kaufmännische / technische Angestellte
§ 3 Ziff. 4 RTV kaufmännische und technische Angestellte
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Der 31. Dezember ist ab 12.00 Uhr arbeitsfrei.
Die dadurch ausfallende Arbeitszeit gilt als abgeleistet.

Auszubildende
Der TV Berufsbildung sieht keine Regelung für Auszubildende vor. Üblicherweise finden daher die Regelungen der jeweiligen Tätigkeitsgruppe Anwendung.

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Alles wird teurer
Sonderaktion für Schnelltests

Bitte nehmen Sie Bezug auf die speziellen durch den Innungsverband ausgehandelten Konditionen und verwenden Sie zur Bestellung diese Email-Adresse : t.geist@mp-medical-care.de

Den Ansprechpartner, Herrn Thomas Geist, erreichen Sie auch telefonisch unter: 0162/2802020.
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Newsletter 39/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Jahr 2021Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende im laufenden Jahr. Gewerbliche Auszubildende Gemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November 2021 mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, im Jahr 2021 Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Der Vollanspruch beträgt somit 376,00 Euro (40 % x 940,00 Euro).Im ersten Ausbildungsjahr besteht lediglich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 des Vollanspruchs pro Ausbildungsmonat im Kalenderjahr. Als Ausbildungsmonat gilt dabei jeder Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestanden hat. Samstage gelten dabei nicht als Arbeitstage.

Newsletter 38/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

Ulrich Lutter neuer Vorsitzender des Berufsförderungswerks
Sehr geehrte Damen und Herren, in ausgesprochen großer Runde kamen am 03.11.2021 die Mitglieder des Berufsförderungswerks des Westfälischen Dachdeckerhandwerks in der Geschäftsstelle des Innungsverbandes zusammen, um u.a. einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Dem voraus ging die Erklärung des bisherigen Amtsinhabers Karl-Heinz Ester, der mit diesem Schritt die Verantwortung für das wichtige Förderwerk wieder in die Hände der eigentlichen Fördergeber, nämlich Industrie und Handel geben möchte. Aus diesem Grunde schlug er selbst den schon in der Vergangenheit für das Förderwerk stark engagierten Ulrich Lutter vor, der durch alle anwesenden Mitglieder einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt wurde. Der bisherige Schatzmeister, Herr Karl Kolpack-Bartuseck wird im Frühjahr 2022 in den verdienten Ruhestand treten und gab das Amt an seinen designierten Nachfolger, Herrn Dipl.-Kfm. Markus Dietershagen weiter, der ebenfalls einstimmig gewählt wurde. Wir danken den bisherigen Amtsinhabern sehr herzlich für Ihre bisherige Tätigkeit zum Wohle des Berufskollegs und unseres Bildungszentrums sowie des Westfälischen Dachdeckerhandwerks. Auch den neugewählten Kandidaten gratulieren wir und wünschen bei allen Entscheidungen ein glückliches Händchen. Die ersten Fördermaßnahmen sind bei dieser Gelegenheit auch gleich angestoßen worden. Wir sind gespannt und werden berichten 😉!

Den kompletten Beitrag können Sie hier herunterladen.

v.l. Karl-Heinz Ester, Ulrich Lutter, Karl-Heinz Kolpack-Bartuseck, Markus Dietershagen

Corona-Impfstatus: Auskunftspflicht für Arbeitnehmer

Im Zusammenhang mit dem Ringen um die richtigen Maßnahmen angesichts wieder ansteigender Infektionszahlen hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 05.11.2021 einen Beschluss zur Zukunft der nationalen Impf- und Teststrategie gefasst. Darin fordert die GMK den Bund auf, die Teststrategie anzupassen und eine generelle Auskunftspflicht für Beschäftigte über ihren Impf- oder Genesenenstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber zu schaffen. Auch soll die Coronavirus-Impfverordnung bis April 2022 verlängert werden, damit Auffrischungsimpfungen zeitnah durchgeführt werden können.

Wir begrüßen diese Initiative der GMK, da eine sinnvolle Teststrategie und auch die Organisation von Auffrischungsimpfungen ohne entsprechende Auskunftspflicht für die Betriebe kaum machbar sind.

Aktuelle Regelung zum Fragerecht des Arbeitgebers nach Impfstatus
Ob ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- bzw. Genesenenstatus besteht, ist umstritten. Es kann bestehen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Information hat und das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt.

Nach Auffassung der BDA besteht ein Fragerecht regelmäßig nach einer Interessenabwägung, da das Interesse des Arbeitgebers am Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter das Interesse der Beschäftigten an der Geheimhaltung überwiegt. Während eine ausdrücklich geregelte Erlaubnis zur Erhebung des Impfstatus im Infektionsschutzgesetz nur für bestimmte Bereiche des Gesundheitswesens vorgesehen ist, verhält sich die Corona-Arbeitsschutzverordnung hierzu nicht eindeutig. In § 2 Abs. 2 Satz 3 sieht sie Differenzierungsmöglichkeiten nach dem Impf- oder Genesenenstatus bei der Festlegung oder Umsetzung von Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vor. In ihrer Begründung stellt sie nur klar, dass sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus ergebe.

Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Danach erhält keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Impfung eine Quarantäne hätte vermeiden können. Da der Arbeitgeber für die Entschädigungsleistung gesetzlich zur Vorleistung verpflichtet ist, muss er wissen, ob der betroffene Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung hat. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgesundheitsministerium ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus bestätigt. Einen entsprechenden Hinweis nimmt das Ministerium in seine FAQs auf.

Vor dem Hintergrund dieser für Arbeitgeber dennoch unsicheren Rechtslage ist es unserer Auffassung nach zwingend notwendig, entsprechen dem neuen GMK-Beschluss eine Auskunftspflicht von Beschäftigten gesetzlich festzuschreiben. Auch der ZDH wird sich hierfür weiterhin einsetzen.

Die BDA hat die aktuelle Rechtslage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in einem umfangreichen FAQ zusammengestellt, das Sie über die sogenannte „Corona-Kachel“ im internen Mitgliedsbereich abrufen können. Aufgrund der Komplexität ist dieses Papier allerdings eher für die Berater der Berufsorganisation geeignet.

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Ein Festtag der Ehrungen

Volker Stein (3.v.l., Geschäftsstellenleiter Unna der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe) war mit vollen Händen nach Schwerte gekommen: Der Dachdeckerbetrieb von Gregor Weigelt (Bildmitte mit Ehefrau Alexandra Weigelt) konnte Anfang des Corona-Jahres 2021 auf sein 25jähriges Bestehen zurückblicken und erhielt hierzu jetzt die Jubiläums-Urkunde der Handwerkskammer Dortmund. Das nahm wiederum der so Geehrte (zudem Obermeister der „Dachdecker-Innung Unna“) zum Anlass, um verdiente Mitarbeiter seines Unternehmens selbst zu beglückwünschen: Damian Golor (2.v.l.) ist bereits seit 20 Jahren für Weigelt tätig, Marius Trawzcynski (l.) und Mustafa Polat (3.v.r.) sind jeweils über 10 Jahre im Betrieb. Und, dass es hoffentlich erfolgreich und jung weitergeht, dafür stehen (v.r.) Kevin Dittrich und Marcel Forwick: sie hatten jüngst ihre Gesellenprüfungen absolviert. „Wahrlich: ein Fest-Nachmittag der Ehrungen“, wie Volker Stein es ausdrückte. „Das hat man auch nicht alle
Tage …!“

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Newsletter 37/2021

Von IDWadmin16. Februar 2022

ERINNERUNG
Heute findest das kostenlose Online-Seminar zu dem Thema
“Wo versteckt man im Internet am besten eine Leiche? Auf Seite 2 bei Google!”
statt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

nichts führt heute mehr an Google vorbei. Potenzielle Kunden suchen dort den beliebtesten Friseur der Stadt, den Italiener um die Ecke oder den zuverlässigsten Dachdecker. Der Großteil von ihnen wird bereits auf Seite 1 fündig und schaut danach gar nicht weiter. Die Folge: Ist Ihr Unternehmen dort nicht zu finden, sind Sie online unsichtbar!

Doch wie kommt man auf Seite 1 bei Google?

Im Online-Seminar „Google & Co: Immer da sein, wo andere suchen. Ohne Google geht es nicht.“ zeigt Ihnen Digitalexpertin Tanja Förster von Sutter LOCAL MEDIA die wichtigsten Faktoren, um bei Google ganz weit vorne zu stehen und den Marktführer unter den Suchmaschinen zu einem verlässlichen Partner zu machen.

Termin:
04.11.2021, 17.30 Uhr Uhr
Referentin:
Tanja Förster, Sutter LOCAL MEDIA
Ort:
Online über Go to Meeting

Zum kostenlosen Online-Seminar geht es hier entlang:

Nehmen Sie an meinem Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone teil.

https://global.gotomeeting.com/join/615405733

Sie können sich auch über ein Telefon einwählen.
(Bei Geräten, die diese Funktion unterstützen, ist die sofortige Teilnahme über eine der unten aufgeführten Direktwahlnummern möglich.)

Deutschland: +49 721 6059 6510
– Direktwahl: tel:+4972160596510,615405733#

Zugangscode: 615-405-733

Wichtig: Teilnehmende Dachdeckerbetriebe können sich für dieses Online-Seminar Qualifizierungspunkte im Rahmen der Kampagne „Meisterhaft“ anrechnen lassen.

Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 36/2022

Von IDWadmin16. Februar 2022

Wo versteckt man im Internet am besten eine Leiche? Auf Seite 2 bei Google! Sehr geehrte Damen und Herren, nichts führt heute mehr an Google vorbei. Potenzielle Kunden suchen dort den beliebtesten Friseur der Stadt, den Italiener um die Ecke oder den zuverlässigsten Dachdecker. Der Großteil von ihnen wird bereits auf Seite 1 fündig und schaut danach gar nicht weiter. Die Folge: Ist Ihr Unternehmen dort nicht zu finden, sind Sie online unsichtbar!Doch wie kommt man auf Seite 1 bei Google?Im Online-Seminar „Google & Co: Immer da sein, wo andere suchen. Ohne Google geht es nicht.“ zeigt Ihnen Digitalexpertin Tanja Förster von Sutter LOCAL MEDIA die wichtigsten Faktoren, um bei Google ganz weit vorne zu stehen und den Marktführer unter den Suchmaschinen zu einem verlässlichen Partner zu machen.

Newsletter 35/2021

Von IDWadmin27. Oktober 2021

BG BAU informiert: Neue Bausteine und sicher durch den Herbst Sehr geehrte Damen und Herren, vier neue Informationsblätter zu konkreten Arbeitsschutzthemen hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) veröffentlicht. Die Bausteine sind kurz gefasste Sicherheitshinweise, um Gefährdungen und die geeigneten Schutzmaßnahmen auf einen Blick zu erkennen. Inhalte der Bausteine Welche Genehmigungen braucht ein Unternehmen, um Drohnen einzusetzen? Welche geographischen Zonen müssen beachtet werden? Welche Schutzmaßnahmen kann ich treffen, damit kein Unfall passiert? Diese und mehr Informationen finden sich zum Beispiel im neuen Baustein B 221 „Unbemannte Luftfahrtsysteme“ (Drohnen). Daneben hat die BG BAU die Bausteine B 174 „Baulaser“ (für den Umgang mit Lasereinrichtungen), B 107 „Randsicherungen“ (zur Absturzvermeidung) und den Baustein A 072 „Führerscheinpflicht“ veröffentlicht. Die vier Bausteine stehen ab sofort kostenfrei zum Download bereit.

Newsletter 34/2021

Von IDWadmin27. Oktober 2021

Fotowettbewerb…Wir haben das schönste Dach gefunden!!-Ehrung der Gewinner-Sehr geehrte Damen und Herren, die im Rahmen des Fotowettbewerbs „Mein schönstes Dach!“ durch die Jury gewählten Fotos sind prämiert worden. Die ersten drei Gewinner des Wettbewerbs wurden dazu persönlich in die Geschäftsstelle eingeladen, wo Sie neben einer Urkunde ihre jeweils ausgelobten Preise entgegennehmen durften. Wir sagen herzlichen Glückwunsch zu …1. Fa. Dauber Bedachungen, Olsberg – DDM Franz-Josef Dauber erhielt als Preis ein Apple MacBook Pro2. Dagoberts Dächer, Bochum – Petra und Christian Müller erhielten als Preis eine Drohne mit 4K Video-Kamera in Ultra HD3. Werner Bracht Dachdeckerbetrieb GmbH, Paderborn – Nadine Spriewald und Wolfgang Münster erhielten als Preis einen Gutschein über 500,00 Euro von www.schmuckmachtgluecklich.comAußerdem wurden jeweils mit Preisen folgende Teilnehmer prämiert:4. Herbst Bedachungen GmbH & Co. KG, Makita DMR115 Akku-Baustellenradio5. Philipp Tigges, Makita DMR115 Akku-Baustellenradio6. Dach Steiger GmbH, Makita DMR115 Akku-Baustellenradio7. Pech GmbH, Benedikt Egert, Pica 3095 Tiefenlochmarker7. Christian Runkel, Pica 3095 Tiefenlochmarker8. Henke AG, Pica 3095 Tiefenlochmarker9. Manfred Pech e.K., Björn Dobener, Pica 3095 TiefenlochmarkerDie Jury setze sich sehr bunt zusammen. So nahmen bei Auswahl und Bewertung der Fotos der Obermeister der Innung Steinfurt und gleichzeitiges Vorstandsmitglied, Herr DDM Bernd Friedrichs, Dachdeckerin Chiara Monteton, Leiter der Fachschule des Vorbereitungskurses Dachdeckermeister, Herr Timo Kösters sowie HGF Fritz-Marius Sybrecht teil. Auch hier sagen wir herzlichen Dank für das Engagement. Darstellung des Motivs unter handwerklichen Aspekten und die künstlerische Umsetzung in ein für den Betrachter ansprechendes Foto standen im Mittelpunkt der Bewertung der Fotos rund um das Dach. Die ersten drei Plätze werden zukünftig als große Acryl-Bilder die Wände der Geschäftsstelle sowie der Meisterschule schmücken. Eine großartige und in diesen Zeiten abwechslungsreiche Aktion!!Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 33/2021

Von IDWadmin27. Oktober 2021

Mitgliederversammlung im Dampf-Land-Leute-Museum in Eslohe Sehr geehrte Damen und Herren, rund 50 Innungsvertreter folgten der Einladung zur satzungsmäßig vorgeschriebenen Mitgliederversammlung des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen und des Bildungszentrums des westfälischen Dachdeckerhandwerks e. V. in die Räume des Dampf-Land-Leute-Museums in Eslohe. Nach strenger Prüfung und Einhaltung aller Hygienemaßnahmen ließ man sich die erste Präsenzveranstaltung seit dem Lockdown in einer Kulisse von 100 Jahre alten Dampfmaschinen sehr gefallen.Der Vorsitzende, Karl-Heinz Ester widmete sich in seinen Ausführungen den Schwerpunktthemen Pandemie, Materialpreisentwicklung und Erwartungen an die zukünftige Regierung, deren Politik nach seiner Einschätzung gewiss einen „grünen Anstrich“ erhalten werde, was für die Dachdecker im bevölkerungsreichsten Bundesland auch mit Chancen verbunden sein könne. Besondere Anteilnahme zeigt Ester -als mit seinem Betrieb selbst Betroffener- bei den Opfern der bis ins Sauerland hineinragenden Flutkatastrophe. Die Schäden gingen in die Millionen und ganze Existenzen seinen betroffen, wie er selbst bei einem Besuch eines benachbarten Berufskollegen hat feststellen müssen. Aus diesem Grunde begrüße er alle Initiativen, die zur Hilfe dieser Kollegen ins Leben gerufen worden seien und dankt allen Helfern und Spendern.Er bedauere die Absage des eigentlich für den Nachmittag und Abend geplanten Landesverbandstages, der hoffentlich dann nächstes Jahr um diese Zeit stattfinden solle. Der Bericht des Geschäftsführers beinhaltete neben strukturellen Änderungen in der Geschäftsstelle und im zukünftigen digitalen Auftritt auch die hohe ruhestandsbedingte Personalfluktuation. So wurde neben vielen neuen Mitarbeitern auch der zukünftige Nachfolger von Herrn Karl Kolpack in der Verwaltung, HerrDipl.-Kfm. Markus Dietershagen vorgestellt. Man freue sich auch hier auf eine ebenso vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit, so Ester bei seiner Begrüßungsrede.Nach Abhandlung der üblichen Formalia genossen die Teilnehmer das außergewöhnliche Catering aus dem bewährten Hause Hennemann und den extra bestellten Barista, der neben viel Kaffeeduft und gutem Geschmack auch Bilder in den Kaffeeschaum zauberte. Endlich mal wieder etwas „Normalität“!!

Newsletter 32/2021

Von IDWadmin27. Oktober 2021

Tarifeinigung beim Mindestlohn Dachdecker Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, wir dürfen Sie in Kenntnis setzen, dass nach Abstimmung in Westfalen und auch bundesweit nach Befragung aller Landesverbände der am 30.06.2021 mit dem Sozialpartner ausgehandelte Tarifvertrag zum Mindestlohn angenommen wurde.
Der allgemeinverbindliche Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk liegt derzeit bei 12,60 Euro für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer (Mindestlohn 1) bzw. 14,10 Euro für ausgebildete Arbeitnehmer (Mindestlohn 2). Der Tarifvertrag Mindestlohn ist befristet bis zum 31.12.2021 und läuft zu diesem Zeitpunkt aus.

Tarifergebnis

Auf der Grundlage der am 30.06.2021 stattgefundenen ersten Verhandlungsrunde konnte bereits ein Ergebnis erzielt werden. Dieses sieht wie folgt aus:

Mindestlohn 1:

• ab 01.01.2022 13,00 Euro

• ab 01.01.2023 13,30 Euro

Mindestlohn 2:

• ab 01.01.2022 14.50 Euro

• ab 01.01.2023 14,80 Euro

• Laufzeit: 2 Jahre (bis 31.12.2023)

• Erweiterung der Ausnahmetatbestände vom tariflichen Mindestlohn:

Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer

Schulausbildung beschäftigt werden, fallen bis zu einer Beschäftigungsdauer

von 70 Arbeitstagen (bisher 50 Arbeitstage) nicht unter die

Mindestlohnverpflichtung.

Die Abstimmung verlief im Umlaufverfahren:

In Westfalen stimmten von 28 Innungen 20 Innungen für die Annahme des Tarifvertrages. 8 Innungen gaben keine Stimme ab.

Auf Bundesebene sind von 130 möglichen Stimmen 127 Stimmen abgegeben worden. Davon stimmten für die Annahme 123 Stimmen, dagegen waren 4 Stimmen.

Damit war die nach § 20 Ziff. 7 der ZVDH-Satzung erforderliche 2/3-Mehrheit deutlich gegeben.

Der Sozialpartner wurde informiert, sodass der Tarifvertrag unterschrieben werden konnte und der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt wird. Über die zu erwartende Annahme dieses Antrages durch das Bundesarbeitsministerium werden wir berichten.

Den Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Urkunde zum Gesellenbrief neu gestaltet

Den Gesellenbrief mit einer schönen Urkunde zu begleiten gehört schon länger zum Repertoire der Berufsorganisation. Er ermöglicht es der ausstellenden Institution des Dachdeckerhandwerks sich gegenüber dem/der frisch gebackenen Gesellen*in positiv zu positionieren.

Die Urkunde wird mit Stolz entgegengenommen und oft als Wandschmuck präsentiert.

Bisher stand die Urkunde als pdf-Datei mit editierbaren Feldern zur Eingabe der individuellen Angaben zur Verfügung.

Dies stößt jedoch an seine Grenzen, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Genderdiskussion.

Aus diesem Grund wurde die Urkunde nun als Worddatei angelegt, die eine umfassende Editierung und damit auch individuellste Anpassung ermöglicht.

In diesem Zuge wurde auch das Layout modernisiert.

Den Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Gesellenurkunde

Betriebsvergleich 2020 – Erhebungsbogen

Wer immer schon wissen wollte, wo sein Betrieb steht, was andere Betriebe gleicher Branche, Größe und Struktur umsetzen, aufwänden und erwirtschaften, der sollte an dieser Untersuchung teilnehmen. Nehmen Sie sich daher etwas Zeit und füllen diesen Erhebungsbogen sorgfältig aus. Sie machen die Arbeit nicht umsonst. Sie erhalten als Teilnehmer eine Unternehmensanalyse, in der Ihre Zahlen mit denen anderer Betriebe verglichen werden. Sie können bei Abweichungen Ihrer betrieblichen Werte vom Durchschnitt Schwachstellen im eigenen Unternehmen erkennen, beseitigen und somit Ihre Betriebsführung verbessern. Den Erhebungsbogen finden Sie hier.

LETZTER ABGABETERMIN: 15. OKTOBER 2021

Landes-Gewerbeförderungsstelle des

nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.

Postfach 10 34 12

40025 Düsseldorf

zurücksenden.

Den Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 31/2021

Von IDWadmin05. August 2021

Neue Merkblätter zu Unwetterschäden Sehr geehrte Damen und Herren, ausgelöst durch die aktuelle Flutkatastrophe erreichen uns zahlreiche Fragen von Mitgliedsorganisationen und –betrieben zum Thema Versicherungsschutz bei betrieblichen Schäden. Als „Erste Hilfe“ hat der ZVDH mit Unterstützung der DEBAU-Versicherungs- und Finanzdienst eine Kurzinfo zu diesem Thema zusammengestellt. Einige Hinweise und Anlaufstellen hierzu finden sich auch auf unserem Nothilfe-Portal https://bit.ly/Flut-ZVDH.

Newsletter 30/2021

Von IDWadmin05. August 2021

Was es heißt ein “Dach” über dem Kopf zu haben – Westfälische Dachdecker spenden Wohnungslosen ein Zelt…
Sehr geehrte Damen und Herren, es gibt immer noch diese Menschen, die nicht einmal einen Behördengang zur Entgegennahme staatlicher Hilfen auf sich nehmen, weil sie Pein und Scharm davon abhalten. Es ist die Rede von den Obdach- oder Wohnungslosen. Die unterschiedlichsten Gründe führen zu so einem Leben auf der Straße, und es sind die Ärmsten der Armen unserer Gesellschaft. Aus der Dortmunder Innenstadt von Jugendlichen vertrieben, die offensichtlich Freude dabei empfinden solche Menschen zu prügeln und dabei mit dem Handy zu filmen, flüchteten Andreas, Paul und Andreas nach Dortmund Deusen an den Kanal, wo sie unter PVC-Planen und in Fetzen eingewickelt die Nacht verbrachten bis sie auch dort das Unwetter vertrieb. Aiga Müller, die dort ihre tägliche Joggingrunde absolviert, nahm sich der 3 Jungs an und startete einen Hilferuf beim örtlichen Sender Radio 91,2 nach einem Zelt als Not- und Übergangslösung. Wo macht es eigentlich mehr Sinn auf die Bedeutung eines “Daches” aufmerksam zu machen als im Zusammenhang bei denen, die keines über dem Kopf haben. In diesem Gedanken folgten Vorstand und Geschäftsführung des Innungsverbandes dem Aufruf im Radio und spendeten ein selbst organisiertes 4-Personen-Zelt (Foto unten), Matratzen und Schlafsäcke, damit zumindest kurzfristig Abhilfe geschaffen wird. Jetzt heißt es natürlich eine fest Bleibe und bestenfalls auch wieder Arbeit zu finden, denn alle drei hatten bis vor einiger Zeit ein “ganz normales Leben”! Herzlichen Dank an alle Dachdecker in Westfalen ♥…..

Quelle Foto: Radio 91,2

Newsletter 29/2021

Von IDWadmin05. August 2021

Holzpreise explodieren – was macht das mit dem Handwerk? Sehr geehrte Damen und Herren, auf Einladung von DDM Hermann Vogt nahmen Vorstand und Geschäftsführung des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen an der im Betrieb stattfindenden Diskussionsveranstaltung rund um das Thema “explodierende Holzpreise” und deren Auswirkungen auf das Handwerk statt. Als Gastredner und zur Wahl stehend als Bundestagsabgeordneter erschien Herr Friedrich Merz, der deutlich machte, dass es eine solche Preisentwicklung gerade beim Material “Holz” mit einer durch viele Umstände hervorgerufenen Überproduktion noch nie gegeben habe.

Newsletter 28/2021

Von IDWadmin05. August 2021

Maßnahmenpaket von Bundesminister Altmaier zur Behebung von Lieferengpässen Sehr geehrte Damen und Herren, wie im Newsletter 23/2021 vom 25.05.2021 berichtet, hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in der Gesprächsrunde am 19.05.2021 mit Verbandsvertretern zugesagt, aus den vorgeschlagenen Lösungsansätzen der Bauwirtschaft ein eigenes Maßnahmenpapier zu erstellen. Dabei wurde der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen durch das Vorstandsmitglied, Herrn DDM Dirk Sindermann vertreten.Nach Abstimmung mit seinen Länderkollegen in der Wirtschaftsministerkonferenz letzte Woche und mit den zuständigen Ressorts im Bau- und im Landwirtschaftsministerium hat uns Bundesminister Altmaier nun sein zugesagtes Maßnahmenpapier vorgelegt. Sie finden dieses hier.Erfreulicherweise greift Herr Altmaier darin die wichtigsten Vorschläge auch aus unserem Thesenpapier auf. Neben dem Appell an die gesamte Öffentliche Hand (damit auch Länder und Kommunen), bei öffentlichen Bauaufträgen Preisgleitklauseln möglichst flächendeckend anzuwenden und auf Konventionalstrafen zu verzichten, soll auch die Einschlagsbegrenzung für Fichtenholz schnellstmöglich aufgehoben oder ausgesetzt werden. Wichtig ist auch die Unterstützung des Wirtschaftsministeriums beim Ausbau der Kapazitäten in der Sägeindustrie.

Newsletter 27/2021

Von IDWadmin05. August 2021

Erinnerung Fotowettbewerb
Nicht vergessen, Einsendeschluss für den Fotowettbewerb ist der 30.06.2021!!! Viele beeindruckende Fotos, aber da geht immer noch was:

„Mein schönstes Dach“ – Ein gelungenes Bild von oder über ein Dach (hinaus) !

Haben Sie das schönste Dach Westfalens oder ein besonders schönes Foto über die Dächer hinaus? Dann schießen Sie ein Foto und beteiligen sich an unserem Foto-Wettbewerb „Mein schönstes Dach“ – Ein gelungenes Bild von oder über ein Dach (hinaus) !

Die Fotos der ersten drei Gewinner werden später auf Acryl (120 x 80) gezogen und schmücken in Zukunft die Räume in unserer Geschäftsstelle und in der Fachschule.

Die Jury setzt sich zusammen aus DDM Timo Kösters, Auszubildene Chiara Monteton, Stv. LIM und DDM Bernd Friedrichs, Fritz-Marius Sybrecht.

Selbstverständlich gibt es auch tolle Preise zu gewinnen:

1. Platz Apple MacBook Pro M1 Chip
2. Platz Ultraleichter und faltbarer Drohnenquadkopter
3. Platz Gutschein über 500,00 Euro schmuckmachtgluecklich.de
4.-6. Platz Makita Akku-Baustellenradio
7.-10. Platz Pica 3095 Marker/Tiefenlochmarker

Es wird eine offizielle Preisverleihung (für die ersten drei Gewinner) in den Räumen der Geschäftsstelle des IV Westfalen mit Gästen geben, sofern dies die zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Regeln zulassen. Geplant ist August 2021!

Alle weiteren Gewinner werden in unserem Newsletter bekanntgegeben.

Einsendeschluss ist der 30. Juni 2021 an kontakt@dachdecker-westfalen.de. Spätere Einsendungen können nicht berücksichtigt werden.

Die Dateien sollten bestenfalls folgende Eigenschaften aufweisen:
• Zulässig ist ausschließlich das JPEG-Dateiformat
• Vorzugsweise in sRGB Format
• optimale Auflösung mindestens 3.600 x 4.800 Pixel und maximal 6.000 x 9.000 Pixel, auch Handyfotos sind möglich
• Auflösung mindestens 60Pixel pro cm
Jede/r Teilnehmer-/in kann max. 3 Fotodateien (Schwarz-Weiß und/oder Farbe) einreichen. Zugelassen sind einzelne Fotos oder Serie aus höchstens 3 Fotos. Kreative Gestaltungen, Composings, ungewöhnliche Bildgebungsverfahren (z.B. HDR). Solarisation oder Retuschen sind zulässig.

Jede einzelne Datei muss mit Titel und Autor bezeichnet werden und eine Serie muss entsprechend gekennzeichnet werden.

Voraussetzungen:Sie sind Inhaber-/in, Mitarbeiter-/in, Azubi und Praktikant/in eines in Westfalen organisierten Mitgliedsbetriebes. Andere Teilnehmer-/innen können von der Jury ausgeschlossen werden! Die Teilnahme ist ausschließlich online möglich. Einreichungen per Briefpost oder auf anderem Wege werden nicht berücksichtigt. Gewertet werden ausschließlich Fotos als Dateien.

Alle rechtlichen Teilnahmebedingungen finden Sie hier.

Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.

Newsletter 26/2021

Von IDWadmin05. August 2021

PROMOTIONSTOUR „JUMP IN YOUR JOB“ – ON TOUR AGAIN! Sehr geehrte Damen und Herren, es ist nun über ein Jahr her, dass, bedingt durch die Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie, unsere Ausbildungsinitiative „JUMP IN YOUR JOB“ mit der interessanten Outdoor-Live-Erlebniswerkstatt Schulen und Ausbildungsmessen nicht mehr besuchen konnte. Aktuell zeichnet sich jedoch u.a. durch die Impfkampagnen und die sinkenden Inzidenzzahlen eine zunehmende Entspannung und stufenweise Rückkehr zur Berufsorientierung mit Präsenzveranstaltungen an. Wir hoffen, dass nach den Sommerferien für alle Jugendlichen wieder der gewohnte Besuch von Ausbildungsveranstaltungen möglich sein wird.Sehr gerne würden wir alle Schulen und Veranstalter von Ausbildungsmessen dann auch wieder bei der Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der schulischen Kampagne „Kein Abschluss ohne Anschluss“ oder anderen Ausbildungsinitiativen mit unserer Outdoor-Live-Erlebniswerkstatt unterstützen. Bereits seit 2015 ist „JUMP IN YOUR JOB“ an vielen Schulen der Sekundarstufe I und auf Ausbildungsmessen in ganz Westfalen unterwegs, um Jugendlichen die Ausbildung und die Karrierechancen im Dachdeckerhandwerk vorzustellen.

Newsletter 25/2021

Von IDWadmin21. Juni 2021

GLEICH IM RADIO, Beginn 10.08 Uhr!!!!Podiumsdiskussion im Deutschlandfunk zum Thema:Wettbewerb ums knappe Holz – Die heimischen Wälder zwischen Klimakrise und RohstoffbedarfSehr geehrte Damen und Herren,liebe Mitgliedsbetriebe,DDM Hermann Vogt (Bedachungen Hermann Vogt GmbH & Co. KG) wird in der oben genannten Podiumsdiskussion als ehemaliges Vorstandsmitglied des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen für die Dachdeckerbranche und deren Probleme bei der Preisentwicklung von Holz sprechen.Die weiteren Teilnehmer der Talkrunde sind unmittelbar oder mittelbar von den Entwicklungen rund um das Thema Holz betroffen. Es sind dies:- Gräfin von Plettenberg (Lehnhausen)- Herr Voss, Wald und Holz NRW- Herr Jan Kirchhoff, Firma Joki Holz- Herr Tim Kirchhoff, Firma Isowood Fertighaus- Herr Hermann Vogt, DDM Bedachungen HermannVogt GmbH & Co. KGVielleicht können Sie sich ein paar Minuten stehlen und die interessanten Beiträge in der Podiumsdiskussion verfolgen.Die Sendung wird live ausgestrahlt amMittwoch, 16. Juni 2021 von 10.08 Uhr bis 11.30 Uhr.www.deutschlandfunk.deFazit aus dem „Materialgipfel“ vom 10.06.2021Über den Unternehmerverband Handwerk NRW erhielten wir die Möglichkeit an dem vom Wirtschaftsminister Prof. Dr. Pinkwart einberufenen Materialgipfel teilzunehmen. Neben den Vertretern der Baubranche kamen auch die an der Produktion und dem Vertreib von Rohstoffen und Holz beteiligten Vertretern zu der virtuell abgehaltenen Veranstaltung. Der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen wurde vertreten durch dessen Vorstandsmitglied, Herrn Dachdeckermeister Dirk Sindermann.Die wichtigsten gemeinsamen Erkenntnisse und Zwischenergebnisse hat das Wirtschaftsministerium festgehalten und sehen wie folgt aus:Ergebnisse MaterialgipfelSobald weitere Schritte eingeleitet oder umgesetzt werden, werden wir Sie rechtzeitig informieren. Im Übrigen verweisen wir auf unser Musterformular zu den Preisgleitklauseln und praktischen Tipps mit ihren Auftraggebern.Den Bericht können Sie sich hier herunterladen.ZVDH-Infoblatt PSAgADer ZVDH hat mit dem Fachausschuss Arbeits- und Unfallschutz das ZVDH-Infoblatt zum Thema PSAgA fertiggestellt.Das Infoblatt soll einen Überblick über die komplexe Thematik ermöglichen und aufzeigen, dass auch bei der Verwendung von PSAgA ein nicht unerhebliches Restrisiko besteht. Deshalb ist eine intensive Auseinandersetzung mit der Materie notwendig, sofern PSAgA zum Einsatz kommt.Das Thema Anschlageinrichtungen wird in dem Infoblatt nur angeschnitten und soll ebenfalls separat behandelt werden. Hier ist jedoch die Überarbeitung der DGUV Information 201-056 zu berücksichtigen.ZVDH-Infoblatt zum Thema PSAgAInformationen von unserem Rahmenvertragspartner VHVHaftungsrisiko Arbeitsunfall? Regress der Berufsgenossenschaft nach einem ArbeitsunfallArbeitsschutzpflichten sind bekanntermaßen umfangreich. Geschäftsführer und leitende Angestellte können nach einem Arbeitsunfall persönlich und unmittelbar von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen, mit der Begründung Unfallverhütungsvorschriften seien verletzt worden. Regressansprüche von mehr als 100.000€ sind dabei keine Seltenheit. Die Betriebs-Haftpflichtversicherung Bauprotect der VHV deckt auch den Regress eines Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Versicherungsnehmer, dessen Geschäftsführung oder seinen Mitarbeitern.Ansprüche der Sozialversicherungsträger können dann entstehen, wenn sich ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers während seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund eines Unfalles verletzt und ein Sozialversicherungsträger für die daraus entstehenden Folgekosten aufkommen muss. Ein solcher Regress kann sich aus dem Sozialgesetzbuch VII mit der der dort geregelten gesetzlichen Unfallversicherung, konkret aus § 110 SBG VII abgeleitet werden. Daraus ergibt sich, dass ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich oder grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt hat, die entstanden Kosten ersetzen müsste. Dabei kommt es nicht auf eine eigenständige Handlung an, sondern es reicht, wenn die Ursache des Unfalles durch ein Handeln oder Unterlassen, bspw. auch unterlassene Unfallsicherungen, vom Versicherungsnehmer zu verantworten ist.Grundsätzlich gehören fast alle Arbeitssicherungsvorschriften in den Bereich, den ein Versicherungsnehmer einzuhalten hat, um sich nicht dem Risiko des Regresses auszusetzen. Der Regress bezieht sich auf die persönliche Verantwortung des Repräsentanten oder Mitarbeiters des Unternehmens, nicht auf das Unternehmen selbst, da dieses als juristische Person nicht schuldhaft handeln kann.Für etwaige Fehler besteht über das VHV-Bedingungswerk BAUPROTECT umfassender Versicherungsschutz, solang es nicht um ein vorsätzliches Verhalten geht. Wie jeder Versicherungsanspruch unterliegt aber auch diese Deckung den allgemeinen Ausschlüssen.Da ein Handeln oder Unterlassen mit Vorsatz generell ausgeschlossen ist kommt es auf die Frage an, ob dies auch für eine etwaige grobe Fahrlässigkeit gilt. Hier gilt: Ansprüche, die durch Arbeiten, welche in Kenntnis der Mangelhaftigkeit durchgeführt werden, sind vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind. Auch wenn sich der Ausschluss vom Regelungscharakter grds. nicht spezifisch auf etwaige Arbeitsunfälle bezieht, ist diese Vorschrift trotzdem zu beachten, so dass bspw. eine positive Kenntnis eines Vorarbeiters, dass Unfallverhütungsvorschiften nicht eingehalten werden, zum Ausschluss führen kann. Allerdings ist dies ein sogenannter personifizierter Ausschluss, d.h. nicht der generelle Deckungsschutz des Versicherungsnehmers ist ausgeschlossen, sondern nur der Versicherungsanspruch desjenigen, der in Kenntnis der Mangelhaftigkeit die Arbeiten hat durchführen lassen. So hätte z.B. der Versicherungsnehmer (und seine persönlich vom Sozialversicherungsträger herangezogenen Repräsentanten) weiterhin Deckungsschutz, der Vorabreiter dagegen nicht. Gegen letztgenannten könnte dann der Versicherer in Regress gehen – allerdings nur, wenn wirklich eine positive Kenntnis vorliegt, d.h. der Vorarbeiter von der Gefährlichkeit wusste und es trotzdem zugelassen hat, dass Mitarbeiter sich dem Risiko eines Unfalles aussetzen.INFOTELEFON: 0180/2232100Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 24/2021

Von IDWadmin21. Juni 2021

BMI-Erlass: Stoffpreisgleitklauseln für Bauaufträge der Öffentlichen Hand
Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns sehr, einen ersten handfesten Erfolg aus der Videokonferenz mit BM Altmaier letzte Woche vermelden zu können. Eine unserer wichtigsten Forderung wurde bereits entsprochen: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat gestern in einem aktuellen Schreiben auf die Anwendung von Preisgleitklauseln auch für öffentliche Bauaufträge – auch in laufenden Vergabeverfahren – hingewiesen. Ausdrücklich wird zudem die Möglichkeit zur Verlängerung von Vertragsfristen bei Nichtverfügbarkeit von Materialien genannt. Das BMI-Schreiben finden Sie hier.Bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Preisgleitklauseln für öffentliche Bauaufträge im Lande NRW wird sich der Vorstand des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen in dem am 10.06.2021 stattfindenden “Materialgipfel” persönlich beim zuständigen Minister Prof. Dr. Pinkwart für eine entsprechende Umsetzung einsetzen. Hierzu werden wir separat berichten.Den kompletten Bericht zu den Vereinbarungen auf Bundesebene können Sie sich hier herunterladen.Webinar zum neuen Onlineportal der Soka-Dach zur Vereinfachung der BruttolohnsummenmeldungSehr geehrte Damen und Herren,die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks möchte auch das Meldeverfahren zur Erfassung der Bruttolohnsumme vereinfachen und hat hierfür ein neues Onlineportal. Es spart Papier und Portokosten und bietet unter „meineSoka-Dach“ vier Services:• Betrieb verwalten/Mitarbeiter verwalten• Offene Meldungen und Bruttolohnsummenmeldungen einsehen und abgeben• gesendete Meldungen und Bruttolohnsummenmeldungen korrigieren• Link zum Vorschau Video https://soka-dach.de/videos/onlinemeldeportal/Michael Dötz, Renten- und Betriebsberater der Soka-Dach wird Ihnen das neue Portalam 15.06.2021, 10.00 Uhr,im ca. 30 minütigen Webinar vorstellen und Sie mit der neuen Anwendung vertraut machen.Wir empfehlen die Teilnahme an dem kostenlosen Webinar, weil es Ihre tägliche Arbeit enorm vereinfacht.ZugangsinformationenZugangslink: https://global.gotomeeting.com/join/964383173Sie können sich auch über ein Telefon einwählen.(Bei Geräten, die diese Funktion unterstützen, ist die sofortige Teilnahme über eine der unten aufgeführten Direktwahlnummern möglich.)Sie können sich auch über ein Telefon einwählen.(Bei Geräten, die diese Funktion unterstützen, ist die sofortige Teilnahme über eine der unten aufgeführten Direktwahlnummern möglich.)Deutschland: +49 721 9881 4161Direktwahl: Tel:+4972198814161, 964383173#Zugangscode: 964-383-173Die Zukunft liegt in der Ausbildung – 111. Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im DachdeckerhandwerkUnser Lehrgang am Bildungszentrum des westfälischen Dachdeckerhandwerks e.V. in Eslohe war nun schon der zweite Lehrgang unter Pandemiebedingungen und damit selbstverständlich auch den strengen Regeln zum Hygieneschutz und dem Abstand unterworfen. Fünfundzwanzig Teilnehmer, vom frisch gekürten Gesellen bis zum erfahrenen Altgesellen, gingen mit Respekt aber ohne Scheu die Aufgabe an. Der jüngste Kursteilnehmer war gerade mal 19 Jahre jung.In mehr als acht Monaten Lehrgangsdauer mussten lediglich ca. fünfeinhalb Wochen Distanzunterricht durchgeführt werden. In dieser Zeit unterblieben die Unterweisungen, die online nur schwer oder gar nicht vermittelt werden konnten, wie etwa die Arbeitspädagogik oder der praktische Unterricht in den Werkhallen. Für die Fachschulleitung die Herausforderung das Konzept des Unterrichts immer wieder den jeweiligen Bedingungen anzupassen.Den kompletten Beitrag finden Sie hier.Innovationspreis Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen 2021Neue technologische Entwicklungen und Verfahren können Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen bei der digitalen Transformation unterstützen. Mit dem „Innovationspreis Handwerk“, der in diesem Jahr zum zweiten Mal verliehen wird, will die Landesregierung die besten Ideen auszeichnen: Der mit jeweils 10 000 Euro dotierte Preis wird vergeben an einen herausragenden Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten sowie an ein Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Das komplette Schreiben des Ministeriums können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 23/2021

Von IDWadmin25. Mai 2021

Holzpreise und Lieferengpässe Dachdeckerverband mit Bundesminister Altmaier im Gespräch Sehr geehrte Damen und Herren, Kurzarbeitergeld verlängern, Stoffpreisgleitklauseln auch für öffentliche Aufträge, Aussetzen von Konventionalstrafen, Stärkung der heimischen Holz- und Sägeindustrie: Viele Anregungen kamen bei der Videokonferenz am 19. Mai mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier auf den Tisch, um Lösungen für die aktuelle Materialknappheit und den Preisanstieg bei Holzprodukten und weiteren wichtigen Baumaterialien zu finden. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) hatte sich bereits Ende April gemeinsam mit anderen Bau- und Handwerksverbänden an den Minister gewandt und auf die dramatische Situation hingewiesen; vor allem auch die Bedeutung des Bauhandwerks für das Erreichen der Klimaziele verdeutlicht. Der Wirtschaftsminister nahm das Thema ernst, machte es zur Chefsache und lud neben Vertretern aus Bauhandwerk und Holzwirtschaft auch das Landwirtschafts- sowie das Bauministerium zum Runden Tisch ein.

Newsletter 22/2021

Von IDWadmin25. Mai 2021

Angebot von minderwertigen Holzqualitäten Sehr geehrte Damen und Herren, bedingt durch die aktuellen Materialengpässe bei Holz bieten einige Händler auch Ersatzbeschaffungen an, die jedoch nicht die Anforderungen des Regelwerkes erfüllen. Auch weitere Vorgaben können diese Hölzer oft nicht einhalten, weshalb wir auf folgende Probleme hinweisen möchten, die aus der Verwendung resultieren:Hier können Sie sich den kompletten Beitrag herunterladen und ausdrucken.Preiserhöhungen und Lieferengpässe durch MaterialknappheitDas Thema Materialpreiserhöhung wirft große politische Wellen und zieht einen enormen Beratungsbedarf nach sich. In Zusammenarbeit mir dem ZVDH haben wir das Merkblatt zum Thema mit den rechtlichen und faktischen Gestaltungsmöglichkeiten noch einmal überarbeiteten. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie als pdf-Version hier.

Newsletter 21/2021

Von IDWadmin25. Mai 2021

„Coronavirus-Infektion kann als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden – Prüfung im Einzelfall “Sehr geehrte Damen und Herren, eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) als Berufskrankheit anerkannt werden. In begründeten Einzelfällen keine eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dies geht aus einer Veröffentlichung der BG BAU hervor.Den gesamten Bericht finden sie hier.Steigende Holzpreise und LieferengpässeSeit Anfang 2021 sind drastisch steigende Holzpreise zu beobachten, begleitet von langen Lieferfristen. Immer mehr Handwerksbetriebe (Zimmerer, Schreiner, Dachdecker usw.) berichten, gar kein Holz mehr zu erhalten. Vor allem Dachlatten zum Aufbau von Dachstühlen sind betroffen, aber auch Schalholz. Umfragenunter 7.000 Dachdecker-Innungsbetrieben (mit über 1.100 Rückmeldungen) belegen das ganz konkret:Beim Lattholz meldeten rund 60 % der Betriebe eine Preissteigerung von mehr als 50 %, vereinzelt wurde sogar eine Verdreifachung des Preises beobachtet. Rund 30 % gaben Preissteigerungen im Rahmen von 30-50 % an. Beim Schalholz meldeten 45 % der Betriebe eine Preissteigerung bis zu 50 %. Ein Fünftel der Betriebe beklagten Preissteigerungen von über 50 %. Primär geht es um Fichtenholz, das überwiegend für den Aufbau von Dachstühlen verwendet wird. Hierfür kann in der Regel kein Kalamitätenholz (also Holz, das z.B. von Schädlingen wie dem Borkenkäfer befallen wurde) verwendet werden. Für den nicht-sichtbaren Bereich kann das geschädigte Holz allerdings durchaus Verwendung finden.

Newsletter 20/2021

Von IDWadmin25. Mai 2021

Fachtechnische Berater Liebe Mitglieder, der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen ist in der glücklichen Lage selbstständig eine fachtechnische Beratung zu erteilen. Zuständig dafür sind unsere technischen Berater: Jürgen Gerbens – Der Dachdeckermeister und Geschäftsführer der GFW-Dach mbh erteilt seit Jahren guten Rat und ist ein ausgewiesener und erfahrener Fachmann, der Ihnen auch für alle Fragen rund um das technische Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks zur Verfügung steht.Tel.: 02973/97090E-Mail: j.gerbens@gfw-dach.deJosef Mester – Der neue Leiter der technischen Abteilung der Lorenz-Burmann-Schule steht ebenfalls dem Innungsverband und damit Ihnen als hauseigener Berater für alle technischen Anfragen zur Verfügung.Tel.:02973/97090E-Mail: mester@dachdeckerschule.deÜbergeordnet stellt selbstverständlich auch der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks in seiner technischen Abteilung spezielle Berater.Zum 01. Mai 2021 Mai hat Christian Anders die Bereichsleitung für die Abteilung Technik übernommen. Inhaltlich ist er für die Themen, Abdichtungen, Reet, Wärme- und Feuchteschutz, Statik, Holz/Holzwerkstoffe, bauaufsichtliche Anforderungen sowie ATV DIN 18336/18338 zuständig. Er betreut die Fachausschüsse (FA) Grundregel, Abdichtungen, Reet und Wärmeschutz, Statik und Holz.Kontakt: canders@dachdecker.de und 0221-398038-23.Jan Redecker ist inhaltlich für die Themen Metall, Entwässerungen, Blitzschutz, großformatige Elemente und Materialgarantien zuständig.

Newsletter 19/2021

Von IDWadmin25. Mai 2021

Materialpreisentwicklung in der Bauwirtschaft -Forderungsschreiben an die Politik-Liebe Mitglieder, die Materialpreisentwicklung ist gegenwärtig das Thema Nummer eins; die Situation mitunter dramatisch! Wir haben nun die Entwicklung zum Anlass genommen, erneut den Ministerpräsidenten des Landes NRW, Herrn Armin Laschet anzuschreiben. Inhaltsgleiche Schreiben sind an Wirtschaftsminister Pinkwart, Bauministerin Scharrenbach und Umweltministerin Heinen-Esser adressiert worden, um mit allen politischen und notfalls gesetzlichen Mitteln der Materialpreissteigerung entgegenzuwirken. Schließlich geht es hier nicht nur um eine konjunkturelle Delle, sondern um die Existenz vieler Kleinbetriebe, die ungeschützt ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben und die Preissteigerungen in vielen Fällen nicht an die Auftraggeberseite weitergeben können!Auch der Zentralverband des Dachdeckerhandwerks (ZVDH) setzt alle Hebel in Bewegung. Unten auch ein Podcast-Interview mit dem Präsidenten des ZVDH, Herrn DDM Dirk Bollwerk.Wir versprechen Ihnen, weiter alle Kräfte einzubringen und werden Sie über die laufende Entwicklung informieren. Bis dahin versuchen Sie sich mit unserer rechtlichen Erläuterung und der darin als Muster abgedruckten Preisgleitklausel/Behinderungsanzeige weiterzuhelfen.Schreiben LaschetPodcastNewsletter mit Preisgleitklausel etc.Den Beitrag können Sie hier herunterladen und ausdrucken.Materialpreisentwicklung inakzeptabel-Ein Leserbrief aus der Branche-Die Entwicklung der Materialpreise in der Branche sind vor dem Hintergrund fester vertraglicher Bindungen nicht nur gewinnraubend, sondern kosten die Betriebe bereits „gutes Geld“, welches Sie mitunter nicht an die Auftraggeberseite weitergeben können. Auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mit Preisgleitklauseln, etc. haben wir zwar hingewiesen, aber es gibt auch Situationen, da hilft die beste Klausel nicht, und ein Großauftrag kann einen echten betriebswirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen. Der ZVDH ist aktiv und recherchiert über die Landesverbände bezogen auf Region und die jeweiligen Produkte. Für die Preisentwicklung mag es bezogen auf den internationalen Handel und im Einzelfall eine nachvollziehbare Begründung geben (siehe hierzu die Erläuterungen des ZVDH), aber bei auf ein Produkt bezogenen extremen Preisunterschieden im selben Zeitraum, kommen Zweifel, ob hier noch redlich vorgegangen wird. Der Innungsverband und der ZVDH haben Politik und den Handel angesprochen und werden auch vor dem Hintergrund rechtlicher Möglichkeiten die Ergebnisse auswerten und mit allen verantwortlichen im Gespräch bleiben. DDM Hermann Vogt, geschäftsführender Gesellschafter des Traditionsbetriebes Vogt Bedachungen GmbH & Co. KG aus Arnsberg lässt seinem Unmut in einem Leserbrief freien Lauf, den wir Ihnen nicht vorenthalten wollen, hier.Den Beitrag können Sie hier herunterladen und ausdrucken.Bruttolohnsummenmeldung bequem online an

Newsletter 18/2021

Von IDWadmin28. April 2021

Wir suchen Verstärkung

Der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen vertritt als Arbeitgeberverband 28 Innungen mit rund 1.100 westfälischen Dachdeckerbetrieben mit Sitz in Dortmund und ist zugleich Träger, Mitglied und Gesellschafter aller Einrichtungen rund um die zentrale Ausbildungsstätte, der Lorenz-Burmann-Schule in Eslohe (Sauerland), einer der größten Bildungsstätten des Dachdeckerhandwerks in Europa.

Im Zuge einer Nachbesetzung suchen wir für das Sekretariat unserer Geschäftsstelle in Dortmund zum 1. August 2021 eine kaufmännische Bürofachkraft (m/w/d).

Ihr Vollzeit-Aufgabengebiet:
Alle klassischen Sekretariatsarbeiten
Form- und stilgerechtes Abfassen von Schriftstücken
Akten führen und archivieren
Ausführung von Sekretariatsaufgaben für die Geschäftsleitung
Korrespondenz aller Art
Vor- und Nachbereitung von Sitzungen sowie Protokollführung,
Terminplanung und Terminüberwachung
Einfache Buchhalterische Tätigkeiten

Ihr Profil:
Sie haben eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und verfügen idealerweise bereits über Berufserfahrung.
Sie sind sehr sicher im Umgang mit den gängigen Office-Programmen (Word, PowerPoint, Excel, Outlook).
Sie arbeiten konzentriert, zielgerichtet und zuverlässig. Ausgeprägte Kunden- und Dienstleistungs¬orientierung sowie die Fähigkeit zur Teamarbeit runden Ihr Profil ab.

Wir bieten Ihnen einen sicheren und modernen Arbeitsplatz mit einem guten Betriebsklima. Eine gründliche Einarbeitungszeit und eine leistungsgerechte Vergütung sind für uns selbstverständlich.

Sind Sie interessiert an einer neuen herausfordernden Aufgabe? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Angabe Ihres möglichen Eintrittsdatums sowie Gehaltsvorstellung an sybrecht@dachdecker-westfalen.de.

Lange Bearbeitungszeiten bei Entschädigungsanträgen
-Schreiben des NRW-Ministerpräsidenten-

Gem. § 56 Infektionsschutzgesetz stehen den Arbeitgebern Entschädigungsansprüche für solche Arbeitnehmer/innen zu, die pandemiebedingt als unifizierte Personen in Quarantäne gesetzt werden. Die Anträge sind in NRW bei den jeweils zuständigen Landschaftsverbänden zu stellen. Mitglieder berichteten uns, dass selbst Anträge aus der ersten Pandemiewelle im März 2020 noch nicht bearbeitet bzw. Entschädigungszahlungen veranlasst wurden. Ein Zustand, der nicht den seitens der Politik gemachten Versprechungen entspricht und unsererseits stark kritisiert wurde (wir berichteten). Anbei nun das Schreiben des Ministerpräsidenten Armin Laschet, der mit einer erheblichen Aufstockung des für die Bearbeitung der Anträge eingestellten Personal Besserung verspricht, link. Wir freuen uns natürlich über eine Reaktion des Ministerpräsidenten, aber es müssen nun auch Taten folgen. Wir beobachten die weitere Entwicklung und werden berichten.

Schreiben des MP Armin Laschet

Bundesregelungen zur Notbremse
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt

Selbst- oder Laientest zu günstigen Preisen

In Ergänzung zu unseren bereits genannten Bezugsquellen für Selbst-/Laientest auf Covid-19 Infektion benennen wir Ihnen einen weiteren Händler, der je nach Bestellung preiswerte und offiziell gelistete Tests zum Verkauf anbietet, nämlich die Firma MP Medical Vare UG.
Folgende Produkte werden angeboten:

Bitte nehmen Sie Bezug auf die speziellen durch den Innungsverband ausgehandelten Konditionen und verwenden Sie zur Bestellung diese Email-Adresse : t.geist@mp-medical-care.de

Den Ansprechpartner, Herrn Thomas Geist, erreichen Sie auch telefonisch unter: 0162/2802020.

Newsletter 17/2021

Von IDWadmin22. April 2021

11. MEISTERHAFT-Tag am 4. Mai 2021Sehr geehrte Damen und Herren, seit mittlerweile 2012 werden die MEISTERHAFT-Tage veranstaltet. Regelmäßig an unterschiedlichen Standorten umgesetzt, mit vielfältigen Themen bestückt, trifft diese Veranstaltung auf eine hohe Resonanz. Erstmals in diesem Jahr ist eine Online-Veranstaltung am Dienstag, 4. Mai, geplant. Als Veranstalter engagieren sich die Zertifizierung Bau GmbH, der ZDB und die MEISTERHAFT-Verbände. Die Einladung zu dieser virtuellen Tagung richtet sich an alle MEISTERHAFT-Betriebe im 3-, 4- und 5-Sterne-Bereich sowie an MEISTERHAFT-Interessenten und gerne auch an Mitglieder der einzelnen Verbände. Das Programm startet um 10:00 Uhr mit der Begrüßung durch Dr. Matthias Witte als Geschäftsführer der Zertifizierung Bau GmbH. Ebenfalls wird Dr. Witte im Anschluss über die „Rolle der Prüfinstitution für die MEISTERHAFT zertifizierten Betriebe“ sprechen. Ein Vortrag zur „Digitalisierung im Baugewerbe“ von Regine Maruska als ZDB-Leiterin der Abteilung Betriebswirtschaft und IT schließt sich an. Im Anschluss folgen Fragerunde und Austausch.Die Teilnahme ist kostenfrei. Den Online-Zugangslink zum Meeting über ZOOM erhalten die Interessenten nach Eingang ihrer Anmeldung.Gut zu wissen: Die Teilnehmer erhalten für dieses Fortbildungsseminar 100 Punkte im 3- bzw. Alternativ im 4-Sterne-Bereich Unternehmensführung/ Marketing.Hier können Sie sich die Einladung herunterladen und ausdrucken.Mitarbeiter gesucht? Über 50 % sparen mit Job-Union!Sind Sie auf der Suche nach neuen Mitarbeitern?Ihre Mitarbeitersuche im Internet wird mit Hilfe von Job-Union erleichtert, denn Job-Union bietet alle Stellenbörsen aus einer Hand!Die Mitarbeiter von Job-Union beraten und betreuen Sie individuell bei der Erstellung Ihrer Stellenanzeige sowie bei der Wahl der richtigen Jobbörse. Sie haben die Möglichkeit, verschiedene Stellenbörsen wie beispielsweise StepStone, indeed oder Monster zu nutzen.Als BAMAKA Kunde können Sie jetzt vom Frühlingsangebot profitieren: Bis zum 31.05. erhalten Sie zwei Pakete zu besonders günstigen Konditionen. Erfahren Sie HIER mehr!

Newsletter 16/2021

Von IDWadmin22. April 2021

Anordnung von Kurzarbeit wegen Materialengpässen Liebe Mitglieder, nach wie vor ist die Situation auf den Weltmärkten in den Bereichen Holz und Dämmstoffe sehr angespannt. Viele Mitgliedsbetriebe berichten von deutlich erhöhten und teilweise täglich wechselnden Preisen. In einigen Regionen kommt es zu deutlichen Lieferverzögerungen, die sich auf die Baustellenorganisation auswirken und zu Auftragsverschiebungen führen.In diesen Fällen ergibt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Dachdeckerbetrieb oder Teilen davon Kurzarbeit angeordnet werden kann. Hierzu gilt folgendes: https://docdro.id/YQYntsODer ZVDH steht derzeit in engem Kontakt zu den ebenfalls betroffenen Schwesterverbänden der Bauwirtschaft, um für die Problematik der Materialengpässe nach gemeinsamen Lösungen zu suchen. Als rechtliche Hilfe und Orientierung dürfen wir auch nochmals auf unsere Informationen zu Preiserhöhungen bei Bedachungsmaterialien (Newsletter 11/2021 vom 08.03.2021) verweisen.Angebot von Laien-Selbsttests durch die Firma RG ArbeitsschutzNeben unseren Angeboten zum Bezug von Selbst – oder Laientest im Newsletter 13/2021 übersenden wir Ihnen eine weitere über den ZVDH vermittelte Adresse:Angebot RAG

Newsletter 15/2021

Von IDWadmin22. April 2021

Ausfallgeld für witterungsbedingten Arbeitsausfall beantragen…Aktuell kommt es in Westfalen gebietsweise zu starkem Niederschlag in Form von Schnee, was den witterungsbedingten Stopp der Baustelle bedeutet. Auf der Grundlage Tarifvertraglicher Regelungen ist das zur Beschäftigungssicherung dienende Ausfallgeld entwickelt worden. Aus aktuellem Anlass und weil es in diesem Zusammenhang noch Fragen gibt, erläutern wir die Regelung und verlinken auf eine Seite mit konkreter Erklärung zur Beantragung. Welche Betriebe Profitieren? Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen „Dachdecker“ fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Für welche Mitarbeiter gilt die Beschäftigungssicherung? Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Wird die Arbeit in den Monaten April, Oktober und November – sowie im Jahr 2020 in den Monaten Juni bis September – ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens eine Stunde eingestellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein tarifliches Ausfallgeld. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Übrigen auch schon für eine Verlängerung des Ausfallgeldes über die Sommermonate 2021 ausgesprochen.Was bedeutet Ausfallgeld?Das Ausfallgeld wird für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer als Lohnersatzleistung gezahlt. Für geplante Überstunden, die aus Witterungsgründen nicht geleistet wurden, kann kein Ausfallgeld beantragt werden.Ab Juni 2020 beträgt das Ausfallgeld 75 % des zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls gültigen Stundenlohns. Bei Arbeitnehmern, die Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten, beträgt das Ausfallgeld 75 % des gültigen Stundenlohns zuzüglich 25 %.Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind. Das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Ausfallgeld erhält der Arbeitgeber von SOKA-DACH erstattet. Darüber hinaus werden dem Arbeitgeber die für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe einer Pauschale von 23 % erstattet. Hierdurch werden die Sozialabgaben der Betriebe zusätzlich abgefedert.Welche Verfallfristen sind zu beachten?Ansprüche auf Erstattung des Ausfallgeldes verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, gegenüber SOKA-DACH geltend gemacht wurden. Das ist der 30. Juni des Folgejahres.Wie wird das Ausfallgeld konkret beantragt?Für die konkrete Beantragung des Ausfallgeldes verweisen wir auf die Seite der Soka-Dach mit einem Musterformular zur Erläuterung:https://soka-dach.de/leistungen/ausfallgeld/Leitfaden zur Corona-Teststrategie für DachdeckerbetriebeSehr geehrte Damen und Herren,zur Unterstützung der Corona-Teststrategie in Ihrem Betrieb haben wir eine spezielle Handlungshilfe erstellt, die als Orientierung für die Überlegungen zur Umsetzung von konkreten Testangeboten im Dachdeckerbetrieb gedacht ist. Sie finden diese mit weiterführenden Mustern in der Anlage.HandlungshilfeMuster Dokumentation im BetriebMuster Mitarbeiterinfo Testangebot Muster EinwilligungserklärungWebinar „meineSOKA-DACH – das neue Onlineportal von SOKA-DACH“ zur Einführung des neuen MeldesystemsSehr geehrte Damen und Herren,die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks möchte auch das Meldeverfahren zur Erfassung der Bruttolohnsumme vereinfachen und bedient sich ab 15. April 2021 eines neuen Onlineportals. Es spart Papier und Portokosten und bietet unter „meineSoka-Dach“ vier Services:• Betrieb verwalten• Mitarbeiter verwalten• Offene monatliche Meldungen und Bruttolohnsummenmeldung einsehen und abgeben• Gesendete monatliche Meldungen und Bruttolohnsummenmeldungen einsehen und korrigierenAlles online sowie jederzeit und überall verfügbar! Praktisch, transparent und nachhaltig!(Einführungsvideo hier)Michael Dötz, Renten- und Betriebsberater der Soka-Dach wird Ihnen das neue Portal im ca. 30 minütigen Webinar vorstellen und Sie mit der neuen Anwendung vertraut machen. Diese Informationsmöglichkeit besteht nur für Innungsmitglieder und ist selbstverständlich kostenlos.Webinar „meineSOKA-DACH – das neue Onlineportal von SOKA-DACH“ zur Einführung des neuen Meldesystems am21. April 2021, 15.30 h, Dauer ca. 30 Min.(mit Einführung bereits ab 15:25 Uhr)https://global.gotomeeting.com/install/803024605Um teilzunehmen loggen Sie sich rechtzeitig unter dem o.g. Link ein.Neuer Film: Zehn Argumente für eine Ausbildung zum/zur Dachdecker/inNachwuchswerbung: Der neue Kurzfilm nennt kurz und knackig zehn Gründe, warum der Dachdeckerberuf so außergewöhnlich attraktiv ist. Er wurde erstmalig anlässlich der Delegiertenversammlung am 26. März vorgestellt.Mit dem neuen Film besitzt das Dachdeckerhandwerk einen neuen Baustein zur Nachwuchsgewinnung. Filme erzielen hohe Aufmerksamkeit und bleiben durch die Kombination von bewegtem Bild, Sprache und Musik gut im Gedächtnis.Wie unsere anderen Filme ist auch der neue Beitrag in YouTube verfügbar und kann mit dem folgenden Link betrachtet oder in Websites eingebunden werden:

Newsletter 14/2021

Von IDWadmin01. April 2021

App digitGB gestartet Sehr geehrte Damen und Herren, die BG BAU hat uns darüber informiert, dass die Web-App „digitGB“ ab sofort freigeschaltet ist und von den Betrieben zur digitalen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung genutzt werden kann. Neben dem Dachdeckerhandwerk sind aktuell 15 weitere Gewerke als Auswahlmöglichkeit in der App hinterlegt, es werden nach Anmeldung automatisch gewerkspezifische Anpassungen vorgenommen. Die Betriebe haben die Möglichkeit, mehrere Baustellen gleichzeitig zu bearbeiten und weitere Benutzer in der App anzulegen. Diese können aus dem System heraus mit der Wirksamkeitskontrolle oder der noch ausstehenden Beseitigung von Gefährdungen beauftragt werden.Die Registrierung erfolgt online auf digitgb.bgbau.de, zudem findet sich für den Einstieg unter der Rubrik „Hilfe & FAQ“ eine Bedienungsanleitung. Die BG BAU weist darauf hin, dass sie die hinterlegten Daten ohne Einverständniserklärung nicht einsehen kann.Selbsttestungen an der Lorenz-Burmann-Schule in KW 12 begonnenMit Beginn der KW 12 haben wir nun damit begonnen allen Anwesenden an der Schule ein Angebot auf Selbsttestung zu machen.Die Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs und des Bildungszentrums sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule in Eslohe waren aufgerufen, die für Laien zugelassenen Selbsttests zu benutzen.Unser Angebot wurde mit hoher Resonanz und Akzeptanz angenommen, sodass nur sehr vereinzelt von der Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.In kleinen Gruppen und unter Wahrung der Hygieneschutzregeln wurden die Probanden durch ein Testteam der Damen aus unserer Verwaltung mit der Durchführung des Tests vertraut gemacht.Danach war es für alle 357 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Testung kein Problem die entsprechenden Handgriffe zu erledigen. Und nach 15 Minuten stand für alle fest – Wir sind negativ.Für uns alle ein äußerst positives Ergebnis. In Abhängigkeit von der Versorgung der Lorenz-Burmann-Schule mit den von uns bestellten Selbsttests werden wir unsere Aufgaben zum Schutz der Gesundheit aller Anwesenden in Eslohe sehr genau wahrnehmen und weiter testen.

Newsletter 13/2021

Von IDWadmin01. April 2021

Coronaschutz im Betrieb Sehr geehrte Damen und Herren, zum Schutz vor einer Corona-Ausbreitung am Arbeitsplatz senden wir Ihnen hiermit wichtige Informationen: FAQ-Liste des ZDH zum Umgang mit Corona-Tests in den Betrieben. Diese Liste wird täglich aktualisiert. Dem Unternehmerverband Handwerk NRW e.V. wurden durch die Mitgliedsverbände folgende Bezugsquellen für Laientests empfohlen: Bitte beachten Sie dazu zunächst die Übersicht des BfArM mit allen zugelassenen Selbsttests: Empfehlung 1:Medicovid Antigen-SchnelltestMEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co. KGKuhloweg 3758638 Iserlohnwww.medice.deAnwendungshinweise zum Produkt finden Sie in diesem Video.Empfehlung 2:Medicalneed COVID-19 Antigen SchnelltestMedicalneedOtto-Hahn-Straße 1747608 Geldernwww.medicalneed.nrwAktuelle Preisinformationen entnehmen Sie dem hier beigefügtem Bestellformular der Kreishandwerkerschaft DüsseldorfDes weiteren erhalten Sie die FAQs der BDA, die im Hinblick auf die neuen Inhalte der Corona-Arbeitsschutzverordnung durch die Änderungsverordnung angepasst wurden.ZVDH-PodcastDer aktuelle ZVDH-Podcast dreht sich um die folgenden Themen:• Preiserhöhungen und Lieferengpässe bei Baustoffen – Was sind die Hintergründe? Corona-Umfrage • Mit überflüssigem Material Geld verdienen und Preise gewinnen• Drohnen als Arbeitsmittel am BauHier gelangen Sie direkt zum Podcast.Ergebnisse der Umfrage zum DistanzunterrichtDer ZVDH hat den Mitgliedsbetrieben der sich an der Umfrage beteiligenden Landesverbände einen Fragenkatalog zum Distanzunterricht zur Beantwortung versendet.Von insgesamt 5.695 angeschriebenen Betrieben haben 292 Betriebe geantwortet. Dies entspricht einem Rücklauf von 5,1 %, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht alle Betriebe ausbilden.Zusammenfassend einige der Ergebnisse: Welche Problematik sehen Sie im Distanzunterricht generell?57 % sehen in der technischen Ausstattung der Azubis und in der digitalen Kompetenz der Lehrer und Azubis Probleme, 35% sehen die technische Ausstattung der Schulen als Problem.48 % monieren die digitalen Rahmenbedingungen in ihrer Region.Wo liegen für Ihre Auszubildenden die größten Schwierigkeiten im Distanzunterricht?60 % nennen die fehlenden sozialen Kontakte, gefolgt von technischen Problemen (54%). Rund 40% merken eine unpassende Lernumgebung an.Wo liegen aus Ihrer Sicht positive Aspekte des Distanzunterrichts?Eine Erhöhung der digitalen Kompetenz betrachten 54 % als positiv, die Transparenz des Unterrichts wurde eher nicht gesteigert, dies sehen nur 19 % als gegeben an.Eine Gesamtübersicht der Umfrageergebnisse auf Bundesebene finden Sie hier.Aus dem Vergleich der Bundesergebnisse mit den jeweiligen regionalen Ergebnissen ergibt sich dann bei Bedarf eine gute Grundlage zum Diskurs mit den bildungspolitisch Verantwortlichen auf Landesebene.

Newsletter 12/2021

Von IDWadmin01. April 2021

Antwort der Landesregierung zu Verdienstausfällen nach § 56 Infektionsschutzgesetz Liebe Mitglieder, die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IFSG) ist eines der Instrumente, womit Handwerk, Unternehmen und damit insbesondere der Mittelstand bei der gegenwärtigen Krisenbewältigung unterstützt werden sollen, wenn Mitarbeiter wegen Quarantäneanordnung oder Kinderbetreuung nicht arbeiten können/dürfen. In unserem letzten Newsletter zu diesem Thema (Nr. NL) berichteten wir bereits von unserer Kritik an der Landesregierung hinsichtlich der Bearbeitung der Entschädigungsanträge, die teilweise zeitlich bis zum ersten Lockdown zurückliegen, ohne dass bis heute Zahlungen geleistet wurden. Wir halten dies nach wie vor und insbesondere vor dem Hintergrund der dazu abgegeben Versprechungen der Landes- und Bundesregierung für inakzeptabel. Wir sprechen hier nicht nur als durchaus auch betroffene Dachdecker, sondern als Vertreter des gesamten Handwerks, die in einzelnen Branchen durchaus existentiell von diesen Defiziten betroffen sein können.Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW, Herr Josef Laumann, nahm nun Stellung und bedauert im Namen der Landesregierung, dass diese Entwicklung der Realität entspricht. Er verweist dabei auf die in NRW durchführungsverantwortlichen Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, die mit gegenwärtig 180.000 Entschädigungsanträgen an ihre Kapazitätsgrenzen kommen. Er verwies darauf, dass leider von der bereits bereitstehenden Möglichkeit der digitalen Anwendung zu wenig Gebrauch gemacht wird, um die Verfahren zu beschleunigen. Die entsprechenden Anträge können nämlich nicht nur in Papierform, sondern auch über das von NRW mitentwickelte Onlineverfahren www.ifsg-onlinle.de gestellt werden.Zusätzlich stellt der Minister in Aussicht, dass das Personal bei den Landschaftsverbänden noch einmal aufgestockt würde.Wir geben diese Informationen an Sie weiter und werden die weitere Entwicklung kritisch verfolgen.Was die genauen aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten bei Quarantäneanordnung oder dadurch notwendig gewordener Kinderbetreuung angeht, so verweisen wir auf alle weiteren Informationen, die Sie hier zusammengefasst abrufen können.Wahlen im Innungsverband des Dachdeckerhandwerks WestfalenWir dürfen Sie in Kenntnis setzen, dass die Kandidaten für die Besetzung des Vorstandes des Innungsverbandes des DDH Westfalen mit fast einstimmiger Mehrheit bis Herbst 2023 wiedergewählt wurden. Danach haben bis heute beschlussfähige 24 der 28 Innungen schriftlich wie folgt gewählt:Vorsitzender DDM Ester, Karl-HeinzStv. Vorsitzender DDM Ehrhardt, UlrichStv. Vorsitzender DDM Friedrichs, BernhardLehrlingswart/Vorstand DDM Rauscher, JörgVorstand DDM Drath, JoachimVorstand DDM Lang, MartinVorstand DDM Sindermann, DirkVorstand/Kooptiert DDM Markus DürscheidtIn den Sozialpolitischen und Betriebswirtschaftlichen Ausschuss sind gewählt:DDM Ester, Karl-HeinzDDM Dürscheidt, MarkusDDM Friedrichs, BerndDDM Müller, MathiasDDM Sindermann, DirkAls Rechnungsprüfer sind gewählt:DDM Rohpeter, JürgenDDM Scheiwe, ThomasStv. Rechnungsprüfer:DDM Sternkopf, MikeDDM Weigelt, GregorWir gratulieren den gewählten Kandidaten herzlich und bedanken uns bei den Wiedergewählten für die in der Vergangenheit geleistete ehrenamtliche Arbeit und Unterstützung bei der politischen und tatsächlichen Gestaltung im Innungsverband, verbunden mit den besten Wünschen für alle Gewählten für die anstehende Legislaturperiode. Die Termine für die jeweiligen Veranstaltungen werden individuell mitgeteilt und sind zudem im Online-Kalender auf unserer Homepage ersichtlich.Sofern auch in Ihrer Innung Wahlen stattfinden, veröffentlichen wir gerne entsprechende Wahlergebnisse. Senden Sie uns dazu ggf. auch gleich ein Foto, damit wir den Beitrag in unseren dann nächsten Newsletter aufnehmen können.Vielen Dank!Erinnerung! Online-Seminar “Negative Bewertungen im Netz: So reagieren Sie richtig”Termin: 15. März 2021, 16.30 UhrReferent:Thorsten Pydde, Sutter LOCAL MEDIAOrt:Online über GotoMeetingSehr geehrte Damen und Herren,Bewertungen von Kunden werden immer wichtiger beim Treffen von Kauf- und Auftragsentscheidungen. Schlechte Bewertungen schaden daher Ihrem Unternehmen, egal ob gerechtfertigt oder nicht.In unserem Online-Vortragsevent lernen Sie, wie Sie Bewertungen erfolgreich managen, wie Sie souverän mit negativem Kunden-Feedback umgehen und welche wichtige Rolle Google dabei spielt. Thorsten Pydde von Sutter LOCAL MEDIA zeigt Ihnen dabei auch, wie Sie aktiv positive Online-Bewertungen für Ihr Unternehmen sammeln und stellt Ihnen ein hilfreiches Werkzeug vor, das Sie automatisch über neue Kundenbewertungen informiert und Ihnen auf Knopfdruck die Kommentierung ermöglicht. Zudem erfahren Sie, wie Sie Ihre Chancen erhöhen, bei Google gefunden und ausgewählt zu werden.Bitte melden Sie sich unter dem nachfolgenden Link zu diesem Online-Vortrag an und tragen in das Feld “Ihr Name” ausschließlich Ihre Mailadresse ein. An diese senden wir Ihnen dann rechtzeitig vor dem Seminar den GoToMeeting-Einwahllink.xoyondo.com/dp/PSAy9K4CXLFzGf2Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 100 Personen begrenzt.

Newsletter 11/2021

Von IDWadmin01. April 2021

Inhalt des Newsletters: • Aus der Beratungspraxis: „Materialpreiserhöhung / Preisgleitklauseln“ • Online-Seminar “Negative Bewertungen im Netz: So reagieren Sie richtig” • Ein Garant für Vielfalt und Branchenmix: Hämmer am Tor zum Sauerland• Aktuelle Bamaka-AngeboteAus der Beratungspraxis„Materialpreiserhöhung /Preisgleitklauseln“Liebe Mitglieder,durch einige Hinweise aus Ihren Reihen sind wir darauf hingewiesen worden, dass gegenwärtig insbesondere im Bereich der Dämmstoffe, aber auch darüber hinaus, die Materialpreise in nicht unerheblicher Weise steigen. In nicht wenigen Fällen wird dies seitens der Hersteller oder vom Handel mit dem eingetretenen Fall des „force majeure“ bzw. „höhere Gewalt“ begründet. Hier stellt sich die Frage, ob Sie diese Preissteigerungen ggfs. an die Auftraggeberseite weitergeben können und ob dies auch noch möglich ist, wenn ein Auftrag bereits verbindlich erteilt wurde.In dem beiliegenden Infoblatt haben wir Ihnen alles zu diesem Thema zusammengestellt, inkl. Formulierungsvorschläge für eine sog. „Preisgleitklausel‘.Vor dem Hintergrund der Pandemie haben wir Sie bereits mit Newsletter 5/2020 vom 05.03.2020 darüber informiert, was zu tun ist, wenn Ihr Hersteller bzw. Händler pandemiebedingt mit der Lieferung in Verzug gerät. In diesem Falle nämlich müssten Sie eine Behinderungsanzeige fertigen, deren Musterformulierung wir Ihnen unter diesem LINK noch einmal zur Verfügung stellen.Kein Fall einer Behinderung dürfte allerdings vorliegen, wenn Material geliefert werden kann, dies aber nicht mehr zu den ursprünglich vereinbarten Preisen geschieht. Für diesen Fall empfehlen wir das dazu entworfene Infoblatt unter diesem LINK.Ungeachtet der im Infoblatt erläuterten rechtlichen Ausgangslage gibt es angesichts dieser besonderen Pandemiesituation auch Möglichkeiten der Preisanpassung bzw. -korrektur auf dem Verhandlungsweg. In schwierigen Fragen können Sie sich gerne an die Rechtsabteilung unserer Geschäftsstelle wenden.Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.Online-Seminar “Negative Bewertungen im Netz: So reagieren Sie richtig”Termin: 15. März 2021, 16.30 UhrReferent:Thorsten Pydde, Sutter LOCAL MEDIAOrt:Online über GotoMeetingSehr geehrte Damen und Herren,Bewertungen von Kunden werden immer wichtiger beim Treffen von Kauf- und Auftragsentscheidungen. Schlechte Bewertungen schaden daher Ihrem Unternehmen, egal ob gerechtfertigt oder nicht.In unserem Online-Vortragsevent lernen Sie, wie Sie Bewertungen erfolgreich managen, wie Sie souverän mit negativem Kunden-Feedback umgehen und welche wichtige Rolle Google dabei spielt. Thorsten Pydde von Sutter LOCAL MEDIA zeigt Ihnen dabei auch, wie Sie aktiv positive Online-Bewertungen für Ihr Unternehmen sammeln und stellt Ihnen ein hilfreiches Werkzeug vor, das Sie automatisch über neue Kundenbewertungen informiert und Ihnen auf Knopfdruck die Kommentierung ermöglicht. Zudem erfahren Sie, wie Sie Ihre Chancen erhöhen, bei Google gefunden und ausgewählt zu werden.Bitte melden Sie sich unter dem nachfolgenden Link zu diesem Online-Vortrag an und tragen in das Feld “Ihr Name” ausschließlich Ihre Mailadresse ein. An diese senden wir Ihnen dann rechtzeitig vor dem Seminar den GoToMeeting-Einwahllink.xoyondo.com/dp/PSAy9K4CXLFzGf2Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 100 Personen begrenzt.Ein Garant für Vielfalt und Branchenmix: Hämmer am Tor zum SauerlandMenden. Am Rande des Sauerlands entsteht derzeit das modernste Gewerbegebiet Südwestfalens: Der Gewerbepark Hämmer liegt im nordwestlichen Stadtgebiet Mendens im Märkischen Kreis und umfasst das bereits vollständig entwickelte Gewerbegebiet Hämmer-Nord sowie das Gewerbegebiet Hämmer-Süd. Seit Anfang September 2020 befindet sich Hämmer-Süd in der proaktiven Vermarktung – und hat einiges zu bieten.Viel Platz, eine moderne Infrastruktur und verlässliche Ansprechpartner: Damit kann die Mendener Wirtschaftsförderung bei Unternehmen punkten, die auf der Suche nach – auch sehr großen und vielfältig nutzbaren – Industrieflächen sind. Im Blick haben die Sauerländer dabei sowohl die Unternehmen, die sich bereits in Hämmer-Nord angesiedelt haben, als auch die neuen Nachbarn: „Wir legen besonders viel Wert darauf, bundesweit nach dem passenden Unternehmen für jede einzelne Parzelle zu suchen“, betont Tim Behrendt, Geschäftsführer der Mendener Wirtschaftsförderung. Während für die Vermarkter ein guter Branchenmix im Fokus steht, gibt es auch für die Unternehmen zahlreiche gute Gründe, sich in Hämmer-Süd anzusiedeln.Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.Aktuelle Bamaka-AngeboteDass Notbremsassistenten vor Auffahrunfällen schützen können, ist unstrittig, doch bislang waren diese nur im Lkw-Bereich Pflicht. Ab 2022 müssen laut einer EU-Verordnung jedoch auch alle leichten Nutzfahrzeuge mit diesem Lebensretter ausgestattet sein.BAMAKA Kunden können sich schon heute für einen Transporter mit aktuellster Sicherheitstechnik entscheiden. Beispielsweise für den legendären VW Multivan 6.1. mit einem Aktionsnachlass von 22 %*. Oder auch für den vollelektrischen eSprinter von Mercedes-Benz.Pionier in Sachen Fahrzeugsicherheit ist Volvo. So geht unter anderem die Erfindung des Dreipunktgurtes auf die Schweden zurück. Derzeit haben wir viele Händler-Aktionsmodelle, wie den Volvo V60 ab 185,45 €** im Monat, auf unserer Seite.Für weitere Infos loggen Sie sich hier ein.

Newsletter 10/2021

Von IDWadmin08. März 2021

Online-Seminar
“Negative Bewertungen im Netz:
So reagieren Sie richtig”

Termin:
15. März 2021, 16.30 Uhr

Referent:
Thorsten Pydde, Sutter LOCAL MEDIA

Ort:
Online über GotoMeeting

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bewertungen von Kunden werden immer wichtiger beim Treffen von Kauf- und Auftragsentscheidungen. Schlechte Bewertungen schaden daher Ihrem Unternehmen, egal ob gerechtfertigt oder nicht.

In unserem Online-Vortragsevent lernen Sie, wie Sie Bewertungen erfolgreich managen, wie Sie souverän mit negativem Kunden-Feedback umgehen und welche wichtige Rolle Google dabei spielt. Thorsten Pydde von Sutter LOCAL MEDIA zeigt Ihnen dabei auch, wie Sie aktiv positive Online-Bewertungen für Ihr Unternehmen sammeln und stellt Ihnen ein hilfreiches Werkzeug vor, das Sie automatisch über neue Kundenbewertungen informiert und Ihnen auf Knopfdruck die Kommentierung ermöglicht. Zudem erfahren Sie, wie Sie Ihre Chancen erhöhen, bei Google gefunden und ausgewählt zu werden.

Bitte melden Sie sich unter dem nachfolgenden Link zu diesem Online-Vortrag an und tragen in das Feld “Ihr Name” ausschließlich Ihre Mailadresse ein. An diese senden wir Ihnen dann rechtzeitig vor dem Seminar den GoToMeeting-Einwahllink.

xoyondo.com/dp/PSAy9K4CXLFzGf2

Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 100 Personen begrenzt.

Neue Broschüre zur Auftragswerbung erschienen:
Fördermittel für energetische Modernisierung

Die neue Broschüre „Attraktiver Klimaschutz: Ihre Fördermittel für energetische Modernisierung – so sparen Sie beim Klimaschutz doppelt!“ ist in der Reihe der Auftragswerbebroschüren der Aktion DACH entstanden. Wenn es um die Einsparung von Energiekosten geht, ist vor allem die Gebäudehülle unter die Lupe zu nehmen. Hier bieten zahlreiche attraktive Betätigungsfelder.

Die Broschüre stellt die angebotenen Fördermöglichkeiten aus Sicht des Bauherrn übersichtlich dar und verbindet diese finanziellen Vorteile mit den Argumenten des Klimaschutzes, des Werterhalts und des angenehmeren Wohngefühls.

Damit ist die neue Broschüre für Sie eine wertvolle Hilfe zur Steigerung des Auftragswertes bei laufenden Verhandlungen und zur Neuakquisition von klimabewussten Kunden.

Die Broschüre „Attraktiver Klimaschutz“ ist ab sofort für die Mitgliedsbetriebe kostenfrei erhältlich. Bitte fordern Sie Ihre Exemplare (Best.-Nr. 368) wie üblich im Werbemittel-Shop der Aktion DACH oder per E-Mail beim ZVDH (tboymann@dachdecker.de) an.

Broschüre Klimaschutz

Neuer ZVDH-Leitfaden zum Thema Nachträge

Das Thema Nachtragsmanagement ist und bleibt komplex und schwierig, ist aber für die Praxis auf den Dachdecker-Baustellen nach wie vor relevant.

Der ZVDH-Arbeitskreis Recht, in dem auch Vertreter des Innungsverbandes Westfalen mitwirken, hat daher eine Art „Bedienungsanleitung“ für den Umgang mit Nachträgen geschaffen. Ziel dieses Leitfadens ist es, den Innungsbetrieben einen Überblick über die unterschiedlichen Fallgestaltungen und deren Umgang in der Praxis zu geben.

Die beigefügte ZVDH-Schrift „Nachtragsmanagement im Dachdeckerhandwerk“ ist aus diesem Grunde bewusst ausführlich gefasst und soll als Nachschlagewerk dienen. Ein entsprechender Musterbrief zur Klärung der Nachtragssituation kann im Intranet (Mitgliederbereich) heruntergeladen werden.

Newsletter 9/2021

Von IDWadmin16. Februar 2021

Inhalt des Newsletters
Corona-Update
Corona-Überbrückungshilfe III – Start der Antragstellung
BAMAKA Angebote

Corona-Update

Sehr geehrte Damen und Herren,

die die Neuerungen aus dem „Corona-Gipfel” der Kanzlerin mit den 16 Länderchefs haben für Sie folgende wieder einmal vereinfacht zusammengefasste Folgen:

Lockdown
grundsätzlich verlängert bis zunächst 07. März 2021 (siehe unsere Übersicht im Newsletter 1/2021)

Friseure
dürfen ab 01. März öffnen und unter Einhaltung der Hygienevorgaben die Kunden behandeln. Nicht erfasst von der Ausnahme sind Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios u.ä. Betriebe

Einzelhandel
darf ab 01. März öffnen, sofern der Inzidenz-Wert / auf 100 – tsd. Einwohner / innerhalb von 7 Tagen bei 35 oder weniger liegt und maximal 1 Kunde pro 20 Quadratmeter Ladenfläche sichergestellt ist

Schulen und Kitas
Öffnungsschritte für die Schulen und Kindertagesstätten beschließen die Länder in ihrer Hoheit. Für NRW bedeutet das, Öffnung ab 22. Februar der Grundschulen – in Wechselunterricht und individueller Umsetzung – und Kindertagesstätten. Präsenzunterricht (ausgenommen Prüfungen) erst ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen / 100 – tsd. Einwohner innerhalb von 7 Tagen

Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.

Corona-Überbrückungshilfe III –
Start der Antragstellung

Gestern ist die Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe III (Fördermonate November 2020 – Juni 2021) gestartet.

Anträge für die 3. Phase der Überbrückungshilfe können damit ab sofort durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Antragsfrist ist der 31. August 2021.

Eckpunkte Förderkonditionen:

Die Förderkonditionen für die Überbrückungshilfe III (Fördermonate November 2020 – Juni 2021) wurden wiederholt überarbeitet.

Die wesentlichen Eckdaten zum Kreis der antragsberechtigten Unternehmen sowie der Höhe und den Anteilen der Fixkostenzuschüsse stellen sich wie folgt dar:

– Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu
einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige
Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat.
Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
– Mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten bezuschusst:
bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019)

Der maximale Förderbetrag aus der Überbrückungshilfe III beträgt 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung)
Den Weg zur Antragstellung und alle Informationen rund um die Überbrückungshilfe finden Sie unter hier.

Diese Informationen werden erfahrungsgemäß regelmäßig aktualisiert.

Detaillierte Information zur Beantragung der Überbrückungshilfe III finden Sie in den beigefügten Vollzugshilfen des Bundes (Anlage).

Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.

Ab jetzt tanken Sie günstiger

Ab sofort sparen ARAL Kunden mit der BAMAKA 3,4 Cent (brutto) pro Liter Diesel und 2,0 Cent (brutto) auf Ottokraftstoffe. Das Beste daran: Sie müssen nichts weiter tun. Die neuen Konditionen werden von uns automatisch angepasst.

HIER finden Sie die neuen Konditionen um Überblick.

Weitere tolle Angebote finden Sie in der BAMAKA aktuell 1/2021.

Newsletter 8/2021

Von IDWadmin16. Februar 2021

Inhalt des Newsletters: – Verzögerung bei der Abwicklung der arbeitgeberseitigen Erstattungsanträge nach § 56 Abs. 5 IFSG – Online-Seminar zum „Betriebsrentenstärkungsgesetz – Was bedeutet das für den Dachdeckerbetrieb“ – Infektionsschutz und Weiterbildung 4.0 – Seminare der GFW-Dach mbh jetzt auch im virtuellen Schulungsraum- ZVDH-PodcastVerzögerung bei der Abwicklung der arbeitgeberseitigen Erstattungsanträge nach § 56 Abs. 5 IFSG-„Den Worten müssen nun auch Taten folgen!“-Lieber Mitglieder,es wurde uns auch aus den Kreisen der organisierten Dachdeckerbetriebe davon berichtet, dass im Zusammenhang mit beantragten Erstattungsbeträgen nach § 56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) erhebliche Abwicklungsschwierigkeiten bestehen. So kommen einige Antragsteller seit ihrem Antrag aus November 2020 nicht über die Vergabe eines Aktenzeichens hinaus. Hintergrund ist die nach dem IFSG eingeräumte Möglichkeit der Beantragung von Erstattungsgeldern für den Fall der behördlichen Quarantäneanordnung oder Tätigkeitsverbot.Der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen hat sich bereits in einem Brief an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Armin Laschet gewandt und bittet trotz Anerkennung aller Bemühungen zur Bekämpfung der Pandemie dringend um Abhilfe, da die Quarantäneanordnungen sehr wohl auch Betriebe des Dachdeckerhandwerks betreffen. Die Folgen einer solchen Quarantäneanordnung treffen den Durchschnittsbetrieb mit 6,2 Mitarbeitern nicht nur personell, sondern auch finanziell eine erhebliche Weise. „Den Worten müssen nun auch Taten folgen!“Nach Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales (MAGS) liegen den zur Abwicklung zuständigen Landschaftsverbänden über 170.000 Anträge zur Bearbeitung vor. Man bemühe sich auch nach Lösungen zur schnelleren Abwicklung zu suchen. In dringenden existenziellen Fällen möge man vorab um eine vorrangige Behandlung ersuchen.Wir werden Sie über etwaige Lösungen der Landesregierung zu diesem Thema auf dem Laufenden halten. Den an den Ministerpräsidenten gerichteten Brief sowie eine pdf-Datei dieses Beitrages können Sie unter diesen links downloaden oder ausdrucken:Brief an Ministerpräsident LaschetNewsletterbeitrag„Betriebsrentenstärkungsgesetz – Was bedeutet das für den Dachdeckerbetrieb“Herr Michael Dötz, Betriebs- und Rentenberater SOKA-DACH, bietet ein für Sie kostenloses Online-Seminar zu dem Thema „Betriebsrentenstärkungsgesetz –Was bedeutet das für den Dachdeckerbetrieb“ am 23.02.2021, 17.00-17.45 Uhr, an.Hier können Sie sich die Einladung herunterladen.Bitte melden Sie sich direkt bei Herrn Dötz an, dann erhalten Sie den Link für das Seminar.Im Anschluss an das ebenfalls durch Herrn Michael Dötz vorgestellte Webinar vom 02.02.2021 im Zusammenhang mit der tariflichen Neuordnung des Rentenbeihilfesystems, gab es noch einmal den Wunsch der Publikation dieser PowerPoint. Diese haben wir Ihnen hier zum Download oder Ausdrucken zur Verfügung gestellt. Für weitere Fragen können Sie sich gerne auch bei uns in der Geschäftsstelle melden.Infektionsschutz und Weiterbildung 4.0 – Seminare der GFW-Dach mbh jetzt auch im virtuellen SchulungsraumSehr geehrte Damen und Herren,die Auswirkungen der Coronapandemie mit den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen bestimmen nicht nur das Leben an den öffentlichen Schulen, sondern besonders auch private Weiterbildungsanbieter. Gewohnte Präsenzseminare waren sowohl im ersten als auch aktuell im zweiten Lockdown aufgrund der möglichen Infektionsgefahren und den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr möglich. Die Entwicklung der täglichen Neuinfektionen und die örtlichen Inzidenzzahlen prägen seit langem unvorhersehbar die Situation auf dem Weiterbildungsmarkt.Die GFW-Dach mbH hat frühzeitig mit großer Flexibilität auf die geänderten Rahmenbedingungen reagiert und schon wegweisende digitale Veranstaltungen im vergangenen Jahr angeboten. Das Unternehmerforum 2030 im Juni 2020 wurde, obwohl in Präsenz geplant, kurzerhand im Onlineformat durchgeführt. Alle Teilnehmer äußerten sich sehr positiv über die Aktualität der Themen zur Digitalisierung im Dachdeckerhandwerk und die perfekte Organisation der Videokonferenz.Auch die bekannten Workshops zur Vorbereitung von angehenden Sachverständigen wurden schon im digitalen Online-Format durchgeführt.Aufgrund der bereits im letzten Jahr gemachten Erfahrungen mit virtuellen Seminarveranstaltungen ist aktuell der Wechsel von den geplanten Präsenzseminaren der GFW-Dach mbH zu Online-Veranstaltungen sehr gut gelungen. Natürlich bietet sich dieses Format nur bei theoretischen Themengebieten an, die sich für eine digitale Beschulung eignen.Zur Optimierung der Rahmenbedingungen für die Referenten der Seminare wurde nun in Eslohe in einem Schulungsraum ein eigenes Studio eingerichtet. Ausgestattet mit mehreren Bildschirmen, stabiler Internetanbindung, Ton- und Bildtechnik wird ein sehr guter, digitaler Auftritt gewährleistet. Hinzu kommt eine moderne Greenscreentechnik mit der sich das Bild des Moderators in den Vordergrund einer Präsentation oder eines beliebigen virtuellen Hintergrundes schneiden lässt.Auftaktveranstaltungen im neuen Studio werden am 10. Februar 2021 das erste Modul zur Seminarreihe „Der Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk – Angewandtes Baurecht für die Praxis auf der Baustelle“ und am 11. Februar eine eintägige Fortbildungsveranstaltung zur Verlängerung der Sachkunde nach TRGS 519 sein.Obgleich vielleicht ab Mitte Februar der Gesetzgeber Lockerungen des Lockdowns und der Kontaktbeschränkungen beschließt, werden die geplanten Seminare der GFW-Dach mbH nach Möglichkeit im virtuellen Schulungsraum im Online-Format angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme an den angebotenen, digitalen Schulungen ist ein ruhiger EDV-Arbeitsplatz mit Internetanschluss, Webcam und Mikrofon oder Headset.Für viele Handwerksbetriebe ist das neue Weiterbildungsformat von Vorteil, da ihre teilnehmenden Mitarbeiter keine Fahrtzeiten benötigen und die Infektionsgefahren bei Zusammenkünften mit anderen Schulungsteilnehmern gebannt werden können.Mit dem Online-Newsletter oder dem Blick auf die Internetseite der GFW-Dach mbH können sich Interessierte einen Überblick über die gesamte Weiterbildungspalette und der Seminarangebote im Online-Format verschaffen.Wir freuen uns auf Ihre Buchung.Ihre GFW-Dach mbHDen kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.Aktueller ZVDH-PodcastDer aktuelle ZVDH-Podcast dreht sich um die folgenden Themen: Ausblick auf die Messe DACH+HOLZ International 2022 in Köln – Interview mit Robert Schuster (Projektleiter DACH+HOLZ bei der Gesellschaft für Handwerksmessen, GHM) sowie die neuen ZVDH-Infoblätter zum Kinderkrankengeld und zum Einsatz von Leitern am Bau.Hier gelangen Sie direkt zum Podcast.

Newsletter 7/2021

Von IDWadmin16. Februar 2021

Josef Stefan Mester Verstärkung im Führungsteam Eslohe – „Technische Leitung“ – Liebe Mitglieder, nur gemeinsam sind wir erfolgreich! Gemeinsam heißt für unsere Lorenz-Burmann-Schule zukünftig, zusammen mit Josef Stefan Mester als Technischer Leiter der gesamten Bildungseinrichtung. Eine Bildungsfläche von 30.000 qm mit verschiedensten baulichen Projekten, Wartungen, Versicherungsfällen und Reparaturen bedürfen eines hohen organisatorischen Aufwands. So war bei Vorstand und Geschäftsführung der Entschluss gewachsen, hierfür und zur zukünftigen Entlastung der Verwaltung und anderer Mitarbeiter eine eigene Stelle zu schaffen. Herr Mester bringt alle Qualifikationen mit, um der neuen Aufgabe in leitender Funktion gerecht zu werden. So wird er nach entsprechender Einarbeitung ab 01.01.2022 auch den Innungsbetrieben als technischer Berater zur Seite stehen. Hinzu kommen die Aufgaben der Materialbeschaffung für das BZWD e.V. und Dozententätigkeit in der Dachdecker-Fachschule. Der gebürtige Arnsberger lebt im beschaulichen Ort Kückelheim, der vielen durch die jährliche Feier der Vereinigung ehemaliger Schüler der Dachdecker-Fachschule Eslohe e.V. bekannt sein dürfte.

Hier ein kurzer beruflicher Steckbrief:

– 2000 erfolgreiche Prüfung zum Zimmerergesellen

– Kammer-, Landes-, Bundeswettbewerb, 4. Platz bei der Europameisterschaft im
Zimmererhandwerk

– 2004 Meistertitel im Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk

– 2006 Prüfung zum Gebäudeenergieberater (HWK) an der Handwerkskammer
Südwestfalen

– seit 2000 selbstständig im Unternehmen zur Modernisierung von bewohnten
Eigenheimen als Generalunternehmer

– seit 2018 Aushilfskraft im BZWD e.V.

– seit 2020 Festanstellung als Ausbilder der ÜLU im BZWD e.V.

– seit 2021 Technischer Leiter der Lorenz-Burmann-Schule

Wir freuen uns sehr über die Bereicherung unseres Führungsteams in Eslohe!!

Hier können Sie sich den Bericht herunterladen und ausdrucken.

Erneuter Anstieg bei der Zahl der Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk in allen drei Ausbildungsjahren

Statistik der Zahl der Auszubildenden zum 01.01.2021

Erneut konnte die Zahl der Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr gesteigert werden. Nach einer Zunahme von 11,45 % in 2019 und 2,96 % in 2020 stieg die Zahl in 2021 erneut um 5,46 %. Auch bei der Gesamtzahl der Auszubildenden hat das Dachdeckerhandwerk um 6,74 % gegenüber dem Vorjahr zugelegt. Zum 01.01.2021 befanden sich insgesamt 7.715 Auszubildende in der Ausbildung zum Dachdecker/in.

Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

Anlagen:
Statistik der Zahl der Auszubildenden
Entwicklung der Lehrlinge ab 1950

Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2019

Hier übersenden wir den „Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2019“.

In Kürze erhalten Sie per Newsletter den Erhebungsbogen für das Berichtsjahr 2020 „Betriebsvergleich im Dachdeckerhandwerk“ mit der Bitte, diesen auszufüllen und an die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks zurückzusenden. Die entsprechende Adresse werden wir Ihnen dann mitteilen.

Newsletter 6/2021

Von IDWadmin28. Januar 2021

Online Seminar„Änderungen in der Rentenbeihilfe–Fachkräfte binden, Fachkräfte gewinnen“ Aufgrund des Tarifabschlusses im Dachdeckerhandwerk 2020 gibt es Veränderungen in der Rentenbeihilfe. Herr Michael Dötz, Betriebs- und Rentenberater SOKA-DACH, erläutert in einem Online-Seminar am 02.02.2021, 10.00 Uhr, die aktuellen Änderungen. Hier können Sie sich die Einladung herunterladen. Bitte melden Sie sich direkt bei Herrn Dötz an, dann erhalten Sie den Link für das Seminar.ZVDH-Infoblatt LeiternDas Thema Leitern und deren Verwendung hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Fragen geführt, der ZVDH hat daher eine Übersicht zur Verwendung von Leitern erstellt. Das Infoblatt listet die wichtigsten Punkte und Regeln für den sicheren Umgang mit Leitern auf.Hier können Sie sich das ZVDH-Infoblatt herunterladen.

Newsletter 5/2021

Von IDWadmin28. Januar 2021

Inhalt des Newsletters: • Höhere Ausbildungsvergütung seit 1. Januar 2021 • FFP2-Masken: Hochwertiger Schutz zum fairen Preis • Nachgefragt… bei Chiara Monteton

Newsletter 4/2021

Von IDWadmin21. Januar 2021

Hinweispflicht auf Beratungsgespräch bei energetischer Sanierung
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Newsletter 27/2020 vom 26.10.2020 haben wir Ihnen die ZVDH-Planungshilfe zum neuen Gebäudeenergiegesetz übersandt. In der Anwendung des neuen GEG ergaben sich aus Mitgliedskreisen Irritationen über den Umfang der Hinweispflicht nach § 48 GEG. Dort ist in Absatz 3 vorgeschrieben, dass ein Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, der energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäudeteilen vornehmen lässt, vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch „mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person“ zu führen hat, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“ Weiterhin ist dort geregelt, dass der mit der Sanierung beauftragte Unternehmer den Eigentümer auf die Pflicht zur Durchführung dieses Beratungsgesprächs hinzuweisen hat.Wichtig: Ein informatives Beratungsgespräch mit einem Energieberater ist nur notwendig, wenn nicht nur für das zu bearbeitende Bauteil (Dach/Fassade), sondern für das gesamte Gebäude Berechnungen zur Energiebilanz (Jahresprimärenergiebedarf) durchgeführt werden. Hierauf wird auch in Ziffer 14 der ZVDH-Planungshilfe verwiesen.Da Dachdeckerbetriebe in der Praxis häufig nicht wissen, ob der jeweilige Eigentümer entsprechende Berechnungen für das Gesamtgebäude durchführen lässt, empfiehlt es sich, dem Sanierungsangebot vorsorglich ein Hinweisschreiben für diesen Fall vorzulegen. Ein Musterschreiben können Sie sich hier herunterladen.Hinweis: Hintergrund für die aus unserer Sicht missglückte Gesetzesformulierung zur kostenlosen Beratung ist die Tatsache, dass sich die Verbraucherzentralen mit ihrem kostenlosen Beratungsangebot empfehlen wollten. Wie weit die Bemühungen des Bauherrn um ein kostenloses Beratungsgespräch gehen müssen, hat der Gesetzgeber offengelassen. Auch ergeben sich aus dem Gesetz keinerlei Infos zu Konsequenzen bei Missachtung der Hinweispflicht durch den Handwerksunternehmer. Beides sollte im Rahmen einer späteren Novellierung des GEG klargestellt werden.Mobiloptimierte SeitenAls hätten wir nicht schon genug Veränderung zu ertragen, droht uns nun auch eine Veränderung in der digitalen Welt, auf die wir in Pandemiezeiten mehr denn je angewiesen sind. Fast jede zweite Handwerker-Webseite könnte nämlich ab März 2021 aus den Google-Suchergebnissen fliegen. Grund ist die “Mobile only”-Strategie des Suchmaschinen-Riesen.Schon seit Jahren verlieren Webseiten, die nur auf Desktop-Inhalte setzen, im Google-Ranking an Bedeutung. Der Grund: Google berücksichtigt, dass Nutzer inzwischen überwiegend mit dem Smartphone im Netz surfen. Jetzt will das US-Unternehmen endgültig einen Schlussstrich ziehen und Webseiten mit ausschließlich Desktop-Inhalten ab März 2021 aus den Suchergebnissen werfen. Konkret: Ist eine Webseite nicht für mobile Endgeräte optimiert, wird sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr oder nur noch schlecht in den Google-Sucherergebnissen zu finden sein. Das gilt auch für enthaltene Bilder, Videos und andere Inhalte. Wie Sie prüfen können, ob Ihr Internetauftritt mobiloptimiert ist und was ggf. in Zukunft anzupassen ist, verrät Ihnen der ganze Beitrag aus der Deutschen Handwerkszeitung: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/google-maerz-2021-mobile-only-indexing/150/3101/408458Wir weisen darauf hin, dass es sich bisher lediglich um eine Absichtserklärung der google-Führung handelt, so dass gegenwärtig die nicht mobiloptimierte Beiträge auf dem Smartphone oder Tablet erscheinen. Zur ggf. notwendigen Anpassung Ihres Internetauftritts wenden Sie sich bitte an Ihren IT-Berater oder Webdesigner. Im Bedarfsfall empfehlen wir auch gerne die Dienstleitungen unseres Partners, der Sutter Local Media-Gruppe

Newsletter 3/2021

Von IDWadmin21. Januar 2021

„Vertrauen und Zuversicht durch eine berechenbare Corona Strategie“
Liebe Mitglieder,unter der Überschrift „Vertrauen und Zuversicht durch eine berechenbare Corona Strategie“ hat der Vorstand von Handwerk NRW in seiner Sitzung vom 14.01.2021 einen Beschluss gefasst, mit welchem Probleme in der Pandemie angesprochen, aber auch Forderungen und Vorschläge zur schnellen und verlässlichen Lösung vorgetragen werden. Einzelheiten des Beschlusses finden Sie hier.Handwerk NRW ist ein politisches Sprachrohr. Geborene Mitglieder sind der Westdeutsche Handwerkskammertag, die sieben NRW-Handwerkskammern, der Unternehmerverband Handwerk NRW e.V. sowie 33 Landesinnungs- und Fachverbände des Handwerks NRW.Neuer Mindestlohn im DachdeckerhandwerkSeit dem 1. Januar 2021 gilt im Dachdeckerhandwerk ein neuer Mindestlohn. Nähere Informationen finden Sie hier.Nur für kurze Zeit: Bis zu 55 % Preisvorteil!Boels schenkt Ihnen bis zum 31.03.2021 nochmal 5 % extra!Boels ist einer der größten Vermieter von Baumaschinen, mobilen Raumsystemen und technischen Ausrüstungen. Der Ausrüstungsverleih überzeugt durch eine schnelle Verfügbarkeit, eine riesige Auswahl an Artikeln, maßgeschneiderte Kundenlösungen, einen hohen Qualitätsstandard und ist an fast 200 Standorten deutschlandweit für Sie erreichbar.Finden Sie HIER den nächsten Standort in Ihrer Nähe!Als BAMAKA Kunde können Sie jetzt unseren Aktionsrabatt nutzen! Sie erhalten bis zu 50 % Nachlass auf alle Mietgeräte und zusätzlich nochmal 5 % extra! Das Angebot gilt bis zum 31.03.2021.Alle Informationen zum Prozess und zum Aktionsnachlass erhalten Sie hier.

Newsletter 2/2021

Von IDWadmin14. Januar 2021

Inhalt des Newsletters:
• Coronaregionalverordnung gültig ab 12.01.2021
• Beantragung KfW Förderung 430 / Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
• Online Seminar „Änderungen in der Rentenbeihilfe–Fachkräfte binden, Fachkräfte gewinnen“

Coronaregionalverordnung gültig ab 12.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zu den im Newsletter 1/2021 veröffentlichten Coronaregeln senden wir Ihnen Informationen zu der seit gestern geltenden Coronaregionalverordnung:

Die Coronaregionalverordnung gibt den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit nachhaltig mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und diffusem Infektionsgeschehen (sogenannte Hotspots). Betroffene Kommunen stimmen sich über die Aufnahme in die Verordnung und die Anwendung der Regel mit dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales ab. Die 15-Kilometer-Regel soll – durch einen eingeschränkten Bewegungsradius – dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen und einen „Export“ zu verhindern. Die Verordnung erfolgt in Umsetzung eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021.

Welche Kommunen sind von der Coronaregionalverordnung betroffen?
Die Coronaregionalverordnung betrifft nur die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Da die Infektionslage sich kurzfristig ändern kann, wird die Regionalverordnung regelmäßig angepasst. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht hierzu in engem Austausch zu den Kommunen.

Was bedeutet die 15-Kilometer-Regel?
Für die in der Regionalverordnung aufgeführten kreisfreien Städte und Kreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen gilt: Die dort wohnenden Bürgerinnen und Bürger dürfen sich innerhalb des Gebietes des Kreises oder der kreisfreien Stadt ohne Einschränkungen bewegen. Sie dürfen dieses Gebiet nur verlassen, wenn sie dabei einen Umkreis von 15 Kilometern ab der Grenze des Wohnortes nicht überschreiten (diese Grenze ist bei kreisfreien Städten die Stadtgrenze).

Sind Fahrten in ein betroffenes Gebiet erlaubt?
Auch für das Hineinfahren in ein betroffenes Gebiet gilt eine räumliche Bewegungseinschränkung: Personen, die nicht im betroffenen Gebiet wohnen, dürfen das Gebiet nur aufsuchen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius ab der Grenze des eigenen Wohnortes nicht überschreiten.

Welche Ausnahmegründe gibt es?
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Gebiete sich auch außerhalb des 15-Kilometer-Radius bewegen. Aus den gleichen Gründen dürfen Personen, die außerhalb der betroffenen Gebiete leben, in diese Gebiete hineinfahren. Ausnahmen sind:
• Reisen, die einen beruflichen, dienstlichen oder ehrenamtlichen Zweck haben,
• Besuch der Schule, der Kita, beziehungsweise der Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch
• Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
• Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen
• Pflege, Unterstützung und Betreuung von Personen
• Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
• Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Beantragung KfW Förderung 430 / Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Zum Jahresstart hat sich die Förderlandschaft verändert: Seit dem 1. Januar 2021 gibt es die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die BEG-Förderung fasst Förderprogramme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie der KfW zusammen – die Förderlandschaft soll hierdurch übersichtlicher gestaltet werden. Die BEG Förderung wird unterteilt in Wohngebäude (WG), Nichtwohngebäude (NWG) und Einzelmaßnahmen (EM). Künftig werden einzelne energetische Maßnahmen, wie z.B. die nachträgliche Dämmung des Daches, nicht mehr von der KfW bezuschusst, sondern über das BAFA abgewickelt.

Mittlerweile steht fest, wie die neuen Förderanträge gestellt werden können und was sich inhaltlich verändert hat. Wir senden Ihnen zu diesem Zweck ein Infoblatt des ZVDH mit allen Informationen.

Online Seminar
„Änderungen in der Rentenbeihilfe–
Fachkräfte binden, Fachkräfte gewinnen“

Aufgrund des Tarifabschlusses im Dachdeckerhandwerk 2020 gibt es Veränderungen in der Rentenbeihilfe. Herr Michael Dötz, Betriebs- und Rentenberater SOKA-DACH, erläutert in einem Online-Seminar am 02.02.2021, 10.00 Uhr, die aktuellen Änderungen.

Hier können Sie sich die Einladung herunterladen.
Bitte melden Sie sich direkt bei Herrn Dötz an, dann erhalten Sie den Link für das Seminar.

Newsletter 1/2021

Von IDWadmin13. Januar 2021

– Homeoffice -Coronaregeln ab 11.01.2021 -GFW-Dach Weiterbildungsprogramm Liebe Mitglieder, eine Lockerung der zur Eindämmung von COVID-19 angeordneten Maßnahmen steht kurzfristig nicht in Aussicht; im Gegenteil, seit der auf Landesebene umzusetzenden Corona-Schutzverordnung vom 05. Januar 2021 müssen wir uns mit noch strengeren Regeln befassen. Die handwerkliche Tätigkeit ist unter Einhaltung der nach wie vor geltenden Hygiene- und Schutzbestimmungen erlaubt. Der Verordnungsgeber legt aber allen Arbeitgebern nahe, Homeoffice -wo möglich- anzubieten. Beim gewerblichen Mitarbeiter lässt das zu schaffende Gewerk kaum den Verzicht auf Präsenz zu. Man könnte insoweit allerdings organisatorisch planen, dass Zusammenkünfte der Mitarbeiter, die beispielsweise nicht zusammen in einer Kolonne eingeteilt sind, im Betrieb auf das notwendigste reduziert werden. Hierbei kommt es selbstverständlich auch auf die Umsetzbarkeit an und obliegt jedem Betrieb freiwillig. Im kaufmännischen Bereich wäre eine Umsetzung aufgrund einer Weisung oder Vereinbarung zumindest für die Überbrückung der Pandemie zulässig und wirksam. Für eine generelle Regelung empfehlen wir allerdings eine schriftliche Vereinbarung entsprechend des hier beigefügten Musters.Sollten Sie zum Thema Homeoffice oder pandemisch bedingte Vertragsanpassungen im Arbeitsrecht Fragen haben, so steht Ihnen unsere Geschäftsstelle gerne telefonisch zur Verfügung.Coronaregeln ab 11.01.2021Ab dem 11.01.2021 gelten in den einzelnen Bundesländern verschärfte Lockdown Bedingungen. Die für NRW hinzugekommenen Veränderungen betreffen im Wesentlichen folgende private und beruflichen Bereiche des Lebensaltages:KontaktbeschränkungenFür private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum gilt: Angehörige eines Hausstandes dürfen sich mit max. einer weiteren Person eines anderen Hausstandes treffen. Die weitere Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus dem eigenen Hausstand begleitet werden.UnterrichtsbetriebDer Präsenzunterricht wird ab sofort bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen gilt ab dem 11. Januar 2021 für alle Jahrgänge Distanzunterricht. Die Schulen bieten ein Notbetreuungsangebot für die Klassen 1-6.KinderkrankengeldDer Bund will gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.Testpflicht für EinreisendeFür Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll nun zusätzlich eine Testpflicht eingeführt werden. Einreisende müssen sich ab 11. Januar bis zu 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise testen lassen. Unabhängig davon bleibt es bei der zehntägigen Quarantänepflicht. Die Quarantäne kann auch weiterhin durch ein negatives Ergebnis eines weiteren, frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommenen Tests verkürzt werden.WirtschaftshilfenDie vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder soll spätestens ab dem 10. Januar erfolgen. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar. Erste Auszahlungen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III sollen durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.Einzelheiten können Sie auch nach wie vor auf der Corona -Virus- Button des ZVDH unter www.dachdecker.org abrufen.Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde zwar überarbeitet, allerdings ergeben sich daraus für das Dachdeckerhandwerk keine Veränderungen. Es kann also wie bisher nach den geltenden Vorgaben auf den Baustellen gearbeitet werden. Hier nochmal die von der BG BAU zusammengestellten Vorgaben und Handlungshilfen: Handlungshilfen für das Baugewerbe zum ThemaSeminarprogramm 2021 der GFW-DachDas Weiterbildungsprogramm 2021 der GFW-Dach ist da und kann hier heruntergeladen werden!

Newsletter 35/2020

Von IDWadmin16. Dezember 2020

Erhöhung des Umsatzsteuersatzes 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hatte Anfang Juni 2020 umfangreiche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise auf den Weg gebracht, unter anderem eine zeitlich befristete Absenkung des Umsatzsteuer-Regelsatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 %. Damit sollte der Binnenkonsum gestärkt und die Wirtschaft wieder ins Laufen gebracht werden.

Umstellung der Umsatzsteuersätze
Für Dachdeckerbetriebe war/ist mit der zeitweisen Umstellung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes nicht nur Mehraufwand verbunden. Jetzt, wo der Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2021 wieder von 16 % auf 19 % angehoben wird, stellen sich wichtige Fragen. Unternehmer sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Abrechnungsvorgänge reibungslos ablaufen. Vor allem aber muss klar sein, wie die ab 1. Januar 2021 wieder erhöhte Umsatzsteuer an den jeweiligen Auftraggeber durchgestellt werden kann.

Betroffene Umsätze
Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Es kommt dabei ausschließlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Leistung erbracht ist. Eine vertraglich geschuldete Leistung gilt im Umsatzsteuerrecht als erbracht oder ausgeführt, wenn sie beendet oder vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt).

Bei Werklieferungen und Werkleistungen gilt hierbei der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem fertigen Werk. Zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitraum die Arbeiten durchgeführt wurden, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung oder Beendigung der Leistung. 
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und den Ausweis des richtigen Umsatzsteuer-Satzes bedeutet dies: Das relevante Datum für die Rechnungsstellung ist der Endzeitpunkt der Leistungserbringung, sprich: die Abnahme. Eine schriftliche Dokumentation wird empfohlen. Die Rechnungsstellung muss innerhalb von 6 Monaten ab Leistungserbringung erfolgen.

Neues ZVDH-Infoblatt
Wie schon bei der Absenkung der Umsatzsteuersätze hat der ZVDH vor dem Hintergrund vieler aufgetretener Fragen erneut ein ausführliches Infoblatt (Stand Dezember 2020) erstellt, das Innungsbetrieben eine wertvolle Hilfestellung bei der Abgrenzung der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gibt. Neben Beispielen werden mit einem Fragen-Antworten-Katalog die wichtigsten Punkte zu den Themenbereichen Bauvertrag, Abnahme, Teilleistungen, Abschlagszahlungen, Entgeltminderungen (z.B. Skonto, Preisnachlässe, Nachberechnung) sowie Zusatzinformationen bzgl. Umsatzsteuer-Voranmeldung (Fristen, Korrekturen) erläutert. Auch besondere Leistungsbeziehungen wie der Einsatz eines Subunternehmers und die Besonderheiten bei Gerüstbauleistungen werden beschrieben. Zudem werden kritische Fälle thematisiert wie bspw. ein in der Rechnung fälschlicher Weise zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag, der dann vom Unternehmer trotzdem geschuldet wird, oder der Hinweis gegeben, dass der Leistungsempfänger nur Vorsteuer mit dem gültigen Steuersatz abziehen kann.

Das 7-seitige ZVDH-Infoblatt kann ab sofort im internen Mitgliederbereich der Berufsorganisation abgerufen werden, z.B. unter „News ZVDH“ oder in der Rubrik „Recht // Steuer- und Wirtschaftsrecht“.

Achtung: Das Infoblatt ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

Regeln der Technik: Auftragnehmer muss Regeländerung vor Abnahme beachten

Der BGH und das OLG Koblenz haben dem Fachregelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks erneut den Status allgemein anerkannter Regeln der Technik attestiert (OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019, Az: 6 U 1075/18; BGH, Beschluss vom 15.04.2020, Az: VII ZR 152/19)

Die wichtigste Aussage der Entscheidung betrifft jedoch die Frage, was bei Änderung des Regelwerks während der Ausführungszeit gilt. Hier hat bereits früher die Rechtsprechung eindeutig festgestellt, dass entscheidend der Regelwerksstand zum Zeitpunkt der Abnahme ist. Der BGH und die Vorinstanzen äußern sich in der neuen Entscheidung darüber hinaus zu den Folgen bei Nichtbeachtung. Zusammengefasst lässt sich folgende Aussage festhalten: Ändern sich die Fachregeln während der Ausführungszeit, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und eine Entscheidung „erzwingen“.

Im konkreten Fall hatte der Dachdecker den Auftrag, Dachdecker- und Klempnerarbeiten am Neubau eines Seniorenzentrums auszuführen. In konkreter Umsetzung des Bauvertrages führt der Auftragnehmer das Dach mit einem regensicheren Unterdach der Klasse 3 aus, so wie es im LV auch vorgesehen war. Während der Ausführungszeit entsprach diese Art der Ausführung (noch) den Fachregeln. Kurz vor der Abnahme wurde das Regelwerk jedoch verschärft.

Gemäß der Neufassung des Regelwerks hätte der Auftragnehmer ein wasserdichtes Unterdach der Klasse 1 ausführen müssen. Der Auftraggeber verweigert die Abnahme und argumentiert, die Dacheindeckung sei nicht abnahmereif, weil das zur Abnahme vorgestellte Unterdach lediglich regensicher, nicht aber wasserdicht ausgeführt worden sei.

Im anschließenden Rechtsstreit klagt der Auftragnehmer seinen Restwerklohn in Höhe von 74.416,78 Euro nebst Zinsen ein und verliert in allen Instanzen.

Aus dem Urteil:
Der Auftragnehmer schuldet zum Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk, das der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht; dies gilt regelmäßig auch bei deren Änderung zwischen Vertragsschluss und Abnahme.
Ein Zurückbleiben der Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik ist nur dann vertragsgerecht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.

Bewertung:
Es ist für den Dachdecker sehr wichtig, immer auf dem aktuellen Stand der Fachregeln zu bleiben und sie einzuhalten. Sobald sich die Fachregeln ändern, muss der Dachdecker gegenüber dem Bauherrn Bedenken anmelden. Dann ist es Sache des Bauherrn, es bei der alten Ausführungsart zu belassen, oder ein „upgrade“ anzuordnen, was dann selbstverständlich in einen kostenpflichten Nachtrag mündet.

Newsletter 33/2020

Von IDWadmin10. Dezember 2020

Corona-Maßnahmen für NRW ab 01. Dezember bis (zunächst) 20. Dezember 2020Liebe Mitglieder, unten sehen Sie in knapper Zusammenfassung die wesentlichen Änderungen/Verschärfungen zum bereits bestehenden Teil-Lockdown :Weiterhin muss schließen: Gastronomiebetriebe, Freizeiteinrichtungen, Museen – solche und andere Einrichtungen des öffentlichen Lebens-Im Übrigen gilt der Maßnahmenkatalog der Bundesregierung vom 02.11.2020.In NRW gilt:
Treffen im öffentlichen Raum: Nur noch erlaubt mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, wobei nicht mehr als 5 Personen gestattet sind -ausgenommen Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren.Maskenpflicht: Gilt für alle geschlossenen Räume, am Arbeitsplatz, sofern 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann. Im Einzelhandel und im unmittelbaren Umfeld von Geschäften (Eingang, Parkplatz etc.).Begrenzte Kundenzahl: In Supermärkten, Kaufhäusern, Baumärkten und ähnlichen Handelseinrichtungen ab einer Verkaufsfläche von 800 qm werden weitere Einschränkungen getroffen.Kontakte reduzieren: Auch im privaten Bereich wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren beziehungsweise infektionssicher zu gestalten.Skilifte: Skilifte werden geschlossen!Weihnachtsbaumverkauf: Ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelung zulässig.Kontakte zu den Feiertagen: Im Zeitraum 23.12.2020 – 01.01.2021 ist ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit höchstens 10 Personen zulässig -Kinder bis 14 Jahre ausgenommen-. Insoweit gilt kein Besuchs- oder Beherbergungsverbot!Weihnachtferien: Sollen fast überall am 19.12.2020 beginnen.Feuerwerk an Silvester: Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt! Die örtlich zuständigen Behörden sollen/werden darüber hinaus die „Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen“ verbieten, „für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.“Was gilt an Schulen: Verbindlich gilt eine Maskenpflicht ab der 7. Klasse auch im Unterricht. Im Übrigen bleibt es je nach Infektionsgeschehen im konzeptionellen Gestaltungsbereich der jeweiligen Schule und oder den aufsichtführenden Behörden. Bei positiv getesteten Schülern sollen diese und unmittelbare Mitschüler in eine mindestens 5-tägige Quarantäne. Hier sind maßgeblich die Vorgaben der Gesundheitsämter.Klassenfahrten sind bis einschließlich Ostern gestrichen!Bleiben oder werden Sie gesund!Mayener Meisterwoche findet 2021 nicht stattAngesichts der aktuellen Infektionszahlen ist für die Macher der Mayener Meisterwoche klar: Diese kann im Januar 2021 nicht stattfinden. Auch wenn mittlerweile das virtuelle Miteinander geübt ist, habe man sich entschieden, die Veranstaltung komplett ausfallen zu lassen, also weder in hybrider noch in digitaler Form durchzuführen.Dieses Event für ehemalige Mayener Dachdeckerfachschüler, Unternehmer aus Handwerk, Fachhandel und Industrie, Bauplaner sowie Architekten lebt vor allem von dem Miteinander, dem Netzwerken und dem intensiven persönlichen Austausch. Und das funktioniere dann eben doch nur auf einer Präsenzveranstaltung, vor allem, wenn man bedenkt, dass man mit rund 500 Teilnehmern rechne, erklärt Ulrich Sparrer, Vorsitzender des Berufsbildungswerks des Deutschen Dachdeckerhandwerks (BBW). Die Entscheidung sei nicht leichtgefallen, ergänzt Artur Wierschem, Vorsitzender des Vereins ehemaliger Mayener Dachdecker-Fachschüler (VEM), aber in diesen Zeiten verbiete sich eine solch große Veranstaltung ganz einfach.Auch die Jahreshauptversammlungen des BBW sowie des VEM werde man zum üblichen Zeitpunkt nicht durchführen können. Dafür plane man für 2022 wieder eine Mayener Meisterwoche im gewohnten 3-Tage-Umfang mit zahlreichen Fachbeiträgen rund ums Dachdeckerhandwerk.

Newsletter 34/2020

Von IDWadmin10. Dezember 2020

Tarifabschluss 2020 – Versand der Entgelt-Tarifverträge Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem Infobrief Tarifabschluss 2020 vom 23.11.2020 hatten wir über das Ergebnis der diesjährigen Tarifverhandlungen berichtet.Mittlerweile wurden die Tarifverträge ausgefertigt und durch die Tarifvertragsparteien unterschrieben. Somit können wir Ihnen die Neufassungen des Lohn- und des Gehaltstarifvertrags, des Ausbildungsvergütungstarifvertrags sowie des Tarifvertrags zur Regelung einer Corona-Prämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk zur Verfügung stellen.Um die Lohnabrechnungen für die Gültigkeitsdauer der Tarifverträge zu erleichtern, fügen wir zusätzlich die neuen Lohn- und Gehaltstabellen bei.,Für Fragen rund um die Tarifverträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.LohntarifvertragGehaltstarifvertrag kfm. AngestellteAusbildungsvergütungstarifvertragTarifvertrag Corona-PrämieLohn-und Gehaltstabellen 2020 bis 2022So sehen die neuen Energieausweise ausBMWi und BMI stellen die Muster für die Energiebedarfs- und Energieverbrauchs-ausweise na

Newsletter 32/2020

Von IDWadmin03. Dezember 2020

Steuerfreie Corona-Prämie für Arbeitnehmer Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Hierzu zählt auch die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr 2020 eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung zu gewähren.Der ZVDH hat ein Infoblatt mit den wichtigsten Punkten zum Thema Corona-Prämie für Dachdeckerbetriebe in Form eines Fragen-Antworten-Katalogs zusammengefasst.Nachruf zum Tode von Hubert Behrens – Ehrenobermeister der Dachdecker-Innung WarendorfAm 12. November 2020 verstarb im Alter von 87 Jahren der Ehrenobermeister der Dachdecker-Innung Warendorf. Der Seniorchef des vom Sohn, DDM Hans-Edgar geführten Traditionsbetriebes hinterlässt außergewöhnliche Spuren im Handwerk. Man ist geneigt zu sagen, „von solchen Handwerkern gibt es nicht mehr viele!“Das Handwerk und speziell das Dachdeckerhandwerk hat dem Inhaber des Diamantenen Meisterbriefes viel zu verdanken. Neben der Ausbildung zahlloser junger Menschen zum Dachdeckergesellen widmete er sich der Ausbildung auch im Ehrenamt als Lehrlingswart und stand der Innung Warendorf von 1972 bis 1992 als deren Obermeister vor. Ehrenobermeister, Delegierter der Kreishandwerkerschaft und auch der Titel des öffentlichen und vereidigten Sachverständigen waren dem Herzbluthandwerker sicher nie so wichtig, wie die Liebe zum schwarzen Dachstein und seinem Beruf. Groß war daher seine Freude, als Enkel Timon -mittlerweile auch schon Meister- die Entscheidung traf, die Familientradition in 4. Generation aufrecht zu erhalten.Wir haben mit Herrn Behrens einen wertvollen Menschen und eine für das Handwerk sehr geschätzte Persönlichkeit verloren. Vorstand und Geschäftsführung des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen sprechen der Familie und den Mitarbeitern des Betriebes unsere besondere Anteilnahme aus.Dortmund, November 2020

Newsletter 31/2020

Von IDWadmin03. Dezember 2020

Stimmen zum Tarifabschluss 2020-ZVDH-Podcast vom 23.11.2020-
Sehr geehrte Mitglieder, über das Ergebnis des Tarifabschlusses „Löhne/Gehälter/Ausbildungsvergütung“ haben wir Sie mit dem heutigen Infobrief in Kenntnis gesetzt. Den genauen Inhalt finden Sie auch noch einmal auf unserer Homepage unter der Rubrik „Wichtige Mitteilung“. Im Rahmen der letzten Videokonferenz aller Obermeister der Innungen aus Westfalen zeigte sich deutlich, wie unterschiedlich die Einschätzungen dazu sind. Letztlich ist das Ergebnis in Westfalen und später auch im Rahmen der Großen Tarifkommission angenommen worden. Ob der Abschluss das unternehmerisch Verantwortbare überscheitet, oder ob er verkraftbar ist, erlaubt nicht allein der Blick auf das abgelaufene Geschäftsjahr, welches die Dachdeckerbranche objektiv sicher weniger hart getroffen hat als andere Berufsgruppen. Fest steht aber auch, dass wir in Zeiten einer weltweit um sich greifenden Pandemie mit einer zu befürchtenden Rezession und Auftragsrückgängen keine zu hohen Versprechungen abgeben durften. Präsident Dirk Bollwerk und der Hauptgeschäftsführer des ZVDH, Herr Ulrich Marx, geben in ihrem Podcast vom 23.11.2020 neben den Fakten auch ein Stimmungsbild zum gefundenen Abschluss.Hier zum Podcast: https://zvdh-aktuell.podigee.io/Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch im BlockunterrichtDie Bezirksregierung Arnsberg weist nochmals auf die Regularien zur Einreichung der Anträge für den Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht hin.Die Anträge für den Landeszuschuss sind direkt von den Auszubildenden oder den Firmen über die Dachdeckerschule in Eslohe an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten.Die Einreichung der Anträge direkt bei der Bezirksregierung ohne die Stellungnahme der Dachdeckerschule ist nicht vollständig, erschwert die Bearbeitung und verlängert die Bearbeitungszeit der Anträge.Briefhüllen-Sammelbestellaktion für InnungsmitgliederJährliches Bestellangebot unseres Druckpartners Drescher – Terminsache -Seit vielen Jahren bietet der ZVDH regelmäßig, mit Unterstützung durch den Partner Fa. Drescher, verschiedene Druckwerke zur Verwendung in Ihrem Unternehmen an.Den entsprechenden Bestellbogen für Ihre betriebsindividuellen Druckwerke haben wir diesem Rundschreiben beigelegt, so dass Sie bei Bedarf diese sofort ordern können.Das Angebot reicht von gedruckten Briefhüllen in verschiedenen Formaten, über Adress- und Absenderaufkleber bis hin zu Angebotsmappen. Natürlich ist das Sortiment der Firma Drescher mit dem ZVDH abgestimmt und alle Druckwerke enthalten das Innungslogo des Dachdeckerhandwerks. Selbstverständlich wird Ihre Bestellung von der Berufsorganisation gegengeprüft, da natürlich auch dieses Angebot ausschließlich für Mitglieder der Berufsorganisation zur Verfügung steht.Bitte beachten Sie den Bestellschluss: 11. Dezember 2020.Bis zu diesem Tag werden die Bestellungen unserer Mitgliedsbetriebe gesammelt und sodann produziert. Durch die Sammelbestellung kann für Sie ein besonders günstiger Stückpreis, auch bei den für Dachdeckerbetriebe üblichen kleinen Auflagen, erzielt werden.BestellscheinVirtuelle InnungsversammlungDie Corona-Lage macht die Durchführung von Innungsversammlungen etc. schwierig, in vielen Regionen unmöglich. Als Partner des Handwerks stellen wir interessierten Innungen und Verbänden gern unsere Video-Konferenz-Infrastruktur kostenlos zur Verfügung. Ihre Mitglieder benötigen lediglich einen PC oder ein Tablet (iPad oder Android) oder ein Smartphone mit Kamera. Die Durchführung für den Administrator und die Teilnehmer ist simpel und einfach.Bei Interesse sprechen Sie mich einfach unter 0163/7588903 oder per E-Mail an:

Newsletter 30/2020

Von IDWadmin03. Dezember 2020

Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Jahr 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende im laufenden Jahr.Gewerbliche AuszubildendeGemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November 2020 mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, im Jahr 2020 Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Der Vollanspruch beträgt somit 364,00 Euro (40 % x 910,00 Euro).Im ersten Ausbildungsjahr besteht lediglich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 des Vollanspruchs pro Ausbildungsmonat im Kalenderjahr. Als Ausbildungsmonat gilt dabei jeder Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestanden hat. Samstage gelten dabei nicht als Arbeitstage.Beispiel: Ausbildungsbeginn am 1. August 2020Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 5/12 von 364,00 Euro = 151,66 Euro.Der Anspruch wird mit der Verdienstabrechnung für den Monat November fällig.Ein Teilanspruch nach obiger Berechnungssystematik entsteht für gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk auch bei unterjähriger Beendigung der Berufsausbildung, wenn keine Übernahme des Lehrlings durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt. Die Auszahlung des Teilanspruchs erfolgt mit der letzten Abrechnung.Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt werden (dies ist unverzüglich der LAK zu melden), haben anstelle eines Teilanspruchs einen Vollanspruch gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer imDachdeckerhandwerk.Kaufmännische AuszubildendeFür kaufmännische Auszubildende besteht bzgl. eines 13. Monatseinkommens keine tarifvertragliche Regelung. Es sind daher jeweils die individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen umzusetzen.Achtung! Bei Unterstellung der Annahme des gegenwärtig zur Diskussion gestellten Tarifergebnisses Löhne/Gehälter/Azubi-Vergütung 2020 finden etwaige Erhöhungen der Auszubildendenvergütung für das 13. Monatseinkommen im Jahr 2020 keine Berücksichtigung.Arbeiten zwischen Weihnachten und Neujahr?Für den 24. und 31. Dezember gilt Folgendes (diese Tage sind arbeitsfrei; fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, wird die ausfallende Arbeitszeit für 7 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigten die individuell ausfallende Arbeitszeit mit dem individuellen Stundenlohn, vergütet. An Silvester erfolgt eine unbezahlte Freistellung).Tariflicher Mindestlohn 2021Der tarifliche Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk ändert sich ab Januar wie folgt:Der Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer) steigt ab 01.01.2021 von bisher 12,40 € auf jetzt 12,60 €Der Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer/Gesellen)steigt ab 01.01.2021 von bisher 13,60

Newsletter 29/2020

Von IDWadmin03. Dezember 2020

E-Rechnung für öffentliche Aufträge bald Pflicht Sehr geehrte Damen und Herren, viele Unternehmen nutzen bereits die elektronische Rechnungstellung. Spätestens ab dem 27. November 2020 müssen sie es auch, wenn sie mit öffentlichen Auftraggebern des Bundes oder Bundesbehörden sowie der Hansestadt Bremen zusammenarbeiten. Ab diesem Tag müssen alle Rechnungen für derartige öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden. Die Umstellung der öffentlichen Hand auf elektronische Rechnungen ist in einer EU-Richtlinie geregelt und wurde mit dem E-Rechnungsgesetz des Bundes sowie einer Verordnung, die die Details klärt, in Deutschland umgesetzt. Die Pflicht gilt im Oberschwellen- und im Unterschwellenbereich.Demnach besteht eine Pflicht, elektronische Rechnungen entgegen zu nehmen- seit November 2018 für die obersten Bundesbehörden,- seit November 2019 für alle übrigen Bundesbehörden,- ab 20. April 2020 für Länder und Kommunen. Auftragnehmer sind verpflichtet, elektronische Rechnungen zu stellen- ab 27. November 2020 bei Aufträgen des Bundes und der Hansestadt Bremen.Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.ZVDH-Podcast gestartet am 26. Oktober 2020Montag früh um 01:00 Uhr startete der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) mit einem neuen Podcast „ZVDH aktuell“: Kurz und knapp werden dort wichtige Themen fürs Dachdecker-Handwerk vorgestellt. In der ersten Episode geht es um das neue Gebäude-Energiegesetz (GEG), das digitale Berichtsheft für Dachdecker-Azubis, Einzelheiten zu den Fördermaßnahmen für die energetische Sanierung und den Relaunch der Bewerberplattform für den Dachdecker-Nachwuchs.„Vor allem wollen wir natürlich unsere Mitgliedsbetriebe ansprechen und sie alle 14 Tage mit dachdeckerrelevanten Themen versorgen. Bisher informieren wir in Online-Newslettern, über Facebook und Twitter, auf unserer Webseite sowie in unserer Verbandszeitschrift „DD/H Das Dachdecker-Handwerk“. Mit dem Podcast „ZVDH aktuell“ schaffen wir ein zusätzliches Angebot, mit dem wir nun auch gehört werden können,“ erklärt ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx. Neben den Mitgliedsbetrieben wolle man aber auch Nicht-Innungsbetriebe neugierig machen, so Marx weiter und nennt noch ein weiteres Anliegen: „Der Podcast soll dem Dachdecker-Handwerk über die Berufsorganisation hinaus eine Stimme verschaffen, um die Anliegen der Betriebe auch in der Politik zu Gehör zu bringen.“Aktuell ist der Podcast bereits sichtbar auf Apple Podcast sowie bei Spotify und Google Podcast angemeldet.ZVDH-Podcast: Ab 26. Oktober alle 14 Tage: einfach mal reinhören!Hier gelangen Sie direkt zum Podcast.

Newsletter 28/2020

Von IDWadmin03. Dezember 2020

Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk im Jahr 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Dachdeckerhandwerk beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr 39 Stunden. In Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach § 4 RTV Dach vereinbart wird, gilt folgende Wochenarbeitszeit:Winterarbeitszeit: In der Zeit von der 1. bis zur 17. Kalenderwoche sowie von der 49. Kalenderwoche bis zum Jahresende beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt montags bis freitags 7,5 Stunden. Sommerarbeitszeit: In der Zeit von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt montags bis freitags 8,0 Stunden.Das sich ergebende tarifliche Arbeitszeitvolumen für die einzelnen Kalendermonate des Jahres 2021 kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden. Die Übersicht hat für die betriebliche Lohnabrechnung folgende Bedeutung: In Betrieben ohne Arbeitszeitflexibilisierung ist die tarifliche Arbeitszeit bei der Abrechnung von Lohnansprüchen und Kurzarbeitergeld zugrunde zu legen.Den kompletten Bericht und die Übersicht über die Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.Corona-Update – Überblick zu den aktuellen Corona-FinanzierungsinstrumentenWir wollen Sie über die bestehenden Angebote von Förderprogrammen und Liquiditätshilfen für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, informieren. Im Sinne einer kompakten Übersicht folgt die Gliederung den Angeboten für Überbrückungshilfe, Kredite, Bürgschaften und Eigenkapitalstärkung. Auf eine umfängliche Beschreibung der Instrumente wird bewusst verzichtet, stattdessen werden weiterführende Links angegeben.Den vollständigen Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 27/2020

Von IDWadmin03. Dezember 2020

Vertragsanpassung “Corona”

Liebe Mitglieder, die gerade veröffentlichten Zahlen zeigen, dass das Infektionsrisiko im Bundesgebiet und insbesondere in lokalen „Hotspots“ zunehmen. Der Maßnahmenkatalog zur Verhinderung oder doch mindestens Eindämmung einer Infektion ist bekannt und wird von den allermeisten Betrieben und ihren Mitarbeitern auch umgesetzt. Gleichwohl besteht noch ein theoretisches Risiko. Sollte sich doch ein oder mehrere Mitarbeiter oder aber denen nahestehende Personen infizieren und sogar behördlich Quarantänemaßnahmen angeordnet werden, so kann dies nicht nur innerbetriebliche Umstellungen nach sich ziehen, sondern sogar bis zum Verzug auf der Baustelle führen. Sollten Sie also nach einem erteilten Auftrag bestimmte Fertigstellungstermine einzuhalten haben, empfiehlt es sich einen Hinweis bzw. vertragliche Regelung aufzunehmen, wonach Sie einen etwaigen pandemisch bedingten Verzug nicht haftbar bzw. schadenersatzpflichtig zu machen sind.Hier können Sie eine Musterformulierung für solche Fälle herunterladen, die sie so oder ähnlich in die Vertragsgestaltung aufnehmen sollten. Im Übrigen bitten wir zu beachten, dass im oben geschilderten Fall nach wie vor die Verpflichtung zur Mitteilung an die Auftraggeberseite in Form einer Behinderungsanzeige besteht.Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) – ein wesentlicher Bestandteil zur Fachkräftesicherung in DeutschlandDie überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) im Handwerk ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung und gelebter Technologie- und Wissenstransfer, denn sie trägt zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Handwerksbetriebe und der Volkswirtschaft als Ganzes bei – die ÜLU ist systemrelevant.Allerdings verursacht die ÜLU auch erhebliche Kosten, die zum Großteil von den Ausbildungsbetrieben getragen werden. Obwohl Bund und Länder die ÜLU-Kosten bezuschussen, sanken deren tatsächliche Finanzierungsanteile in den letzten Jahren kontinuierlich. Die ÜLU ist grundsätzlich unterfinanziert. Hinzu kommt, dass das Bundeswirtschaftsministerium die ÜLU im ersten Ausbildungsjahr nicht fördert und aktuell die zusätzlichen, durch Corona-Vorgaben ausgelösten Kosten nicht abfedert.Das beigefügte Positionspapier „Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)“ zeigt auf, was die ÜLU leistet und wie die Ausbildungsbetriebe nachhaltiger unterstützt werden müssen, damit die zugesagte Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung endlich Gestalt annehmen kann.Wir denken, dass das Positionspapier des ZDH sehr gut geeignet ist in entsprechenden Gesprächen auf Landesebene eingebracht zu werden. Ebenso aber auch generell in politischen Gesprächen zur Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung.ZVDH-Planungshilfe GebäudeenergiegesetzDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt zum 1. November 2020 in Kraft. Das GEG ersetzt in einem einheitlichen Gesetzestext das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetz (EEWärmeG).Mit dem GEG werden europäische Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Es enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäu-den. Für Dachdecker von besonderer Relevanz ist der Teil des GEG, in dem es um die energetischen Anforderungen im Zuge der Sanierung geht.Um den Innungsbetrieben einen Handlungsleitfaden an die Hand zu geben, hat der ZVDH eine Planungshilfe für das neue GEG erstellt.Die Planungshilfe fasst auf übersichtliche Art und Weise die für das Dachdecker‐Handwerk besonders relevanten Abschnitte des Gesetzestextes zusammen und zeigt die wichtigsten einzuhaltenden U‐Werte auf. Dabei werden die entsprechenden Paragraphen nach der Frage beantwortet, wie die jeweiligen Anforderungen oder Definitionen aus Sicht des Dachdecker‐Handwerks zu verstehen sind.Im neuen GEG sind keine verschärften Anforderungen an die Sanierung oder an den Neubau aufgeführt. Die aus der EnEV bekannten Werte gelten somit vorerst unverändert weiter. Erst 2023 wird eine erneute Überprüfung der Anforderungen vorgenommen, woraus sich Änderungen ergeben können.Neben der Planungshilfe stellen wir Ihnen die entsprechend angepasste Muster‐Kundenerklärung sowie die Muster‐Unternehmererklärung zur Verfügung.Werden energetische Maßnahmen im Zuge von z.B. der KfW‐Förderung 430 oder nach § 35c EStG vorgenommen, gelten strengere Anforderungen an die Dämmwerte, als im GEG vorgesehen. Zudem ist eine für Arbeiten nach §35 c EStG eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens erforderlich, eine Muster‐Bescheinigung für diesen Fall ist aktuell noch in Arbeit.

Geschützt: Newsletter 26/2020

Von IDWadmin09. September 2020

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Newsletter 25/2020

Von IDWadmin09. September 2020

Praktische Gesellenprüfung unter besonderen Umständen!
Vom 29. Juni 2020 bis zum 09. Juli 2020 fanden in den Werkhallen des BZWD in Eslohe die praktischen Gesellenprüfungen im Dachdeckerhandwerk statt. Im Vorfeld bedurfte es einer umfangreichen Planung zur Erstellung eines Konzeptes für die Einhaltung der Hygiene, – Abstandsregelung der Corona-Pandemie. Zunächst wurden in allen Werkhallen Desinfektionsspender angebracht und mit den Reinigungskräften ein Reinigungs- und Hygieneplan erstellt. Die Arbeitsplätze in den Werkhallen wurden unter Berücksichtigung der Abstandsregelung eingerichtet.Es nahmen 180 Prüflinge (davon 2 Damen) aus den Innungen Bochum, Witten, Münster, der Kreishandwerkerschaften Herne/Castrop-Rauxel/Wanne-Eickel und Recklinghausen, den Handwerkskammern Südwestfalen und Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld an der Gesellenprüfung teil.

Newsletter 24/2020

Von IDWadmin09. September 2020

Neue Corona-Arbeitsschutzregel: Richtschnur für sicheres und gesundes Arbeiten
Mitte August hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Ziel ist es, im Zusammenspiel mit den branchenspezifischen Handlungsanleitungen das Infektionsrisiko der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu senken. Der ZVDH hat gemeinsam mit der BG BAU die gewünschten Konkretisierungen begleitet. Die vom BMAS veröffentlichte Arbeitsschutzregel gilt nun bundeseinheitlich. Das bedeutet: Die Aufsichtsbehörden der Länder haben eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.Branchenspezifische Konkretisierungen Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken sind dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.Der Arbeitsschutzstandard vom April stellte noch sehr allgemeine Forderungen auf und war auch kein Gesetz. Es fehlten Details zur Umsetzung, die ja in den meisten Fällen branchenspezifisch ausgelegt werden müssen. Es war daher oft von „geeigneten Maßnahmen“ die Rede, für deren Auslegung und Durchführung der Unternehmer verantwortlich ist. Das hat verständlicher Weise zu Unsicherheiten geführt, vor allem, weil einige der Landesbehörden die BG BAU-Aussagen anders auslegten.Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG die bestehende Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.Weiterführende InformationenNeue Corona-Arbeitsschutzregel BMAS: Arbeitsschutz und Arbeitsschutzstandard während Corona BG BAU Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung in CoronazeitenVerbesserungen bei der Abrechnung der NRW-SoforthilfeAm 19.08.2020 hat NRW-Wirtschaftsminister Prof. Pinkwart zum aktuellen Stand des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe informiert und spürbare Nachbesserungen vorgestellt, für die sich das Land gegenüber dem Bund erfolgreich eingesetzt hat. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.Folgende Verbesserungen wurden erzielt:• Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.• Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.• Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.• Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalisten. Der Minister hat zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wie im bisherigen Verfahren auch kommuniziert, Abrechnungen weiterhin erforderlich bleiben und je nach Ergebnis der Abrechnung durchaus auch Rückzahlungen vorgenommen werden müssen.Das Rückmeldeverfahren wird noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Alle Empfänger der Soforthilfe werden angeschrieben. Die Rückmelde-Frist wurde einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen. Auch jene, die bereits vor dem Stopp eine Abrechnung bzw. Rückzahlung vorgenommen hatten, werden von den neuen Bedingungen erfasst.Wir werden Sie selbstverständlich über den Neustart des Abrechnungsverfahrens informieren. Informationen zum Rückzahlungsverfahren finden Sie im weiteren Verlauf auch unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahrenFahrpersonalverordnung – Neue europäische Tachographenverordnungen veröffentlichtNachdem das Europäische Parlament die neuen Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten mit der finalen Plenumsabstimmung am 8. Juli 2020 beschlossen hat und die Änderungen am 31. Juli 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, ist ein Teil des neuen europäischen Tachographenrechts am 20. August 2020 in Kraft getreten. Damit ist – zumindest auf EU-Ebene – der jahrelange Novellierungsprozess, an dem sich das Handwerk intensiv beteiligt hat, abgeschlossen.Zunächst keine Änderungen gegenüber den bisherigen RegelungenFür die Betriebe des Dachdeckerhandwerks heißt dies zunächst: Unmittelbare Veränderungen gegenüber der bisherigen Transportpraxis ergeben sich zunächst nicht. Bei denjenigen Regelungen, die nicht unmittelbare Wirkung entfalten und zuvor in das nationale Fahrpersonalrecht überführt werden müssen, findet in Kürze ein Bund-Länder-Informationsaustausch statt, bei dem neben dem Bundesverkehrsministerium, dem Bundesamt für Güterverkehr und den Sozialministerien der Länder auch das Handwerk durch den ZDH vertreten ist. Hierbei sollen offizielle Interpretationen einzelner Regelungen und einige teils missverständliche deutsche Übersetzungen für die Vollzugspraxis abgeklärt werden. Der ZVDH hat hierzu bereits erste Vorschläge eingereicht, die die Bußgeldregelungen betreffen.Was konnte verhindert werden, was wurde nicht erreicht?In der Bilanz konnten die massiven Belastungen, die durch die Ausweitung der Tachographenpflicht auf den Gewichtsbereich zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen gedroht hätten, fast vollständig abgewendet werden (mehr dazu s.u.). Die dringend notwendigen Verbesserungen der bestehenden Ausnahmen auch für den Bereich oberhalb von 3,5 Tonnen konnten gegen den Widerstand des EU-Rats jedoch so gut wie gar nicht umgesetzt werden. Besonders bedauerlich ist, dass die Ausweitung des Radius der Handwerkerausnahme von 100 auf 150 km sowie die Einführung einer Ausnahme für Bauunternehmen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 44 Tonnen erst im letzten Moment am Widerstand der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten scheiterte.Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen.

Newsletter 23/2020

Von IDWadmin09. September 2020

Neben dem umfangreichen Angebot an Infoblättern, Mustern und Fachschriften im Intranet möchte der ZVDH sein Angebot für die Mitgliedsorganisation weiter digitalisieren und interaktiver gestalten. Daher wurde mit den Online-Seminaren ein neues Format entwickelt, das zur gezielten und schnellen Information der Mitgliedsbetriebe genutzt werden kann und so einen echten Mehrwert für Innungsbetriebe darstellt. Das erste Seminar befasst sich mit dem Thema „Förderungen und Steuerbonus für energetische Sanierungen im Dachdeckerhandwerk“. Kompakt erläutert ZVDH-Vizepräsident Michael Zimmermann in ca. 50 Minuten alles Wissenswerte für Dachdeckerbetriebe, von den verschiedenen Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen bis hin zu den technischen Anforderungen. Mit vielen Tipps und Beispielen von der Praxis für die Praxis. Das Format ist als kostenfreies Angebot der Berufsorganisation gedacht. Die Teilnehmer müssen sich lediglich mit ihrer Mailadresse registrieren. Über eine Chatfunktion und die Möglichkeit, per Mail Fragen zu stellen, entsteht eine Interaktivität zu den Betrieben, die uns als Berufsorganisation hilft, unser Angebot noch zielgenauer zuzuschneiden. Wenn das Format angenommen wird, sollen weitere Themen aus allen relevanten Bereichen des Dachdeckerhandwerks folgen. Hier der Link zum Seminar: https://www.imparare.de/67647a24dd0fWir werden Sie auch zukünftig über interessante Online-Seminare informieren und freuen uns über Ihr Feedback.

Newsletter 22/2020

Von IDWadmin30. Juli 2020

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ – Ausbildungsprämie auch für bereits geschlossene NeuverträgeSehr geehrte Damen und Herren,das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt mit, dass die Ausbildungsprämie auch für bereits geschlossene Neuverträge beantragt werden kann. Diese Präzisierung soll auch sicherstellen, dass ausbildungswillige Betriebe mit dem Vertragsabschluss nicht bis zur Veröffentlichung der Förderrichtlinie warten (müssen).Mit dem Newsletter 21/2020 vom 02.07.2020 hatten wir zu den Eckpunkten des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ und hier im speziellen zur Ausbildungsprämie informiert.Nach wie vor besteht noch erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich der konkreten Antrags- und Förderkonditionen in Form einer entsprechenden Förderrichtlinie, deren Veröffentlichung für Ende Juli in Aussicht gestellt ist.Dies kann nach Einschätzung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks zu einer ungewünschten Zurückhaltung bei den Vertragsabschlüssen seitens der ausbildungswilligen Betriebe führen.Das für die Ausbildungsprämie federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie folgende Klarstellung bzw. Sprachregelung der genannten Häuser im Hinblick auf die Ausbildungsprämie mitgeteilt:„Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d.h., es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss eines Ausbildungsvertrages vor dem 01. August 2020 einer Förderung nicht entgegen.“Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung, vor allem hinsichtlich der Veröffentlichung der Förderrichtlinie informieren.Beitragsunabhängige Arbeitsschutzprämien der BG BAU – künftige Weiterbildungsmöglichkeiten über Verbände und InnungenNeben den beitragsabhängigen Förderungen von Arbeitsschutzprämien bietet die BG BAU nun seit 01. Juli 2020 auch eine beitragsunabhängige Förderung von Arbeitsschutzprämien zur Absturzprävention in drei Stufen an (BG-Beitrag jedoch mindestens 100 €).Eine kurze Zusammenfassung der Bedingungen finden Sie hier und nähere Informationen unter diesem Link.Innerhalb der Förderstufe 3 (bis 10.000€) können Führungskräfte aus Dachdeckerbetrieben am Seminar „Absturzprävention“ über ein E-Learning-Angebot teilnehmen. Hierauf sollen dann weiterführende Seminare zur „Fachkunde Absturzprävention“ aufbauen, welche von Verbänden und Innungen bzw. deren Bildungsstätten durchgeführt werden können. Die BG BAU bewirbt diese bereits und die Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) steht ebenfalls fest. Weitere Informationen und Rahmenbedingungen für diese Weiterbildungsmöglichkeiten, wie Anforderungen an Bildungsstätten, deren Ausstattung und ggf. vorherige Weiterbildung des Lehrpersonals sowie Kostenübernahmen bzw. -Verteilung klärt der ZVDH zurzeit mit der BG BAU.Sobald wir hier Näheres wissen, informieren wir Sie entsprechend.Hinweise für Urlaubsrückkehrer aus Corona-RisikogebietenMit Beginn der Urlaubssaison wurden Anfragen nach dem richtigen Umgang mit Urlaubsrückkehrern aus Corona-Risikogebieten gestellt.Das beigefügte Musterschreiben können Sie den Mitarbeitern zwecks Abgabe einer Unterschrift vorlegen. Grundsätzlich besteht für Urlaubsrückkehrer, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben, eine Quarantänepflicht (siehe auch beigefügtes Infoblatt des Bundesgesundheitsministeriums).Die aktuell gültigen Regelungen für NRW finden Sie hier: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.

21/2020

Von IDWadmin02. Juli 2020

Ausbildungsprämie – Eckpunkte des BundesprogrammsSehr geehrte Damen und Herren,das Bundeskabinett hat die Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Neben der Ausbildungsprämie sind weiterhin vorgesehen: • eine Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung, • eine Förderung von Auftrags‐ und Verbundausbildung sowie • eine Förderung zur Sicherung der Weiterführung von Ausbildungs- verhältnissen bei pandemiebedingter Insolvenz eines KMU (Übernahmeprämie) Die Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit können künftig kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beantragen, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % im gesamten Betrieb zu verzeichnen haben und dennoch ihre Ausbildungsaktivität aufrechterhalten. Diese Förderung greift für Betriebe, die im 2. Halbjahr von Kurzarbeit betroffen sind.Ausbildungsprämie bei Erhalt des AusbildungsniveausDie für die Ausbildungsprämie angedachten Kriterien setzen hingegen voraus, dass Ausbildungsbetriebe bereits durch die Corona‐Pandemie betroffen sind. Dies liegt vor, wenn • das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mind. 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 herangezogen. Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert. Verglichen werden die Ausbildungs- verträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017‐2019) abgeschlossenen Verträge. Der einmalige Zuschuss liegt bei 2.000 Euro und wird für jeden Ausbildungsvertrag für das Ausbildungsjahr 2020 gezahlt, wenn die genannten Bedingungen vorliegen und zwar nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.Ausbildungsprämie bei Erhöhung des AusbildungsniveausDie Förderung von 3.000 Euro setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungs- niveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöht. Auch hier werden wieder die letzten drei Jahre (2017‐2019) zugrunde gelegt. Der einmalige Zuschuss wird für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungs- jahr 2020 abgeschlossene Ausbildungsvertag gezahlt. Die Auszahlung erfolgt auch wieder nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der AusbildungHier sind die KMU antragsberechtigt, die trotz der Belastungen durch die Corona‐Pandemie Auszubildende sowie deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindesten 50 % im gesamten Betrieb. Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 % der Brutto‐Ausbildungsvergütung für jeden Mo‐nat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 % zu verzeichnen ist. Fazit für Dachdeckerbetriebe Ein Anspruch für Dachdeckerbetriebe kann natürlich nur im Einzelfall beurteilt werden. Da allerdings im ersten Halbjahr 2020 oft, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, weitergearbeitet werden konnte, wird eine Förderung eher selten in Frage kommen. Noch völlig offen sind die Verfahrensabläufe und Antragskonditionen. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit (BA).Das Digitale Berichtsheft für DachdeckerSchnell und übersichtlich Berichtshefte führen und abzeichnenDas Führen der Berichtshefte ist häufig ein leidiges Thema im Betrieb. Mit dem neuen „Digitalen Berichtsheft“ für Dachdecker, entstanden in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutsches Dachdeckerhandwerk (ZVDH), bietet die Rudolf Müller Mediengruppe eine zeitgemäße Lösung an, die Zeit spart und Ausbildern wie Azubis mehr Überblick verschafft.Mit dem digitalen Berichtsheft können Ausbilder und Auszubildende einfach und übersichtlich einen anerkannten Ausbildungsnachweis führen. Der Auszubildende nutzt dazu die mobile Handy-App. Das Berichtsheft ist nach Kalenderwochen mit klarer Tagesübersicht und Stundenangaben strukturiert. Der aktuelle Stand des Berichtshefts ist stets sichtbar mit Angaben zu „in Arbeit, verschickt oder abgezeichnet“.  Ein Beispielbericht gibt Hilfestellung für das korrekte Führen des Berichtshefts. Im Bereich „Fachberichte“ findet sich ebenfalls ein Muster. Dort können auch Fotos aus der Mediathek hinzugefügt werden.Der Ausbilder erhält am PC eine Übersicht der angemeldeten Azubis sowie der Wochen- und Fachberichte. Die Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag und das Deckblatt für die Gesellenprüfung stehen zum Download bereit. Weitere Infos wie die Ausbildungsverordnung, ÜBL-Unterweisungspläne und der Ausbildungsknigge unterstützen den Ausbilder mit nützlichen Tools. Berichte können einfach als PDF heruntergeladen werden. Auch die Verwaltung mehrerer Betriebe ist möglich.Rolf Fuhrmann, Geschäftsführer des BBZ: „Keine schwierigen Handschriften mehr entziffern müssen, Nachkorrekturen sofort digital durchführen, die Einträge im Berichtsheft per Klick freigeben oder unkompliziert sofort dokumentierte Rückfragen stellen – dies sind nur einige der Vorteile, die für die Nutzung des digitales Berichtsheftes im Dachdeckerhandwerk aus der Sicht des Ausbilders sprechen können. Auch für Auszubildende liegen die Vorteile auf der Hand. Sie können Darstellungen oder Fotos des Geleisteten sofort in das Berichtsheft integrieren und dabei DAS alltägliche Medium nutzen, das ihnen so vertraut ist, ihr Handy. So kann ein Berichtsheft auch wirklich Spaß machen.“Das Digitale Berichtsheft ist unter www.baufachmedien.de mit Angabe des Ausbildungsjahres und der Anzahl der Azubis buchbar. Die Lizenz für ein Ausbildungsjahr kostet 39,00 Euro pro Azubi. Für Innungsbetriebe gilt der Vorzugspreis von 25,00 Euro. Der Käufer erhält eine E-Mail mit Zugangsdaten zur Anmeldung auf https://berichtsheft-dachdecker.de und der entsprechenden Anzahl an Azubicodes. Mit dem Azubicode schaltet sich der Azubi frei und verbindet sich damit mit seinem Ausbilder. Der Ausbilder verwaltet die Zugänge seiner Azubis ebenfalls über die Website berichtsheft-dachdecker.de.

20/2020

Von IDWadmin18. Juni 2020

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Dachdeckerhandwerk
Sehr geehrte Damen und Herren,die Corona-Pandemie beeinflusst alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche in Deutschland. SOKA-DACH und die Tarifvertragsparteien beobachten die Auswirkungen der Lage auf das Dachdeckerhandwerk sehr genau und stehen in ständigem Austausch.SOKA-DACH hat rechtzeitig Vorkehrungen getroffen, die die Gesundheit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen und zugleich sicherstellen, dass alle Dienstleistungen für die Branche uneingeschränkt erbracht werden können.Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Branche haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von der Corona-Pandemie betroffene Betriebe eine zinslose Stundung der Sozialkassen-Beiträge beantragen können:Die Zahlungsverpflichtungen betreffen den relevanten Zeitraum (beginnend ab Meldemonat März 2020).Es ist eine erhebliche Härte entstanden, die betrieblich relevante Veränderungen ausgelöst hat.Es bestehen keine Beitragsrückstände.Die Bruttolohnsummenmeldungen werden weiterhin innerhalb der tarifvertraglich vorgesehenen Fristen eingereicht.Der Betrieb hat die Voraussetzungen bei Antragsstellung darzulegen. Die Lohnausgleichskasse prüft den Sachverhalt individuell und kann weitere Nachweise verlangen.Wenn Sie Fragen zur Stundung der Sozialkassen-Beiträge haben, stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner bei SOKA-DACH zur Verfügung.Weitergehende Informationen finden Sie auch unter https://www.soka-dach.de/.Aus der RechtssprechungHaftung bei erkennbarem Schädlingsbefall im DachstuhlDas Landgericht Bremen urteilte kürzlich zur Haftung u.a. des Dachdeckers bei unterlassenen Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl ohne Fristsetzung.Der klagende Auftraggeber beauftragte ursprünglich einen Zimmerer mit Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss sowie einen Dachdecker, die vorhandene Dacheindeckung abzunehmen, eine Wärmedämmung des Dachs vorzunehmen und es neu einzudecken.Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.Kampagne Meisterhaft – Nachweise ein Jahr länger gültigFür die Aufrechterhaltung der Meisterhaft-Qualifizierung von 3, 4 und 5 Sternen Betrieben ist es erforderlich, wiederkehrend und regelmäßig Seminare zu besuchen, damit die Personen in den Betrieben über einen aktuellen Wissenstand verfügen.Grundsätzlich handelt es sich bei den Seminaren um Präsenzveranstaltungen. Aufgrund der aktuellen Situation – bedingt durch die Eindämmung der Corona Pandemie – sollen und können Präsenzseminare nur unter Einhaltung von bestimmten Regelungen durchgeführt werden. Das kann dazu führen, dass die Person aktuell Seminare nicht besuchen kann.Die Zertifizierung Bau GmbH verlängert daher das Gültigkeitsdatum der zuletzt besuchten Seminare für 12 Monate.Für eine Verlängerung reicht es aus, wenn das meisterhaft qualifizierte Unternehmen formlos diesen Sachverhalt mitteilt. Von Seiten des Verbandes bzw. des Seminaranbieters sollten die ursprünglich geplanten, ausgefallenen Seminare dokumentiert werden.Selbstverständlich können in der Zwischenzeit möglichst alternative Informationsmöglichkeiten, z.B. Webinare, I-Learning Angebote oder Online-Schulungen besucht werden, die gleichwertig wie das entsprechende Präsenzseminar für meisterhaft Betriebe anerkannt werden.

19/2020

Von IDWadmin17. Juni 2020

Übernahmeprämie – Was ist das und wie geht das?Traditionell wurde im Handwerksbetrieb ausgebildet, um später eine(n) qualifizierte(n) Mitarbeiter/-in im Betrieb zu haben, der/die quasi „von der Pieke auf“ gelernt hat. Die spätere Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb bedeutet nicht nur eine bedarfsgerechte Ausrichtung der Fachkraft, sondern auch ein besonderes persönliches Verhältnis zum Mitarbeiter. In nicht allen Fällen werden heutzutage Mitarbeiter aus der eigenen Ausbildung rekrutiert; viel zu häufig wandern ausgebildete Dachdecker in fremde Branchen ab.Um dieser Entwicklung tarifpolitisch zu begegnen, wurde die sogenannte „Übernahmeprämie“ entwickelt, die leider viel zu selten von den Betrieben über die LAK abgerufen wird. Wir wollen hiermit nicht nur auf das Instrument der Übernahmeprämie, sondern insbesondere auch auf die korrekte Beantragung und Einhaltung der tariflich geschaffenen Regeln hierzu hinweisen.Den kompletten Beitrag finden Sie hier.Die Auftragsbestätigung im Bauhandwerk – was ist das genau und was bewirkt sie?In unserer Reihe „Aus der Beratungspraxis“ kommen auch immer wieder Fragen zum Thema Auftragsbestätigung.„Beim Privatkunden muss man sich immer eine Auftragsbestätigung unterschreiben lassen, nur dann ist man auf der sicheren Seite“„Ich arbeite immer erst, wenn ich eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Kunden habe“Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema „Auftragsbestätigung, Vertrag und Vertragsinhalt“ haben, so steht Ihnen die Geschäftsstelle, Rechtsanwalt Fritz-Marius Sybrecht, jederzeit zur Verfügung.Wie muss ein Arbeitszeugnis aussehen?Nicht nur die Bestätigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern gerade das aussagekräftigere, qualifizierte Zeugnis bereitet nicht selten Schwierigkeiten, wenn es darum geht, vollständige Angaben zu machen und den oder die Arbeitnehmer/-in mit Juristendeutsch korrekt zu bewerten.Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigen Aspekte, die es bei der Erstellung eines Zeugnisses zu beachten gilt.Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema „Arbeitszeugnis“ haben, so steht Ihnen die Geschäftsstelle, Rechtsanwalt Fritz-Marius Sybrecht, jederzeit zur Verfügung.

18/2020

Von IDWadmin10. Juni 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,auch außerhalb sog. systemrelevanter Berufe muss das berufliche Leben in „noch Corona-Zeiten“ weitergehen und es ist mehr denn je Aufgabe der Verbandsorganisation, ungewollte Regelungen des Gesetzgebers zu verhindern.Nachdem bereits ein in seinen Sanktionsmöglichkeiten unverhältnismäßiger Bußgeldkatalog auch den Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer dazu bewogen hat, Korrekturen in Aussicht zu stellen, nehmen auch Zentralverband und der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen die seit Ende April 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich des Be- und Entladens an Baustellen „auf das Korn“. So gilt nunmehr auf sog. Radschutzstreifen, d.h. markierten Fahrzonen für Fahrräder auf Straßen, ein absolutes Halteverbot. Zuwiderhandlungen sind mit hohen Bußgeldern sowie mit Punkten belegt.Da Dachdeckerbetriebe und auch deren Zulieferer darauf angewiesen sind, möglichst nah an Baustellen heranzufahren, um schwere Lasten zu be- und entladen, haben wir uns bereits in Presseerklärungen zu Wort gemeldet und eine Ausnahmeregelung für gewerbliche Be- und Entladung gefordert. Auch der ZDH hatte sich schon im Vorfeld der StVO-Änderung gegen die vorgesehene Verschärfung ausgesprochen, fand jedoch leider kein Gehör.Eingebettet mit der Initiative des ZVDH haben wir nun mit einem dringenden Appell an den zuständigen Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer sowie an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier mit konkreten Änderungsvorschlägen gerichtet.Da es sich bei der StVO um ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz handelt, wurde dieser Appell durch uns auch auf Länderebene gegenüber dem Ministerium für Verkehr, Herrn Minister Hendrik Wüst, gerichtet. Wir sahen hier deswegen Handlungsbedarf, weil bereits erste Baustoffhändler angekündigt haben, keine Belieferungen mehr vorzunehmen, wenn die einzige Haltemöglichkeit auf einem Radschutzstreifen am Fahrbahnrand besteht. Über das Ergebnis unserer Bemühungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.Neue Plakatmotive im Broschürenbaukasten //Mehrwegmasken bestellbarPassend zum neuen Erscheinungsbild der Nachwuchskampagne sind ab sofort zwei Plakatmotive und die sechsseitige Nachwuchsbroschüre als Vorlage zum individuellen Bearbeiten in den Broschürenbaukasten eingefügt. Der Broschürenbaukasten bietet die Möglichkeit, sowohl Auftragswerbebroschüren als auch Werbemittel zur Nachwuchswerbung mit geringem Aufwand individuell zu gestalten. Die Materialien stehen zum Download in unterschiedlichen Qualitäten als Druckvorlage oder für Onlineanwendungen zur Verfügung.Plakatmotive zur NachwuchswerbungDas Plakatmotiv gibt es in zwei Ausführungen: einmal mit der Möglichkeit, ein Bild oder Logo einzufügen und einmal ohne diese Option, dafür mit mehr Platz für individuellen Text. Der Sechsseiter zur Nachwuchswerbung hat auf der Rückseite ein großzügiges Feld, um eine Überschrift, einen kurzen Fließtext und Adressdaten anzugeben. Dachdeckerbetriebe können so ihren Auftritt auf Innungsebene, auf Azubi-Messen oder in Schulen noch professioneller gestalten, ohne dass dafür zusätzliche Kosten entstehen. Die Zielgruppenansprache kann somit je nach Veranstaltung und Motto angepasst werden. Die bearbeiteten Kommunikationsmittel können abgespeichert und bei Bedarf ganz einfach wiederverwendet oder aktualisiert werden. Weiterhin gibt es im Broschürenbaukasten des ZVDH zahlreiche Auftragswerbefolder, um Kunden individuell zu informieren, zum Beispiel über Gründächer, den Ausbau von Dachgeschossen oder über die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen. Insgesamt kann aus 13 verschiedenen Themen gewählt werden. Alle Werbeflyer können ebenfalls individuell bearbeitet werden. Wer Bildmotive sucht, wird in der umfangreichen Bilderdatenbank fündig, ebenso im internen Bereich unter „Werbemittel“ auffindbar. Übrigens gibt es kurze Erklärfilme, die den „Broschürenkonfigurator und die Bilderdatenbank erläutern.https://bit.ly/Film-Broschürenbaukastenhttps://bit.ly/Film-BilderdatenbankFunktionale HygienemaskenNoch ein Hinweis: Wie angekündigt sind nun neben den Einwegmasken auch Mehrwegmasken über unseren Partner RG Arbeitsschutz lieferbar:Modell 1Material: außen Polyester, innen Baumwolle, mehrfach verwendbar, waschbar bei 60°C, Farben: schwarz, royalblau, rot und grau zu je 10 Stück, einzeln im Kunststoffbeutel, Stückpreis: 7,95 € zzgl. MwSt. und Versand, Verpackungseinheit: 10 Stück pro Box, Mindestabnahme: 1 Box, Art. Nr. 2173574 + FarbeModell 2 Diese Maske ist besonders formstabil und hat eine sehr gute Passform. Material: Polyester/Elasthan, optimale Luftzufuhr, mehrfach verwendbar, waschbar bei 60°C, nicht trocknergeeignet, nicht bügelbar, Farben: grau, schwarz und jeansblau zu je 20 Stück im Beutel, Stückpreis: 6,50 € zzgl. MwSt. und Versand, Mindestmenge 20 Stück (1VE), ab 60 Stück (3VE) 5,95 € / Stück, Art. Nr. 2171000 + FarbeBestellung per Mail: masken@rg-arbeitsschutz.deImagekampagne Handwerk – Textmotive Dachdecker erschienenWir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass für die Verwendung in den Social Media Kanälen das Kampagnenbüro ein Textmotiv bereitstellt, das mit dem Kampagnenlogo oder dem individuellen Betriebslogo ergänzt werden kann. Zudem gibt es eine Gestaltungsvorlage für eine individualisierte Postkarte.Das verwendete Textmotiv für das Dachdeckerhandwerk ist „Beim Klimaschutz ganz oben. Wir wissen, was wir tun.“ Zurzeit ist „Zu Höherem berufen. Wir wissen, was wir tun.“ ebenfalls noch verfügbar.Die Textmotive für Social Media Verwendung können mit Innungslogo oder Kampagnenlogo schon fertig gestaltet aus der Bilderdatenbank des ZVDH als jpg heruntergeladen werden. ( https://dachdecker.org/mitglieder/login-marketing-tools/ )Um die Motive mit Ihrem individuellen Firmenlogo zu versehen besuchen Sie bitte das Werbemittelportal des Kampagnenbüros. ( https://werbemittel.handwerk.de/Werbemittel/Suche?t=7&thema=2713 )Nach der Anmeldung/Einloggen werden Ihnen die Textmotive und die Postkarte angezeigt.Diese tragen einen Beispieltext. Klicken Sie die gewünschte Vorlage direkt an. Wichtig: treffen Sie keine weitere Auswahl auf dieser Menüseite!Sie werden nun weitergeleitet. Wählen Sie nun im Auswahlfeld „Beruf“ Ihre Auswahl „Dachdecker/in“ bzw. „Dachdecker/in neu“.Klicken Sie anschließend auf „Vorschau aktualisieren“. Sie sehen nun das Dachdeckermotiv; nehmen Sie dann weitere Individualisierungen vor und folgen Sie den Optionen auf dieser Menüseite. Ihr individuelles Motiv wird Ihnen schließlich als Datei zur Verfügung gestellt.In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals an den Broschürenbaukasten Ihrer Berufsorganisation erinnern, der Ihnen zahlreiche Vorlagen für die Gestaltung von Broschüren und Plakaten zur Nachwuchswerbung sowie Gestaltungsvorlagen für Auftragswerbebroschüren bietet. Den Broschürenbaukasten erreichen Sie, genau wie die Bilderdatenbank und den Werbemittelshop über den oben genannten link. ( https://dachdecker.org/mitglieder/login-marketing-tools/ )Diese kostenlosen Dienstleistungen stehen nur den Mitgliedern unserer Berufsorganisation zur Verfügung.Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

17/2020

Von IDWadmin10. Juni 2020

Für alle Steuerpflichtigen – Corona-Pandemie: Ein Überblick über Hilfspakete und SofortmaßnahmenDie BSG – Betriebsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in Münster hat mit ihrem Rundschreibendienst „Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung – 05/2020“ den nachfolgenden Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie gegeben.Der Kampf gegen das Corona-Virus hat die Bevölkerung im Griff und bestimmt das Berufsleben und den Alltag. Die (wirtschaftlichen) Folgen sind bereits jetzt immens. Insbesondere Hoteliers und Gastronomen trifft die Corona-Krise mit voller Härte. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge haben Bundestag und Bundesrat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet.VorbemerkungenBei den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie verliert man schnell den Überblick. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der unterschiedlichen Maßnahmen. Zum anderen gibt es hier fast täglich Neuerungen zu vermelden.Die Übersicht enthält sowohl Aspekte aus dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Hilfspaket als auch weitere, wichtige Hilfsmaßnahmen.Soforthilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine UnternehmenUm ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschl. Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) eine finanzielle Soforthilfe, die als Einnahme steuerbar ist.• Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 EUR.• Bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der Zuschuss bis zu 15.000 EUR.Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinanderfolgende Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet-/Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate ansetzen.Beachten SieDer Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.MERKEDie Anträge sind spätestens bis zum 31.05.2020 zu stellen. Dieses Soforthilfe-Programm ergänzt die spezifischen Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deshalb aus einer Hand von den Bundesländern bearbeitet. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter http://www.iww.de/s3501.Neben der dargestellten finanziellen Soforthilfe fordert das Bundeswirtschaftsministerium (PM vom 3.04.2020) Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 EUR ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für beanspruchte professionelle Beratungsleistungen gelten bis Ende 2020.KrediteMit erleichterten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung will die Bundesregierung Unternehmen schützen. Beispielsweise wurden die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert. Zudem ging am 23.3.2020 das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start.Kurzarbeitergeld und HinzuverdienstmöglichkeitenDurch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 493) gibt es beim Kurzarbeitergeld einige Erleichterungen:• Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.• Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.• Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.• Auf den Ausbau negativer Arbeitszeitsalden (sofern tarifvertraglich geregelt) kann verzichtet werden.Beachten SieZusätzlich wurde es ermöglicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.Stundung von Steuerzahlungen und SV-BeiträgenDie Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Az. IV A 3 S 0036/19/10007 :002 und gleichlautende Ländererlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.3.2020). Das erleichterte Prozedere gilt bis 31.12.2020 für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige.Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom 24.3.2020 (unter www.iww.de/s3502) eine  erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen. In dem Rundschreiben wurde u.a. auf Folgendes hingewiesen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.MERKEVorrangig vor einer Stundung müssen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Das Gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.ArbeitgeberleistungenArbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EstG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Au IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.Betreuung wegen Schul- oder KitaschließungDurch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl. I 2020, S. 587) wurde § 56 Infektionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen.Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt wird; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 EUR gezahlt.Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.Miete und VerbraucherdarlehenDurch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl. I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Einbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.Zusammenfassung des NRW-Plans zur Öffnung der Anti-Corona-MaßnahmenLiebe Mitglieder,sehr geehrte Damen und Herren,wir möchten Ihnen mit dem nachfolgenden Beitrag eine Zusammenfassung des NRW-Plans zur Öffnung der Anti-Corona-Maßnahmen vorstellen, den Ministerpräsident Laschet im Anschluss an die gestrige Vereinbarung der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs verlautbaren ließ. Mit dem abgestuften Plan sollen in NRW in den kommenden Tagen und Wochen die Anti-Corona-Maßnahmen geöffnet werden. Folgendes stufenweises Vorgehen sieht der Plan vor, der in seiner Umsetzung jeweils unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens steht:Kontaktverbot und VerhaltensregelnMit Zieldatum ab dem 11. Mai 2020 sollen die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt werden, dass es möglich ist, dass die Angehörigen zweier Haushalte sich im öffentlichen Raum treffen (in Anpassung an Bund-Länder-Regelung). Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.Gastronomie, Hotels, TourismusFür die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt.Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt.Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.An Christi Himmelfahrt werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.Mit Zieldatum ab Pfingsten (30. Mai 2020) sollen auch Thermen und Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten wieder öffnen.Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.Handel und DienstleistungenGeschäfte sollen unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln (1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche) ab 11. Mai 2020 wieder öffnen dürfen.Für „körpernahe Dienstleistungen” wie Massagestudios, Kosmetiker und Tattoo-Studios werden passgenaue Infektionsschutzkonzepte im Austausch mit den Berufsvertretungen erarbeitet, um auch hier eine schrittweise Zulassung zu ermöglichen.Großveranstaltungen und VersammlungenGroßveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 untersagt. Für Versammlungen gelten die bestehenden Abstandsregelungen.Mit Zieldatum ab 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.Sport und FreizeitAb Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.KulturangeboteAb 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.Ab dem 30. Mai ist die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern zu ermöglichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.KinderbetreuungAuf Basis der heutigen Beschlüsse wird Familienminister Dr. Joachim Stamp den von seinem Ministerium bereits vorbereiteten Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von KiTas und Tagespflege mit den Trägern und Kommunen final abstimmen und noch in dieser Woche vorstellen.SchulenFür die Viertklässlerinnen und Viertklässler gibt es ab dem morgigen Donnerstag, 7. Mai, bereits wieder Präsenzunterricht.Ab Montag, 11. Mai, werden die Jahrgangsstufen 1 bis 4 im tageweisen Wechsel wieder unterrichtet.Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, kehren zunächst die Schülerinnen und Schüler an die Schulen zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. An den Schulformen der Sekundarstufe I (z.B. Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem die Jahrgänge 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück.An Gesamtschulen und Gymnasien beginnt der Präsenzunterricht für die Jahrgänge 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen ab dem 26. Mai ebenfalls in einem tageweise rollierenden System.HochschulenFür den Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben.Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester prinzipiell digital durch.Außerschulische BildungseinrichtungenAb 11. Mai sind Veranstaltungen in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen inkl. Prüfungswesen auch in großen Räumen zulässig, wenn es zusätzlich zu Abstands- und Hygieneauflagen unter 100 Teilnehmer gibt.Ebenfalls wieder möglich sind sportliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.Ab dem 30. Mai sind auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig. Ebenso sind ein eingeschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz möglich.Ferienmaßnahmen können vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).Stationäre Gesundheits- und PflegeeinrichtungenAb Muttertag (10. Mai 2020) sind Besuche in Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe. Über mögliche weitere Öffnungen zum 30. Mai wird im Lichte der ersten Erfahrungen mit den nun eingeführten Erleichterungen beraten.AusblickInsbesondere die zeitnah anstehenden Änderungen werden aktuell in die entsprechenden Verordnungen eingearbeitet. Wir werden Sie selbstverständlich informieren, sobald diese und ggf. weitere detailliertere Informationen vorliegen.Hier können Sie sich den Bund-Länder-Beschluss vom gestrigen Tage herunterladen.Umgang mit dem Kunden in Zeiten der Corona-Pandemie …?Begriffe wie Ausgangs- und Kontaktsperre wären bis vor Kurzem als freiheitseinschränkende Maßnahmen eher dem Strafvollzug als dem alltäglichen Miteinander zuzuordnen gewesen.Jetzt, wo beispielsweise im Einzelhandel Läden wieder öffnen, ist die Anspannung im Umgang mit dem Kunden spürbar oder hier und da zu beobachten. Nicht selten werden potenzielle Kunden mit Hinweis auf die fehlende Schutzmaske der Geschäftsräume verwiesen oder zur Mitnahme eines Einkaufswagens ermahnt. Keine Frage, dass Regeln dazu da sind, eingehalten zu werden. Und so ist es auch sicherlich richtig, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes entsprechende Kontrollen machen und in gebotener Form mahnen. In diesen außergewöhnlichen Zeiten ist es aber auch geboten, besonnen und freundlich miteinander umzugehen.Unsere Umfrage und einige Berichte unserer Mitgliedsbetriebe haben ergeben, dass es im Umgang mit Auftraggebern in nicht unerheblichem Maße zu Schwierigkeiten bei der Durchführung und Abwicklung der Arbeiten gekommen ist. Was arbeits- und baurechtliche Themen angeht, so haben wir Sie bereits in unserem Newsletter 5/2020 auf entsprechende Musterschreiben hingewiesen. Weniger rechtlich, aber dennoch wichtig ist der Umgang mit dem Kunden und im Übrigen auch die Verhaltensweise des Auftraggebers Ihnen gegenüber, denn Rücksichtnahme, Hygiene und Abstand halten gelten nicht nur für Sie und Ihre Mitarbeiter, sondern selbstverständlich auch für die Auftraggeberseite.Um Ihnen bei der freundlichen und sachlich gebotenen Formulierung gegenüber dem Auftraggeber behilflich zu sein, stellen wir Ihnen zusätzlich ein Musterschreiben zur Verfügung, mit welchem Sie nicht nur auf die Einhaltung der Hygienemaßnahmen durch Sie und Ihre Mitarbeiter hinweisen, sondern auch an die Pflichten des Auftraggebers erinnern. Dies ist nicht nur selbstverständlich, sondern entspricht der Fürsorgepflicht gegenüber unseren Mitarbeitern. Der freundlich formulierte Hinweis könnte helfen klarzumachen, dass all die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus keine Einbahnstraße sind.Bleiben oder werden Sie gesund!

16/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Online-Training „Energetische Dachsanierung“Sehr geehrte Damen und Herren,die kontaktbeschränkenden Auswirkungen der Pandemie des Coronavirus haben auch die traditionelle Form von Weiterbildungsveranstaltungen verändert.Zur Vermeidung von Neuinfektionen sind aktuell und vielleicht auch in absehbarer Zukunft, die gewohnten Seminare und Lehrgänge mit einer örtlichen Präsenz der Teilnehmer nicht mehr möglich.Daher ist es jetzt umso wichtiger, sich einer innovativen, digitalen Form der persönlichen Weiterbildung zuzuwenden und diese für sich zu nutzen.Michael Zimmermann, Unternehmer, Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks und ö.b.u.v. Sachverständiger hat sein herausragendes Expertenwissen zur „Energetischen Dachsanierung“ neu auf- und zusammengestellt und in Form von Online-Trainings-Modulen wegweisend digitalisiert.Michael Zimmermann:In Deutschland gibt es über 19,5 Millionen Wohngebäude. In etwa 90 % davon haben Steildächer. Sehr viele dieser Dächer müssten direkt, einige mittelfristig aber irgendwann müssen alle Dächer saniert werden und zwar energetisch!Ihre Kunden haben ein neues Umweltbewusstsein und den Wunsch nach einem angenehmen und gesunden Wohnklima unter ihrem Dach. Auch die Bereitschaft, zur Kapitalanlage in die eigene Immobilie zu investieren, nimmt stetig zu. Deshalb kommen der neue Steuerbonus und die KfW-Förderung in Höhe von 20 % für unsere Kunden aber auch für unser Dachdeckerhandwerk gerade richtig. Es werden neue Sanierungsexperten gebraucht. Holen Sie sich in diesem Onlinetraining das notwendige Expertenwissen. In diesem praxisorientierten Onlinetraining erhalten Sie das notwendige Expertenwissen für energetische DachsanierungenSie erfahren alles über Technik, Bauphysik, Regelwerke und Kundenansprüche. Hochkomplexe technische Zusammenhänge werden Ihnen passgenau für Ihr Tagesgeschäft erklärt und für die Praxis übersetzt.Was erwartet Sie in diesem Onlinetraining? · 15 einzelne Videos· mit über 3,5 Stunden Gesamtzeit· 14 schriftliche Arbeitshilfen (für jedes Kapitel)· mit insgesamt 233 Seiten Gesamtumfang· 1 E-Book als Strategieplanung· mit Tipps und Tricks aus der PraxisIn diesem Video erfahren Sie, warum Sie den Kurs buchen sollen.In diesem Video erfahren Sie, wie Sie den Kurs ganz einfach bestellen.Nutzen Sie das Expertenwissen des Vizepräsidenten des ZVDH Michael Zimmermann. In diesem Onlinekurs stecken seine Erfahrungen aus über 28 Jahren Unternehmertum, seinen Gutachtertätigkeiten und seinen praxisnahen Vorträgen und Seminaren. Dabei werden die theoretischen Ansprüche mit dem praktisch Umsetzbaren zu einer gelebten Realität verknüpft.Wie hoch ist Ihre Investition?Der Kurs kostet regulär 379 €. Bis 31.05.2020 wird dieser Kurs zu einem reduzierten Einführungspreis von 269 € angeboten.Wir können Ihnen als Mitglieder des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen dieses Expertenwissen zu einem Vorzugspreis von 169 € anbieten.Bitte geben Sie bei der Bestellung als Rabattcode: GFW100 ein. Dann erhalten Sie den um 100 € reduzierten Preis. (Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen)Wie geht es weiter?Sie bestellen den Kurs und bekommen per Mail ihre Zugangsdaten.Danach können Sie sich direkt den Kurs anschauen.Die Videos laufen auf allen gängigen Geräten, auch Tabletts und Smartphones.Die PDFs und das E-Book können Sie sich direkt herunterladen.Der Zugriff ist unbegrenzt und gilt ein Leben lang. Es gibt keine zusätzlichen Kosten.Sie können hier ganz bequem bestellen. Bitte geben Sie Ihre Adresse und Ihren Zahlungswunsch ein, Sie bekommen direkt den Zugang und Ihre Rechnung über Digistore24.Es gelten die dort aufgeführten AGB sowie Datenschutzbestimmungen.DGUV 38: Die neue Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten ist daDas grundlegende Regelwerk für den Arbeitsschutz aus Unternehmersicht auf Baustellen, die „Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Bauarbeiten“, ist erschienen und gilt seit dem 1. April 2020, die alte UVV Bauarbeiten tritt damit außer Kraft. Die neue Regelung formuliert klar und präzise die Anforderungen für ein sicheres Arbeiten am Bau. Neu ist, dass die UVV künftig auch für Solo-Selbständige gilt. Die neue UVV Bauarbeiten mit der Bezeichnung „Bauarbeiten – DGUV Vorschrift 38“ ist unter Beteiligung von Experten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), den Sozialpartnern Bau und staatlichen Stellen entstanden. Die neue UVV Bauarbeiten wurde erheblich gestrafft und auf nur 13 Paragrafen, beziehungsweise Kernbereiche, reduziert.Standsicherheit und Tragfähigkeit Zu den wichtigsten Themen gehören dabei die Standsicherheit und Tragfähigkeit, bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren, der Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen, das Thema Absturz oder auch die Gefahr durch herabfallende Gegenstände. Die UVV wurde insbesondere an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen wurden zudem auf die wesentlichen Unfallschwerpunkte beschränkt. Erläuterungen zu den Inhalten der Vorschrift 38 werden über eine DGUV Regel erfolgen, die zeitgleich mit der UVV veröffentlicht werden wird.Geltungsbereich der UVV DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 15 SGB VII). Neben den Festlegungen in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ ist auch das staatliche Arbeitsschutzrecht einzuhalten. Dies gilt vor allem für Unternehmer und Versicherte. Daneben gilt dies künftig auch für andere Personengruppen, zum Beispiel für Solo-Selbstständige (insbesondere Unternehmer ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 BaustellV) und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen. Eine erläuternde Regel zur UVV seitens der BG BAU wird im September 2020 erwartet.Die DGUV Vorschrift 38 als PDF zum Download: https://bit.ly/DGUV-38Kundenakquise über Dachdecker.comEinige Betriebsinhaber berichteten, dass die Firma DS Digitale Seiten mit ihrer Akquise-Plattform „Dachdecker.com“ massiv mit rabattierten Angeboten Werbung betreibt.Hierzu möchten wir darauf hinweisen, dass die Firma DS Digitale Seiten den mit dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und damit für alle Betriebe ursprünglich abgeschlossenen Kooperationsvertrag mit Wirkung zum 30.06.2020 gekündigt hat. Als Begründung führte der Portalbetreiber im Wesentlichen gesunkene Besucherzahlen auf dem Portal sowie eine insgesamt negative wirtschaftliche Entwicklung an.Die DS Digitale Seiten bietet den Innungsbetrieben des Dachdeckerhandwerks individuell einen Preisnachlass von 20 % auf die einzelnen Paketpreise auf die erste Vertragslaufzeit sowie eine gesonderte Kennung mit dem Verbandszeichen an. Da der ehemalige Kooperationspartner bereits jetzt mit seinen entsprechenden Vermittlungsverträgen wirbt, weisen wir darauf hin, dass bis zum 30.06.2020 der Vertrag noch Gültigkeit hat. Zur Ergänzung nehmen wir Bezug auf die Information des Zentralverbandes vom 9. Januar 2020 sowie das von der Firma DS Digitale Seiten erstellte Werbematerial. Für weitere Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

15/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Bildungszentrum des westfälischen Dachdeckerhandwerks – Wiederaufnahme der Überbetrieblichen Unterweisung am 4. Mai 2020Sehr geehrte Damen und Herren,das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetztes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, inhaltlich folgende Allgemeinverfügung am 27.04.2020 erlassen:„Überbetriebliche Bildungsstätten dürfen für Auszubildende aus dem letzten Ausbildungsjahr die vorgesehenen überbetrieblichen Lehrgänge unter Einhaltung der in der Allgemeinverfügung des Ministeriums aufgeführten Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen durchführen, um damit dazu beizutragen, den Prüfungserfolg zu sichern.“Wir beginnen am 04.05.2020 deshalb ausschließlich mit einigen Fachlehrgängen und hier nur mit Auszubildenden des letzten Ausbildungsjahres.Die Teilnehmer der Lehrgänge sind inzwischen alle schriftlich informiert und eingeladen.Die Auszubildenden des zweiten Ausbildungsjahres, die ursprünglich für die nächste Woche eingeladen wurden, werden darüber informiert, dass die Lehrgänge für Sie nicht stattfinden dürfen.Zusätzlich zu den ÜLU-Lehrgängen beginnen wir am Montag, den 04.05.2020, auch mit der Fortsetzung unseres Vorbereitungslehrgangs auf die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk. Die Teilnehmer dieses Lehrgangs werden durch die Fachschulleitung persönlich über die weiteren Aktivitäten bis hin zur Meisterprüfung informiert.Wir haben uns in den letzten Wochen intensiv mit den Anforderungen und Vorgaben des MAGS NRW, der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ befasst und die notwendigen Maßnahmen für den Schutz unserer Auszubildenden und unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgesetzt.Das Team des Bildungszentrums freut sich nach insgesamt 7 Wochen im „Lockdown“, endlich wieder mit der Lehrtätigkeit in Eslohe beginnen zu können und die Vorbereitungen der Auszubildenden auf die Prüfungen im Sommer zu unterstützen.Wir danken vielmals für Ihr Verständnis und entschuldigen uns für evtl. entstehende Unannehmlichkeiten. Selbstverständlich werden wir umgehend über weitere ggf. notwendige Maßnahmen oder aber die Wiederaufnahme der restlichen Lehrgänge informieren, sobald sich die Umstände ändern und wir entsprechende Anordnungen erhalten.Aus der BeratungspraxisZurückbehaltungsrecht wegen UnbedenklichkeitsbescheinigungenDer Generalunternehmer kann dem als Subunternehmer arbeitenden Dachdecker nicht den gesamten Werklohn zurückhalten, wenn dieser nicht alle vereinbarten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vollständig vorlegt (Weitere Informationen hier).

14/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Aktuelle Neuerungen in der Corona-Schutzverordnung NRW (u.a. Mund-Nase-Bedeckung)Sehr geehrte Damen und Herren,nachfolgend informieren wir über die „Maskenpflicht“ in NRW sowie weitere Öffnungen im Einzelhandel. Diese Aspekte sind aktuell in die Corona-Schutzverordnung aufgenommen worden.Wesentliche Änderungen sind:§ 5 Abs. 2: Bei der 800qm-Regelung im Handel wird nun abgestellt auf die „geöffnete“ Verkehrsfläche (bisher: „reguläre“).§ 12a: Neu ist der Paragraf „Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung“.Abs. 12 a Abs. 1 legt grundsätzlich die persönlichen Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m, dar (Ausnahmen: z.B. Verwandte in gerader Linie). Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer „textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)“ empfohlen.Abs. 2 legt dar, wer wo zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (s.o.) verpflichtet ist. Das sind grundsätzlich Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen (z.B. in Verkaufsstellen, Handelsgeschäften, Verkaufs- und Ausstellungräumen im Handwerk, Arztpraxen, bei Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs).Nach §12a Abs. 2 Satz 3 kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte in den genannten Bereichen ersetzt werden durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.).In § 12b (bisher 12a) „Berufsausbildung, Arbeitgeberverantwortung“ ändert sich grundsätzlich nichts. Ergänzt wird in Abs. 1 ein Hinweis auf §12a Abs. 2, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen regelt.Die Verordnung finden Sie hier.Schutzmasken sofort lieferbar – jetzt bestellenLängst gehört es für die Mitarbeiter der Dachdeckerbetriebe zum guten Ton, den Kunden nur mit Schutzmaske gegenüberzutreten. Zudem ist die Maskenpflicht seit heute bundesweit vorgeschrieben.Viele Betriebe haben zurzeit Beschaffungsprobleme. Über nachfolgende Bezugsadresse können Innungsbetriebe ihren Bedarf decken:Die Firma RG Arbeitsschutz, die auch in Zusammenarbeit mit dem ZVDH die Dachdecker-Berufskleidung „RoofingXpert“ und „Obenauf“ für die Berufsorganisation des Deutschen Dachdeckerhandwerks entwickelte, bietet Innungsbetrieben Schutzmasken aus Lagerbeständen an. Die Ware ist also sofort lieferbar.Mund- Nasenschutzmaske (OP-Maske), blau-weißTyp 2 mit Innenbeschichtung gegen schnelle DurchfeuchtungIn Verpackungseinheiten zu je 50 StückKosten pro Verpackungseinheit 59 EUR zzgl. ges. MwSt., ab 5 VE je 49 EUR zzgl. ges. MwSt.Die Versandkosten betragen 5 EUR pauschal.Bestellung bitte direkt, zum Beispiel per E-Mail an:RG Roland Groß ArbeitsschutzOpelstraße 576474 Au am RheinE-Mail: masken@rg-arbeitsschutz.deIn den nächsten Tagen werden, ebenfalls in Zusammenarbeit mit RG Arbeitsschutz, unseren Mitgliedsbetrieben wiederverwendbare Stoffmasken angeboten. In einem dritten Schritt werden dann hochwertige Formmasken verfügbar sein. Diese harmonieren mit den Farben der Berufskleidung und werden voraussichtlich in schwarz, rot und blau angeboten. Mit diesen hochwertigen, wiederverwendbaren Masken ergibt sich nicht nur ein angenehmes Tragegefühl, sondern auch eine ansprechende Ergänzung zur Berufskleidung und der persönlichen Schutzausrüstung.

13/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

WDR zeigt Handwerks-Doku-Reihe „Passt, wackelt und hat Luft“Sehr geehrte Damen und Herren,gerne möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass heute die Handwerks-Doku-Reihe „Passt, wackelt und hat Luft“ um 21 Uhr im WDR Fernsehen startet. Immer montags werden insgesamt vier Folgen vom Alltag von Lehrlingen im Handwerk aus Nordrhein-Westfalen, die sich ganz bewusst gegen ein Studium oder einen Bürojob entschieden haben gezeigt. Die Dreharbeiten waren schon vor der Corona-Pandemie beendet.Nachdem fast jeder zehnte Ausbildungsplatz 2019 bundesweit unbesetzt blieb, sollen mit diesem Format Handwerksberufe gerade bei jungen Menschen wieder beliebter gemacht werden.Ehrliche Worte auf der Baustelle, Privates in der Mittagspause, anspruchsvolle Kund*innen und Teamwork bei Wind und Wetter: „Passt, wackelt und hat Luft“ zeigt kernige Typen aus ganz Nordrhein-Westfalen. Menschen, die stolz darauf sind, in ihrem Traumberuf zu arbeiten – und Berufsanfänger, die von der Pike auf lernen, was gutes Handwerk ausmacht.Es werden alle Folgen bereits am Vortag, also immer sonntags, in der WDR-Mediathek zum Abruf bereitgestellt.TrailerWDR-Artikel

12/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Ostergrüße vom Innungsverband„Positiv zu bleiben, bedeutet nicht, dass man immer glücklich sein muss. Es bedeutet, dass man auch an schweren Tagen weiß, dass es bessere Tage gibt.“Liebe Innungsmitglieder,liebe Freunde des Dachdeckerhandwerks,mit den obigen Zeilen wollen wir Ihnen Zuversicht und Hoffnung geben, dass die schweren Zeiten in unserem Land, ja auf der ganzen Welt bald überwunden sind und wieder eine gewisse Normalität herrschen wird. Wir sind im Dachdeckerhandwerk in den Betrieben, aber auch im Umgang mit den Kunden betroffen; die Zeit lässt einen aber auch an die Handwerkskollegen anderer Branchen denken, denen die berufliche Tätigkeit aufgrund des Kontaktverbots gänzlich untersagt ist. Wir denken da an den Friseur oder beispielsweise den Optiker. In handwerklicher Solidarität möchten wir an die sonst so selbstverständlich scheinenden Dienst- oder Werkleistungen erinnern. Vielleicht ist es auch an der Zeit, der besonderen Wertschätzung dieser Menschen, genau wie etwa die Tätigkeit der Kassiererin, von den Pflegekräften und Arztpersonal gar nicht erst zu reden. Nutzen Sie die sonnigen Ostertage auch für solche Gedanken! Der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks wünscht Ihnen schöne Ostertage und eine besinnliche Zeit. Das Wichtigste aber, bleiben oder werden Sie gesund!Ihr Innungsverband des Dachdeckerhandwerks W e s t f a l e nPS: Wir erlauben uns an dieser Stelle noch einmal an die Teilnahme unserer Umfrage zur Corona-Krise zu erinnern. Vielen Dank!!BG-Bau beschließt BeitragserleichterungenSehr geehrte Damen und Herren,in ihrer Pressemitteilung vom 06.04.2020 bestätigt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG-Bau), dass sie umfangreiche Beitrags- und Zahlungserleichterungen für ihre Mitgliedsbetriebe aus der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen beschlossen hat. Damit sollen Unternehmen vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie unterstützt werden. Auch wenn die genannten Unternehmen noch weiterarbeiten, müssen sie mit Auftragsausfällen, Messeabsagen, offenen Außenständen und vielem mehr kämpfen, sodass der Vorstand der BG entsprechend seiner Sitzung vom 3. April 2020 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der genannten Pandemie folgende umfangreiche Maßnahmen zur Festsetzung der Beiträge 2019 und der Beitragsvorschüsse 2020 beschlossen hat:• Der BG-Beitrag für das Jahr 2019 sinkt. Der Beitragsfuß 2019 liegt mit 0,3950 je 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1 um 3,66 Prozent unter dem Beitragsfuß 2018 und um 2,47 Prozent unter dem Vorschusssatz 2019. Damit sind für alle Unternehmen mit gleichbleibenden oder leicht steigenden Arbeitsentgelten die bereits im Jahr 2019 geleisteten Vorschusszahlungen höher als der jetzt zu berechnende Beitrag für 2019. Für viele Mitglieder werden so Nachforderungen für 2019 vermieden.• Beim BG-Vorschuss 2020 sind weitere Entlastungen beschlossen. Der Vorschussfuß 2020 wird zusätzlich auf 0,3850 je 100 Euro Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1 abgesenkt. Dies entspricht einer zusätzlichen Entlastung gegenüber dem Beitrag 2019 von 2,53 Prozent.• Unternehmen erhalten kurzfristig finanziellen Aufschub. In diesem Jahr entfällt die üblicherweise im Mai fällige Vorschusszahlung. Der Jahresvorschuss 2020 wird unter gleichmäßiger Anrechnung der bereits am 15.01.2020 und 16.03.2020 geleisteten Zahlungen zu gleichen Teilen auf die Fälligkeitstermine 15.07.2020, 15.09.2020 und 16.11.2020 aufgeteilt. Damit entlastet die BG BAU die meisten Mitglieder zusätzlich in der akuten Hochphase der Coronavirus-Pandemie.• Bei Bedarf ist weiterhin eine Stundung möglich. Für Unternehmen, die besonders von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, bietet die BG BAU über den üblichen Rahmen hinaus zusätzlich großzügige Stundungsregelungen an. Betroffene Unternehmen können die Stundung und weitere unterstützende Maßnahmen formlos schriftlich oder online unter www.bgbau.de sowie telefonisch beantragen.Wir hoffen im besten Falle, dass Sie von den o.g. Möglichkeiten keinen Gebrauch machen müssen bzw. nicht darauf angewiesen sind, halten die Informationen aber dennoch gerade für die betroffenen Betriebe für sehr nützlich.

11/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Aktuelle Ergänzungen im CIS-System (Corona-Informations-System)Sehr geehrte Damen und Herren,wir berichteten bereits, dass der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) zusammen mit allen Landesverbänden in der Bundesrepublik eine für alle Mitgliedsbetriebe zur Verfügung stehende Informationsplattform über die Kachel „Corona-Virus“ auf der Homepage des ZVDH als sogenanntes Corona-Informations-System (CIS) errichtete.Das CIS hat eine sensationelle Resonanz. Insgesamt wurden seit dem 17. März 2020 13.762 Dokumente heruntergeladen. 1. Rang bei den Downloads: ZVDH-Infoblatt Arbeitsrechtliche und bauvertragliche Folgen Coronavirus (569 Downloads), dicht gefolgt von dem Musterschreiben für Mitarbeiter (543 Downloads). An 3. Stelle stehen mit genau 500 Downloads die 10 wichtigsten Hygienetipps.Die Verwendung dieser Seite und der eingestellten Downloads zeigt, dass es sinnvoll ist, dass „das Rad nicht mehrfach erfunden wird“. Über Änderungen oder aktuelle Ergänzungen halten wir Sie überdies immer wieder auf dem Laufenden.Auch zu Beginn dieser Woche haben wir interessante und wichtige Infos unter den unten aufgeführten Links eingestellt:Ergänzungen bei den Informationen des Bundesfinanzministeriums zu Steuererleichterungen: FAQ-Katalog Stand 6. April 2020 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Coronavirus-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Ein ausführlicher Fragen-Antwort-Katalog erleichtert den Überblick. (PDF)Neue Dokumente unter Informationen der BG BAU a) Engpässe bei Atemschutzmasken – Atemschutz in Zeiten von Corona auf Baustellen Bei vielen Tätigkeiten kann auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden, wenn die Basismaßnahmen zum staubarmen Arbeiten (d.h. Stauberfassung an der Maschine, Bau-Entstauber und Luftreiniger) umgesetzt sind. Nur wenn dies nicht möglich ist, muss die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten durch das Tragen von Atemschutz minimiert werden. In diesen Fällen wird von der BG BAU vorrangig der Einsatz von Halbmasken mit P2- oder P3-Filtern oder der Einsatz von gebläseunterstütztem Atemschutz empfohlen. (PDF)b) Empfehlungen zum Einsatz von Atemschutz bei Staubbelastungen Alternativen für derzeit nicht verfügbaren Atemschutz – Stand 01.04.2020 (PDF)Neue steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen – FachunternehmerbescheinigungDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2020 die Muster der Fachunternehmerbescheinigung gemäß § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden veröffentlicht.Mit Newsletter vom 23.01.2020 hatten wir ausführlich über die beschlossenen steuerliche Erleichterungen für Hausbesitzer im Rahmen von energetischen Sanierungsmaßnahmen berichtet, die befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 gelten.Damit der Steuerbonus vom Auftraggeber geltend gemacht werden kann, muss die Sanierung von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein. Hierzu zählen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 EStG auch Unternehmen, die Dachdeckerarbeiten ausführen. Das ausführende Unternehmen muss seine Fachunternehmereigenschaft mit einem von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Muster nachweisen.Das BMF hat nun mit Schreiben vom 31. März 2020 die beiden amtlich vorgeschriebenen Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens gemäß § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG (Muster I) sowie für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (Muster II) veröffentlicht. Wird die Maßnahme ohne hinzugezogenen Energieeffizienzberater ausgeführt, ist für Dachdeckerbetriebe regelmäßig lediglich das Muster I von Bedeutung.Wichtig ist, dass vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden darf.Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind hingegen zulässig.Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.Einzelheiten, insbesondere zu den zu bescheinigenden Angaben, entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben (hier).Gern sammeln wir diesbezüglich eingehende Fragen der Betriebe.Hinweis: Ein angekündigtes BMF-Anwendungsschreiben zu Einzelfragen zu § 35c EStG (der ZVDH hatte fristgerecht einen langen Fragenkatalog eingereicht) wird voraussichtlich erst im Sommer 2020 veröffentlicht. Der Zeitverzug ist vor allem der notwendigen Abstimmung zwischen Bund und Ländern geschuldet.Corona-UmfrageBitte teilnehmen!Wir sind bemüht, Sie bestmöglich zu beraten und mit Informationen zu versorgen. Auf der anderen Seite ist die Informationsflut aus den verschiedenen Quellen so groß, dass auch wichtige Mitteilungen überlesen werden. Um einen bestmöglichen Informationsbedarf zu gewährleisten, dürfen wir Sie sehr herzlich einladen, an der für uns wichtigen Corona-Umfrage teilzunehmen! Die Umfrage ist selbstverständlich anonym. Vielen Dank schon jetzt für Ihre Unterstützung:https://de.surveymonkey.com/r/VM7FNQ9

10/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Beschulung im BerufskollegSehr geehrte Damen und Herren,die Weiterführung der Beschulung im Berufskolleg liegt weiterhin im Entscheidungsbereich des Schulministeriums. Die Ansprache unserer Landesbildungsministerin Frau Gebauer bzgl. der Durchführung von Abitur- und Abschlussprüfungen lässt erahnen, dass auch der Schulbetrieb in nächster Zeit wieder geöffnet wird. Wir planen derzeit mit dem Termin Montag, 20.04.2020.Die Planungen im Berufskolleg sehen verschiedene Szenarien im Hinblick auf die anstehenden Gesellenprüfungen vor, die jeweils abhängig von dem Beschulungsbeginn sind. Unser Hauptaugenmerk liegt hierbei auf den beiden Oberstufenblöcken O/A 6 und O/A 7. Wir werden in der restlichen zur Verfügung stehenden Zeit bis zu den Sommerferien versuchen, die beiden Blöcke zeitlich ungefähr gleich zu beschulen. Das impliziert, dass der Block M/A 8, der ursprünglich am 22.06.2020 beginnen sollte, um eine Blockwoche gekürzt wird und erst nach den Sommerferien am 10.08.2020 mit vier Blockwochen stattfinden wird.Um diese Planungen umsetzen zu können, sind von den Betrieben, den Auszubildenden und der Schule flexible Strukturen erforderlich, die immer im Sinne der Auszubildenden sind. Die Einladung der Schülerinnen und Schüler zu den Berufsschulblöcken kann kurzfristig erfolgen und ggf. Änderungen zur ursprünglichen Jahresplanung haben. Näheres entnehmen Sie bitte auch der Presse und unserer Homepage.Lieferschwierigkeiten in Zeiten der Pandemie – Behinderungsanzeige gem. § 6 VOB/B,§ 642 BGB (Muster)Während es Dachdeckern unter den gegebenen Umständen gestattet ist handwerkliche Leistungen zu erbringen, bleiben erste Lieferketten unterbrochen und führen so zu Verzögerungen bis hin zur vorübergehenden Einstellung der Arbeiten. Nach unserem Kenntnisstand gilt dies zunächst insbesondere für direkt aus dem Ausland bezogene Waren, wie etwa Schiefer aus Spanien. Bei etwaigen Lieferschwierigkeiten und damit verbundenen Verzögerungen auf der Baustelle sind Sie unter Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gehalten, dem Auftraggeber die Behinderung anzuzeigen, § 6 VOB/B. Auch bei einem sonst zum Tragenden kommenden BGB-Werkvertrag ist eine Behinderungsanzeige gem. § 642 BGB geboten, wofür das als Muster beigefügte Schreiben ebenfalls verwendet werden kann.Aus der PresseDie täglichen Nachrichten und Updates zum Umgang mit der Pandemie und seinen Folgen „erschlagen“ unsere Betriebe fast. Wir sind bemüht die Informationsflut zu filtern und besonders die neuen Entwicklungen und Mitteilungen weiterzugeben. Für alle bestehenden Fragen rund um die aktuelle Krise verweisen wir noch einmal ausdrücklich auf die von allen Landesverbänden und besonders vom ZVDH erstellten Infoplattform.Da die Beanspruchung besonders des Kurzarbeitergeldes einen nicht unerheblichen Beratungsanteil ausmacht, stellen wir Ihnen hier auch noch einen interessanten link „Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit“ der Deutschen Handwerkszeitung zur Verfügung.Für weitere Fragen und Beratung steht Ihnen der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen telefonisch zur Verfügung.Bleiben oder werden Sie gesund!Aus der BeratungspraxisIn unserer Rubrik „Aus der Beratungspraxis“ stellen wir anonymisierte Fälle, deren Entwicklung und ggf. Lösung aus der realen Beratung vor.Im folgenden Fall erhielt der westfälische Dachdeckerbetrieb den Auftrag, Balkone und Laubengänge mit einer hochpolymeren Abdichtung zu versehen. Die Arbeiten wurden gemäß den Flachdachrichtlinien ausgeführt und als mangelfrei abgenommen.Nach ca. 3 – 4 Jahren stellte sich heraus, dass die Niederschlagsfeuchte auf der Abdichtung kapillar in das WDVS-System des Sockels aufstieg und als Feuchteschaden erkennbar war. Nach Aufnahme des Plattenbelages und nach Entfernen des Putzsystems wurde als ursächlich für die Schäden das fehlende Dichtungssystem am WDVS-System erkannt. Ferner waren die durch den Dachdecker montierten Dachabläufe nicht genug vertieft in den Untergrund eingebaut worden. Dem Handwerker war zu diesem Zeitpunkt klar, dass ihn möglicherweise eine Mitverantwortung trifft. Angesichts der fehlenden Vertikalabdichtung war er jedoch der Meinung, nicht vollständig für den Schaden und dessen Beseitigung aufkommen zu müssen.Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

9/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Unterricht für Auszubildende in „unterrichtsfreier“ ZeitDer Schulbetrieb in der Dachdeckerschule Eslohe ruht. Es tritt nun die Frage auf, ob Auszubildende der Berufsschule nun die Übungen von Zuhause aus machen und insoweit freizustellen sind.Hierzu sieht die Erlasslage des Ministeriums die Bereitstellung von Aufgaben genauso vor, siehe auch hier.Geht die duale Berufsausbildung in den Betrieben weiter?In der dualen Berufsausbildung sind gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler in den Fachklassen des dualen Systems ihre Ausbildung im Betrieb fortsetzen, solange der Schulbetrieb ruht und sofern der Betrieb nicht gesonderte Vorkehrungen zum Umgang mit dem Coronavirus getroffen hat.Zur Sicherung des Ausbildungserfolges sollen Berufskollegs im Rahmen der infrastrukturellen Voraussetzungen die gegebenen Möglichkeiten nutzen, Auszubildende gerade auch im Hinblick auf anstehende Prüfungen mit Aufgaben zu unterstützen. Ausbildungsbetriebe und Kammern sollen über gefundene Möglichkeiten informiert werden und prüfen, wie sie den Auszubildenden im Rahmen der organisatorischen Bedingungen Gelegenheit zur Bearbeitung schulischer Aufgaben geben.Das Unterrichtsmaterial zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler während der Schulschließung aufgrund der Corona-Krise liegt auf dem Bildungsserver DACH unter https://www.dachdeckerschule.de/online_lernangebot/ zum Download bereit. Die Auszubildenden sollten dieses Bildungsangebot nutzen, um auch in der Theorie den Anschluss nicht zu verpassen.Online-Unterweisung für Meisteranwärter im DachdeckerhandwerkUngewöhnliche Ereignisse erfordern neue Unterrichtsmethoden. Am 23. März wurden die Teilnehmer des 110. Vorbereitungslehrganges auf die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk nach genau festgelegtem Zeitplan per Skype kontaktiert.Mit Hilfe einer Dokumentenkamera wurden die Dreitafelprojektion eines Gebäudes und die technischen Berechnungen der Bauteile bewertet und durchgesprochen.Danach folgte mit allen 27 Teilnehmern eine Unterrichtseinheit im Fachbereich Technologie Flachdach.Interessant dabei zu sehen, wo man die Schüler z.T. antrifft, auf dem Dach:)Nicht für alle Dozenten der Meisterschule ist die Variante, über Skype zu telefonieren, die richtige. Parallel hierzu wird die Software ZOOM eingesetzt werden, um in einem virtuellen Klassenzimmer mit allen Teilnehmern auch die Bereiche aus Teil III (Kaufmännische Ausbildung) zu vermitteln.Nach derzeitiger Lage muss in den Bereichen der Praxisschulung und der Ausbildereignung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschult werden, sofern man wieder zusammentreffen darf.Diese Maßnahme umfasst immerhin knapp sieben Wochen. Geplantes Lehrgangsende ist der 30.04.2020.Der Leiter der Meisterschule, Herr Timo Kösters, geht davon aus, dass die Meisterprüfungen (geplant direkt im Anschluss ab Mai 2020) mindestens um vier Wochen verschoben werden müssen.Dies muss selbstverständlich in Absprache mit der HWK-Südwestfalen geschehen.

8/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Dieser Newsletter wurde als Infobrief versandt.

7/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Erleichterung von Kurzarbeitergeld Sehr geehrte Damen und Herren,im Nachgang zu unserem Newsletter vom 12.03.2020 “Erleichterung von Kurzarbeitergeld bei Coronavirus” möchten wir Ihnen hiermit noch weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit zukommen lassen. Unter folgendem Link finden Sie alle notwendigen Informationen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld und die einzelnen Schritte:https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

6/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Erleichterung von Kurzarbeitergeld bei CoronavirusBereits mit Newsletter 5/2020 vom 09.03.2020 gaben wir Ihnen Informationen zum arbeitsrechtlichen und auch baurechtlichen Umgang mit den Folgen von tatsächlichen oder potentiellen Coronavirus-Erkrankungen. Aus gegebenem Anlass finden Sie den gesamten Beitrag nochmal hier.In Ergänzung dazu dürfen wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass auch die allgemeinen wirtschaftlichen Folgen der „Corona-Krise“ mittlerweile auch die Betriebe des Handwerks erreicht haben. Um die Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu sicher, eignet sich das Instrument des Kurzarbeitergeldes bereits jetzt schon. Es liegt allerdings ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums vor, wonach Erleichterungen im Bezug auf das Kurzarbeitergeld geschaffen werden sollen und zwar mit folgender Zielsetzung:Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (statt nach bisheriger Rechtslage 1/3)Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer ArbeitszeitsaldenErmöglichung des Kurzarbeiterbezuges auch für LeiharbeitnehmerVollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für ArbeitIn Ergänzung zu den allgemein rechtlichen Folgen der zunehmenden Verbreitung des Virus auch in den Handwerksbetrieben sei ergänzt, dass nicht auszuschließen ist, dass es zumindest zu Betriebsschließungen oder auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzuges setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.So sollte der Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen. Anderenfalls ist der Vorwurf der fahrlässigen (Mit-) Verursachung einer Betriebsschließung nur schwer auszuräumen. Zudem dürfte ein Ausschluss des Verschuldens und der Haftung für etwaige Verzugsschäden beim Kunden nur für Fälle durchsetzbar sein, in denen der Vertragsschluss bereits vor Ausbruch der Epidemie erfolgt ist. Angesichts der Verbreitung des Virus ist eine betriebliche Betroffenheit nicht unwahrscheinlich, Leistungsausfälle ggf. vorhersehbar und der Verzug damit fahrlässig eingetreten. Für den möglichen Fall, dass ein Materiallieferant vorübergehend ausfällt, sollte zudem ein gewisser Materialbestand im Betrieb zumindest für die Erfüllung bestehender Verträge vorhanden sein.Des weiteren dürfen keine zusätzlichen verschuldensunabhängigen Leistungsversprechungen, wie bspw. weitergehende Garantien oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafen vereinbart worden sein.Sollte ein Handwerksbetrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und ggf. neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren. Bezüglich des Abschlusses neuer Verträge sollten verschuldensunabhängige Vertragsstrafen oder Garantien vermeiden werden. Zudem sollten sich Handwerksbetriebe bei ihren Materiallieferanten über die Verfügbarkeit und die Produktionsherkunft des Materials informieren.Bleiben Sie gesund!Erhöhte Leistungen beim Meister-BafögDer Bundestag hat am 14.02.2020 in 2. und 3. Lesung der 4. Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), oft auch kurz als Meister-Bafög bezeichnet, zugestimmt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Mitte März mit der Novelle befassen. Damit sollen die Leistungen ab dem 01. August 2020 spürbar erhöht werden.Mit der Novellierung sollen sowohl die Fördermöglichkeiten als auch die Leistungen deutlich erweitert werden. Dies soll dabei dezidiert nicht nur für Aufstiegsfortbildungen gelten, die sich den drei neuen Fortbildungsstufen nach dem novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuordnen lassen, sondern auch für nicht-gestufte Fortbildungen. Auch diese sollen bei der Förderung von der neuen Leistungshöhe profitieren.Unter den Begriff der nicht-gestuften Fortbildung kann dann auch die Förderung einer zweiten Meisterprüfung fallen, sofern sie für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. Dies war bisher nicht möglich.Die Änderungen auf einen Blick sind der beigefügten Anlage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu entnehmen.Die wichtigsten Verbesserungen im Überblick sind:Erhöhung des nicht zurückzuzahlenden Zuschussanteils zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (inkl. Meisterstück) von 40 % auf 50 %.Erhöhung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung von 40 % auf 50 %.Vollständiger Darlehenserlass für erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen bei einer Existenzgründung.Vollzuschuss bei der Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte.Ermöglichung einer Mehrfachförderung von Aufstiegsfortbildungen auf jeder der drei Fortbildungsstufen einmal, unter bestimmten Umständen auch zweimal.Erweiterung des Begriffs „Unterrichts“ explizit um virtuelle Unterrichtsformen.Zudem plant die Bundesregierung ab dem 01. Januar 2023 das Darlehen analog zum BAföG für Studierende und Schüler/innen zinsfrei zu stellen.Aus der BeratungspraxisLiebe Mitglieder,in unserer neuen Rubrik „Aus der Beratungspraxis“ stellen wir Ihnen zukünftig Fälle vor, die Gegenstand unserer Beratung waren oder sind und auch für andere Mitgliedsbetriebe von Interesse sein könnten. Gerne können Sie uns dazu auch entsprechende Sachverhalte und ggf. Lösungen zusenden, damit wir die Themen über unseren Newsletterdienst in die informative Breite unseres Innungsverbandes bringen.Achtung bei der Beendigung von Arbeitsverträgen und Abrechnung des 13. Monatseinkommens!!In dem ersten unserer exemplarisch genannten Fälle kam im November des Jahres ein ehemaliger gewerblicher Mitarbeiter auf unseren Betriebsinhaber zu und fragte nach „seinem“ 13. Monatsgehalt, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits durch den Arbeitgeber zum Ende des vorausgegangenen Monats Mai beendet wurde. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer bei nicht eigenveranlasster Kündigung -wie im vorliegenden Fall- Anspruch auf 1/12 jedes Beschäftigungsmonats hat, § 6 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles des 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Hier hätte sich der Arbeitgeber mit Hinweis auf den eintretenden Zeitablauf auf die Ausschlussfristen des § 54 des Rahmentarifvertrages (RTV) des Dachdeckerhandwerks (2 Monate ab Fälligkeit) berufen können. Weil der Arbeitgeber aber über einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn verfügt und seinem ehemaligen Arbeitnehmer das ihm dem Grunde nach zustehende „Weihnachtsgeld“ nicht verweigern wollte, zahlte der Arbeitgeber den errechneten Teil eines 13. ME an seinen ehemaligen Schützling und wandte sich an die Lohnausgleichskasse der Soka-Dach in Wiesbaden, um dort Erstattung zu beantragen.Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.Obermeistertagung 2020 hinter fürstlichen MauernDie Wasserburg Anholt bot den über 50 Teilnehmern eine mehr als gehobene Kulisse für die Austragung der Obermeistertagung am 14. Februar 2020, ausgerichtet zusammen mit der ansässigen Dachdecker-Innung Borken Bocholt. Die fürstlichen Mauern standen fast im Kontrast zu den modernen Themenpunkten rund um die Digitalisierung. So referierte DDM Michael Zimmermann, Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks über “Prozessoptimierung durch Digitalisierung”.Digitalisierung ist nicht nur ein Wort, ein trendiger Begriff oder ein Selbstzweck, sondern findet sich in der Summe aller technischen und digitalen Möglichkeiten zur Vereinfachung von Arbeitsprozessen wieder. Zimmermann zeigt eindrucksvoll am Beispiel seines eigenen Betriebes, wie diese Vereinfachung im beruflichen Alltag im und außerhalb des Unternehmens aussehen kann und gibt dem nebulösen Begriff „Digitalisierung“ ein Gesicht.Um dem Betriebsinhaber die ersten Schritte in die moderne Arbeitswelt zu erleichtern wird ihm die „Flexbox“ an die Hand gegeben. Frau Shivani Upneja und Herr Lukas Hirthe, der Zedach-Gruppe referierten zu dem Thema “Weniger reden, mehr machen – Digitalisierung gemeinsam anpacken // Flexbox – der digitale Werkzeugkasten für Handwerker” und gaben den interessierten Zuhörern einen ersten Überblick. Die Erstellung einer eigenen Webseite, der Sanierungs- oder Angebotsrechner für potenzielle Kunden oder auch die Baustellenverwaltung sind Unternehmensbereiche, die sich zukünftig u.a. auch über eine Applikation organisieren lassen.Die Obermeistertagung bietet den höchsten Innungsvertretern traditionell eine ideale Plattform um sich untereinander auszutauschen und mal loszuwerden, „was unter den handwerklichen Nägeln brennt“; auch dafür blieb diesmal ausreichend Zeit und Gelegenheit. Ein herzlicher Dank gilt dem Obermeister Bernhard Seggewies und dem Hauptgeschäftsführer Christoph Bruns für deren begleitende Hilfe bei der Ausrichtung in diesem ansprechenden Rahmen und die anschließende Einladung in das Handwerksmuseum Bocholt sowie zu einem großartigen Abendessen im fürstlichen Hotelrestaurant.

5/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Arbeitsrechtliche und bauvertragliche Folgen durch Coronavirus-ErkrankungenDas als SARS-CoV-2 bezeichnete neuartige Coronavirus, das die Erkrankung „COVID-19“ auslöst, greift weltweit um sich. Mit der Erkrankungswelle stellen sich unterschiedliche Fragen, die auf der einen Seite die gegenseitigen Verpflichtungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsvertrag und auf der anderen Seite die Folgen für den Betrieb und den Unternehmer selbst betreffen.Der ZVDH hat ein Infoblatt erstellt, das mit einem Fragen-Antworten-Katalog zu den arbeitsrechtlichen Aspekten (Teil 1) sowie mit Hinweisen zu den bauvertraglichen Auswirkungen (Teil 2) die wichtigsten Informationen für Dachdeckerbetriebe zusammenfasst. Abschließend werden allgemeine Hintergrundinformationen und Hinweise hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb (Teil 3) gegeben.Die beiden in Teil 2 des Infoblatts erwähnten Muster fügen wir diesem Anschreiben bei. Die Dateien sind zusätzlich im internen Mitgliederbereich unter www.dachdecker.de abrufbar.MusterbescheidBehinderungsanzeigeOrdner des Landesinnungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Hessen „Arbeitssicherheit im Betrieb“Der bürokratische Aufwand in allen Bereichen im Betrieb ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Damit dieser Aufwand im Bereich des Arbeitsschutzes vereinfacht und systematisiert wird, hat der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen den Ordner „Arbeitssicherheit im Betrieb“ entwickelt. Er enthält wichtige Dokumente und Checklisten, mit denen eine wirkungsvolle Arbeitsschutzorganisation aufgebaut werden kann.Nähere Informationen und ein Bestellformular finden Sie hier.Wichtige Änderungen 2020Mit Beginn oder im Verlauf des Jahres 2020 treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen für Dachdeckerbetriebe haben wir in der hier beigefügten Übersicht – gegliedert nach den einzelnen Rechtsgebieten – zusammengestellt.Fahrpersonalverordnung – Verkehrsausschuss bestätigt Trilogergebnis zur TachographenpflichtWir hatten zuletzt mit Newsletter 1/2020 vom 13. Januar 2020 über die Ergebnisse der Abstimmungen zur Änderung des Fahrpersonalrechts in unterschiedlicher EU-Gremien informiert.Am 21. Januar 2020 hat nun der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments das Trilogergebnis von Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament zur Tachographenpflicht vom 12. Dezember 2019 mit folgendem handwerksrelevanten Ergebnis bestätigt.Den kompletten Bericht mit dem Ergebnis können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.

4/2020

Von IDWadmin06. Mai 2020

Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2018
Nachfolgend übersenden wir den „Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2018“.In Kürze erhalten Sie per Newsletter den Erhebungsbogen für das Berichtsjahr 2019 „Betriebsvergleich im Dachdeckerhandwerk“ mit der Bitte, diesen auszufüllen und an die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks zurückzusenden. Die entsprechende Adresse werden wir Ihnen dann mitteilen.Hier können Sie sich den Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2018 herunterladen und ausdrucken.

#3/2020

Von IDWadmin05. Februar 2020

ZVDH-Berufsbildungstagung 2020 / Westfalen 10.+11. Januar 2020Die ZVDH-Berufsbildungstagung 2020 fand am 10./11. Januar 2020 im Hotel Seegarten am Sorpesee im Sauerland statt. Am 9. Januar tagte bereits der ZVDH-Arbeitskreis der organisationseigenen Meisterschulen. Wichtige Themenpunkte des Arbeitskreises, wie z.B. die Überarbeitung der Qualitätsanforderungen für die überbetrieblichen Ausbildungsstätten des Dachdeckerhandwerks der SOKA-DACH und der allgemeine Erfahrungsaustausch über neue Erkenntnisse, waren für die am nächsten Tag folgende Berufsbildungstagung von großem Nutzen.Auch am geselligen Abend im Hotel Seegarten standen die Gespräche über die Aus- und Fortbildung im Dachdeckerhandwerk im Vordergrund.Der erste Tag der Berufsbildungstagung begann mit einer Fahrt quer durch den Naturpark Homert (am Höchsten Punkt ca. 660,00 Meter über N.N), über den geografischen Mittelpunkt Südwestfalens in Sieperting weiter nach Eslohe zur zentralen Bildungsstätte des westfälischen Dachdeckerhandwerks. Die Begrüßung der Tagungsteilnehmer/-innen übernahmen Vizepräsident Michael Zimmermann (ZVDH), Schulleiter der Lorenz-Burmann-Schule, Ralf Schütte, und Geschäftsführer des Bildungszentrums des westf. Dachdeckerhandwerks e.V., Karl-Heinz-Kolpack. Ferner richteten Landeslehrlingswart Jörg Rauscher, Sergej Smirnow (Leiter der Überbetrieblichen Ausbildung) und Timo Kösters (Leitung Meisterschule) Grußworte zur Tagung aus.Nachdem die Chronik der, in diesem Jahr exakt 70 Jahre alten Dachdecker Berufs-Fachschule in Eslohe mit seinen Entwicklungen und derzeitigen Schülerzahlen vorgestellt wurde, ging es, eingeteilt in zwei Gruppen an dem Promotion-Fahrzeug der Nachwuchsinitiative „JUMP IN YOUR JOB“ vorbei in die Werkhallen der überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Am Nachmittag des ersten Tages wurden nach der Rückreise zum Tagungshotel die großen Herausforderungen an die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk diskutiert, u.a.: die Herausforderungen den Fachkräftemarkt im bundesweiten Dachdeckerhandwerk zu sichern, das elektronische Berichtsheft einzuführen, das neue Berufsbildungsgesetz 2020 und das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG), welches zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, umzusetzen.Fast nahtlos ging es in das Abendprogramm über, welches auf Einladung des westfälischen Innungsverbandes durch Karl-Heinz-Ester (Landesinnungsmeister) eröffnet wurde. Die Teilnehmer/innen hatten die Gelegenheit in der Sterneküche unter Olaf Baumeister (u.a. Fernsehkoch in der WDR- Serie „Südwestfalen-Lecker“) eine Gin-Verkostung zu genießen und den Abend ausklingen zu lassen.Ein lachendes und ein weinendes Auge. Artur Wierschem (stellv. Hauptgeschäftsführer ZVDH) gibt mit dieser Berufsbildungstagung seinen Rücktritt nach jahrzehntelangem Mitwirken in diesem Gremium bekannt und reicht die Leitung an Rolf Fuhrmann (Geschäftsführer BBZ Mayen) weiter. Eine weitere Veränderung des Zuständigkeitsbereiches im ZVDH gab Michael Zimmermann (ZVDH Vizepräsident) bekannt, der aus dem Bereich Berufsbildung in die Technik wechselt. Die Berufsbildung wird in Zukunft fachlich von Mike Schilling (ZVDH Vizepräsident) begleitet. Abschließend erläuterte Herr Wierschem noch, dass diese Veranstaltung die insgesamt 50. Berufsbildungstagung war. Fünf dieser Tagungen fanden bisher ebenfalls in Eslohe in Westfalen statt, darunter auch die Allererste.Die kommende Berufsbildungstagung für das Jahr 2021 beim Landesverband Nordrhein/Geldern ist bereits festgelegt. Weiterhin setzt sich der ZVDHBerufsbildungsausschuss mit allen Beteiligten bei diesen Veranstaltungen dafür ein – regional, national, International – „ganz oben“ mitzumischen!Bericht: Timo KöstersFotos: Claudia Büttner

#2/2020

Von IDWadmin05. Februar 2020

Energetische Gebäudesanierung: Dachdecker stehen bereit
Kurz vor Jahresende 2019 wurde der Weg für steuerliche Erleichterungen im Rahmen von
energetischen Sanierungsmaßnahmen freigemacht. Damit ist das geänderte Gesetz zur
Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten.
Konkrete Fördermaßnahmen
Steuerlich gefördert werden zahlreiche Maßnahmen: Sie reichen von der
Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken über die Erneuerung
der Fenster, Außentüren, Heizungs- und Lüftungsanlagen bis hin zum Einbau von
digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Der
Steuerbonus gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfassende Sanierungen.
Durchgeführt werden müssen diese von einem Fachunternehmen. Laut Bundesrat fallen
darunter alle Gewerke, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind und
deren Tätigkeitsgebiet die energetischen Maßnahmen umfasst. Die Mindestanforderungen
für die energetischen Maßnahmen sind gesetzlich geregelt.
Bis 40.000 Euro abzugsfähig
Eigentümer, deren Häuser älter als zehn Jahre sind, können Ausgaben für die
energetische Gebäudesanierung beim Finanzamt geltend machen. Im Laufe von drei
Jahren können sie bis zu 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld abziehen,
insgesamt jedoch höchstens 40.000 Euro. In dem Jahr, in dem die Sanierung
abgeschlossen wurde und in dem darauffolgenden Kalenderjahr können sie jeweils bis zu
7 Prozent der Kosten geltend machen, höchstens jedoch jeweils 14.000 Euro. Im dritten
Jahr bis zu 6 Prozent, höchstens jedoch 12.000 Euro. Die Finanzämter prüfen, was
steuerlich geltend gemacht werden kann und was nicht. Beantragt wird der Bonus mit
der jährlichen Einkommensteuererklärung. Die Förderung gilt nur für selbstgenutzten
Wohnraum.
Mehr KfW-Mittel
Auch das aktuelle Aufstocken der KfW-Fördermittel im Bereich „Energieeffizient Bauen
und Sanieren“ begrüßt der ZVDH. Der Kreditbetrag steigt laut KfW für Wohngebäude ab
24. Januar 2020 um 20.000 Euro auf 120.000 Euro. Für Nicht-Wohngebäude erhöht sich
der Tilgungszuschuss bei der Sanierung zum Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-
Standards um 10 Prozent. Details dazu: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/EBS-
2020/
Energieberatung
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für einen
Energieberater, die mit bis zu 50 % angesetzt werden können. Voraussetzung ist, dass
dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung
der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist. Der Berater muss vom Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm
„Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sein. Zwingend vorgeschrieben ist der
Einsatz eines Energieberaters für die steuerliche Förderung allerdings nicht.
Für aufkommende Fragen in diesem Zusammenhang fügen wir Ihnen hier:
https://docdro.id/5NE0v2n das ZVDH-Infoblatt mit einen Fragen-Antworten-Katalog und
einer detaillierten Übersicht zu den Mindestanforderungen für die energetischen
Maßnahmen bei.

#1/2020

Von IDWadmin23. Januar 2020

– Registrierungspflicht im Transparenzregister
– Fahrpersonalverordnung – Einigung über die Tachographenpflicht bei den Trilogverhandlungen
– Steuerliche Aufbewahrungsfristen

#45/2019

Von IDWadmin09. Januar 2020

– Neues Berufsbildungsgesetz 2020
– 2. DSAnpUG: Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
– Wichtige Infos zur Nutzung der Motive aus der Imagekampagne des Handwerks 

#44/2019

Von IDWadmin09. Januar 2020

– 20. Klempnertag 2020
– Asbesthaltige Bitumen- bzw. Dachpappenabfälle ent- „Sorgen“?
– Umfrage der TH Köln zur Solardachpfanne
– SOKA-Dach präsentiert erste App

#43/2019

Von IDWadmin09. Januar 2020

– Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk im Jahr 2020
– Mautpflicht für 3,5 bis 12 Tonner vorerst gekippt  

#42/2019

Von IDWadmin09. Januar 2020

– Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung
– Geschenke an Geschäftsführer als Betriebsausgaben
– Rechtsprechungsübersicht

#41/2019

Von IDWadmin08. Januar 2020

ZVDH-Planungshilfe
Befestigung von Holz-Unterkonstruktionen an Außenwänden

Diese Planungshinweise sollen dem Dachdecker-Unternehmer eine Hilfestellung für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl an Verbindungsmitteln für die Befestigung von

• Holz-Unterkonstruktionen an Mauerwerks-Außenwänden (siehe Abschnitt 2)
• Holz-Unterkonstruktionen an Außenwänden aus Holz (siehe Abschnitt 3)
• Konterlatten auf Holz-Unterkonstruktionen (siehe Abschnitt 4)
• Traglatten auf Konterlatten oder Holz-Unterkonstruktionen (siehe Abschnitt 5)
• Schalungen (siehe Abschnitt 6)
geben.

Die Angaben dieser Planungshinweise enthalten auf der sicheren Seite liegende
Vereinfachungen und Annahmen und sind nur für kleinformatige und brettformatige
Bekleidungselemente sowie nicht selbsttragende Metallbekleidungen anwendbar.

Statische Nachweise können bedingt durch diese Vereinfachungen und Annahmen andere Werte ergeben und eine wirtschaftlichere Ausführung ermöglichen.

Die komplette Planungshilfe können Sie sich unter folgendem Link runterladen und ausdrucken: https://docdro.id/SBE8DVk

#40/2019

Von IDWadmin08. Januar 2020

– Wiedereinführung der Meisterpflicht
– Verdachtsfälle bei Schwarzarbeit melden
– Innovatives Dachdeckerhandwerk sorgt für gutes Klima

#39/2019

Von IDWadmin08. Januar 2020

– EPS-Dämmstoffe richtig entsorgen
– Rund um Datenschutz und Cybersicherheit

#38/2019

Von IDWadmin08. Januar 2020

Geschäftsführertagung der westfälischen Innungen in Eslohe

Rund 20 Teilnehmer machten die diesmal in Eslohe abgehaltene Geschäftsführertagung der westfälischen Dachdeckerinnungen zu einer erfolgreichen Veranstaltung. Die große Resonanz bei den Geschäftsführerkollegen der Innungen ist Zeichen einer hohen Akzeptanz und Zufriedenheit, so RA Fritz-Marius Sybrecht, Hauptgeschäftsführer des einladenden Innungsverbandes.

Herr Bernhard Lüders, geschäftsführender Gesellschafter des Verlages Sutter Local Media zeigte in einem kurzweiligen Vortrag die Veränderungsprozesse durch und in der digitalen Welt auf. Kein Handwerksbetrieb könne sich heute ohne einen ordentlichen Internetauftritt behaupten. Das Portfolio des Verlagshauses hält mannigfaltige Angebote von der Erstellung einer professionellen Homepage, die Vernetzung und Präsenz im Internet bis hin zum einfachen Marketingtool, der Erstellung und des Drucks der altbewährten Visitenkarte bereit. Die Premiumpartnerschaft mit dem Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen verspricht zudem besondere Rabatte, die die Mitglieder und ihre angeschlossenen Betriebe für sich nutzen können.
Der neue Mitarbeiter und Accountmanager der BAMAKA-Einkaufgesellschaft, Herr Stefan Roßkothen, nahm die Gelegenheit beim Schopfe, sich als zukünftiger Ansprechpartner und Referent für die Innungen vorzustellen. Die BAMAKA bündelt über 100.000 angeschlossene Unternehmen. Ein besonderes Schmankerl hielt Herr Roßkothen den Innungen bereit, denn diese erhalten ab sofort ebenfalls die Möglichkeit einen Partnervertrag abzuschließen, um an den rabattbedingten Vorteilen zu partizipieren.
Neuer Außendienstmitarbeiter der Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks und ebenfalls Ansprechpartner für die Innungen ist Herr Michael Dötz. Neben seiner Person stellte er das System der durch die Tarifvertragsparteien geschaffenen Einrichtungen mit Sitz in Wiesbaden sowie Beitrags- und Erstattungsleistungen anhand der tariflichen Grundlagen vor. Ein wichtiges und zur Aufklärung geeignetes Thema, welches jeder Innungsversammlung gut zu Gesicht steht.
Im Anschluss ließen sich die Geschäftsführer der Mitglieder des westfälischen Innungsverbandes die Lorenz-Burmann Schule und ihre verschiedenen Einrichtungen durch den neuen Studiendirektor i.E., Herrn Ralf Schütte für das Berufskolleg und dem Geschäftsführer des Bildungszentrums des westfälischen Dachdeckerhandwerks e.V., Herrn Karl Kolpack-Bartuseck erklären. Die erfolgreiche Nachwuchskampagne „Jump In Your Job“ ist sicher auch ein Grund für den Anstieg von über 10 Prozent der Ausbildungszahlen im ersten Lehrjahr, so Jürgen Gerbens, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Förderung des Dachdeckerhandwerks Westfalen mbH.
Die Leiter der Meisterschule und der überbetrieblichen Unterweisung, Herr Timo Kösters und Sergej Smirnow führten schließlich die Gäste aus Westfalen durch die Werkhallen. Hier konnten sie praktische und theoretische Ausbildung hautnah beobachten. Der Bildungsstätte sind rund 40.000 Quadratmeter Fläche gewidmet, die neben ihrer Größe auch durch Qualität glänzt und bei den Mitgliedern des Trägerverbandes Eindruck hinterließ.

#37/2019

Von IDWadmin08. Januar 2020

– Entscheidung des OLG Hamm zur Blendwirkung von Dachpfannen
– Beim Einkauf über die BAMAKA kann man deutlich Zeit und Geld sparen
– Dachdecker-Jakobspilger auf dem Silberweg von Ourense nach Santiago de Compostela

#36/2019

Von IDWadmin20. August 2019

PRAXIS-WORKSHOP
„Baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung“
Die erfolgreichen Workshops im Arbeitsschutz mit dem ASD der BG BAU wurden auf
vielfachen Wunsch hin erweitert.
Die konkrete Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle steht im Mittelpunkt. Am
Ende des Tages halten Sie ein erstes vollständiges Ergebnis in der Hand und sind in der
Lage, für weitere Objekte baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
Ein weiterer Workshop findet am
Donnerstag, 05.09.2019, 10.00 – 17.00 Uhr,
im Bildungszentrum des westfälischen Dachdeckerhandwerks e.V.,
Seminarraum im Internatsgebäude, Böttenbergstr. 20, 59889 Eslohe
statt.
Die Unternehmer/-innen, Technische Leiter/-innen, Meister/-innen wie Bauleiter/-innen
lernen an konkreten eigenen Baustellen, die Gefährdungen zu erkennen, daraus die
erforderlichen technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen zu
entwickeln sowie diese zu dokumentieren. Hierzu bringen Sie nach Möglichkeit
vorliegende Unterlagen (z.B. Angebote, Zeichnungen, Fotos etc.) Ihres Objektes mit.
Mit Beginn des Workshops werden kurz die wichtigsten Funktionen der Software
aufgezeigt und Sie erarbeiten sich mit Hilfe der Dozentin, Frau Isabell Förster vom ASD
der BG BAU, auf Ihrem Laptop eine „Baustellenspezifische
Gefährdungsbeurteilung“.
Bringen Sie Ihren eigenen Laptop mit. Der ASD der BG BAU stellt die Software
kostenfrei zu Verfügung.
Wir bitten um Anmeldung mit dem beiliegenden Anmeldebogen bis zum 29.08.2019.
Die Teilnehmerzahl ist auf 15 Personen begrenzt.
Wir weisen darauf hin, dass für die Teilnahme an den Praxis-Workshops ab dem Jahr
2020 eine Kostenpauschale in Höhe von 99,00 für Innungsmitglieder und 130,00 Euro für
Nichtmitglieder erhoben wird.

#35/2019

Von IDWadmin30. Juli 2019

Neue Homepage – wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir unter www.dachdecker-westfalen.de Anfang dieser Woche mit unserer neuen Homepage online gegangen sind.

Keine Mondlandung, und doch kann man sagen, „ein kleiner Klick für den Betrieb, aber ein großer für die Dachdecker in Westfalen“, denn mit der Homepage betreten Sie eine moderne interaktive Plattform, die es Ihnen ermöglicht mit eigenen Beiträgen zu gestalten, wenn es zum Beispiel um die Suche nach Auszubildenden, Fachkräften oder Betriebsnachfolgern geht. Das über die letzten Jahre entwickelte Archiv des Innungsverbandes und auch die Schnittstellen zu den Archiven des Zentralverbandes ermöglichen einen großen Schatz an Informationen, Musterverträgen und Broschüren. Ebenso lassen sich für Innungsmitglieder die hinterlegten Beiträge unserer Newsletter und Infobriefe abrufen.

#34/2019

Von sppackages12. Juli 2019

Referentenentwurf des neuen Gebäudeenergiegesetzes – das BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und das BMI (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) haben am 29. Mai 2019 den gemeinsamen Referentenentwurf des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) veröffentlicht. Ziel der Bundesregierung ist es, das Energieeinsparrecht für Gebäude zu vereinheitlichen.

Hierzu sollen das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz, im Gebäudeenergiegesetz (GEG), zusammengefasst werden.

Unter dem nachfolgenden: https://docdro.id/8bqng6q finden Sie den Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes.

#33/2019

Von sppackages12. Juli 2019

Achtung Hitze und UV-Strahlung – nicht nur der Sommer nahm am 21. Juni 2019 seinen Anfang, sondern auch extreme Hitze und die für die Haut gefährliche UV-Strahlung. Zur Verdeutlichung der Gefährdungen bei der Arbeit bei Hitze hat die BG-Bau einen Info-Flyer herausgegeben, welcher Empfehlungen zum Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei starker Hitze gibt. Hier einsehbar: https://docdro.id/SrqpDoh.

#32/2019

Von sppackages12. Juli 2019

Familien-Grillfest in Eslohe – bei ungewöhnlich schönem Wetter fand am Freitag, 24.05.2019 bereits zum zweiten Male das „Grillfest“ der Dachdeckerschule in Eslohe statt. Etwa 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zahlreiche geladene Gäste aus Eslohe und Umgebung nutzten gemeinsam mit den Vertretern der Innungen Westfalens den Termin zum geselligen Beisammensein und zum gemeinsamen Gedankenaustausch.

#31/2019

Von sppackages12. Juli 2019

Verleihung der Ehrenplakette des Deutschen
Dachdeckerhandwerks an die Firma Hoose Bedachungen in Bochum Dahlhausener Dachdeckerbetrieb feiert 100-jähriges Jubiläum – Traditionsbetrieb in der dritten Generation.

#30/2019

Von sppackages12. Juli 2019

Abschluss eines Rahmenvertrags mit dem Institut GBA Analytik der ZVDH hat einen Rahmenvertrag über Laborleistungen zur „Chemischen Analytik und
Probenahmen“ mit der Gesellschaft für Bioanalytik GmbH (GBA) für die
Innungsmitglieder des Dachdeckerhandwerks geschlossen. Der Vertrag gilt rückwirkend
ab dem 1. April 2019 zunächst für ein Jahr. Er erleichtert den Dachdeckerbetrieben
notwendig gewordene Analysen, zum Beispiel bei Verdacht auf Asbest oder PAK in
Bitumenbahnen oder bei HBCD-haltigen Dämmstoffen.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen wie den Rahmenvertrag, das Formblatt
„Analysenauftrag GBA“ sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GBA Analytik erhalten Innungsbetriebe über ihre jeweiligen Landesverbände.

#29/2019

Von sppackages12. Juli 2019

Betriebsvergleich 2018 für das Dachdeckerhandwerk – Erhebungsbogen – als Anlage erhalten Sie den Erhebungsbogen für das Berichtsjahr 2018 „Betriebsvergleich im Dachdeckerhandwerk“. Bitte hier klicken. Die Datei wird als Excel-Datei heruntergeladen!

Durch die Teilnahme am Betriebsvergleich 2018 erhalten die Betriebe des Dachdeckerhandwerks unter anderem Einblick in die finanzielle Situation ihres Betriebes und unseres Gewerbezweiges. Für die an dieser Untersuchung beteiligten Betriebe bietet sich hier die Chance, ihre Kosten- und Ertragslage mit der für sie zutreffenden Größenklasse der „Konkurrenten am Markt“ vergleichen zu können.

Durch die Darstellung der Kostenstruktur sowie wichtiger betriebswirtschaftlicher Kennzahlen wird der Unternehmer in die Lage versetzt,

Fehlerquellen im Betrieb aufzuspüren,
Rationalisierungs-Ansatzpunkte im kaufmännischen, technischen und organisatorischen Bereich zu erkennen,
Möglichkeiten für gezielte Kostensenkungsmaßnahmen zu finden und
Risiken zu erkennen, um betriebswirtschaftliche Entscheidungen leichter und begründet zu fällen.

#28/2019

Von sppackages12. Juli 2019

Wahlen in der Dachdecker-Innung Dortmund und Lünen und der Dachdecker- und Zimmerer-Innung Herne / Wanne-Eickel / Castrop- Rauxel – im Rahmen der Mitgliederversammlung der Dachdecker-Innung Dortmund und Lünen am 26. Februar 2019 wurde der Vorstand mit Obermeister Dirk Sindermann an der Spitze bestätigt.

#15/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Zuschüsse bei auswärtigem Berufsschulunterricht – auf vielfachen Wunsch möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass mit Wirkung vom 01.03.2018 ein Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW in Kraft getreten ist, der eine Bezuschussung zu den Unterbringungskosten (Kosten für Unterbringung und Verpflegung) für die Zeit der notwendigen auswärtigen Unterbringung beim Besuch der Berufsschule in einer bezirksübergreifenden Fachklasse regelt.

Nach inzwischen eingetroffenen Aussagen des Ministeriums kann diese Bezuschussung auch von Schülerinnen und Schülern, die das Berufskolleg des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen in Eslohe besuchen, beantragt werden.

#16/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Verfall von Urlaubsansprüchen – Arbeitgeber muss darauf hinweisen – ein Arbeitnehmer verliert in der Regel nur dann seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019 (Az: 9 AZR 541/15) und setzte damit die Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2018 um. Der EuGH hatte dort festgelegt, dass ein Arbeitnehmer in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert, weil er keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

#17/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Zeitumstellung in Europa – befürchtete Auswirkungen für die Dachdeckerbranche – “Die dauerhafte Sommerzeit würde uns bei der Fachkräftesicherung viele Bemühungen der letzten Jahre zunichtemachen!“

Auf der Grundlage einer erst kürzlich europaweit durchgeführten Umfrage ist EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker fest entschlossen, so schnell wie möglich die Zeitumstellung abzuschaffen.

Voraussetzung für Junckers Zeitplan ist, dass das Europaparlament und die EU-Staaten dem Vorschlag der EU-Kommission zustimmen. Das Parlament in Straßburg hat soeben „grünes Licht“ gegeben; die einzelnen Länder könnten nun selbst entscheiden, ob sie dauerhaft in der Sommer- oder in der Winterzeit bleiben wollen.

#18/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Land NRW fördert Elektromobilität mit bis zu 8.000 Euro Kaufprämie – im Rahmen des Programmes „Emissionsarme Mobilität“ fördert das Land NRW seit Februar 2019 auch Dachdeckerunternehmen mit Kaufprämien beim Umstieg auf elektromobile Lösungen.
Folgende Kaufprämien können beantragt werden:
• 4.000 Euro beim Kauf eines Elektro-PKW – zusätzlich zur Umweltprämie des Bundes (ebenfalls 4.000 Euro)
• 8.000 Euro beim Kauf von E-Nutzfahrzeugen bei 2,3 – 7,5 Tonne. Wer einen E-Transporter bis 4,25 Tonnen erwirbt, kann zusammen mit dem Umweltbonus des Bundes sogar Fördergelder in Höhe von 12.000 Euro beantragen.

#19/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

PRAXIS-WORKSHOP
„Betriebliche Gefährdungsbeurteilung“ –
laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Unternehmer oder die Unternehmerin nach §§ 5 und 6 aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen sowie die ermittelten Ergebnisse und Maßnahmen zu dokumentieren.

Der ASD der BAU BG bietet den Mitgliedsbetrieben zur Erstellung ihrer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung einen Praxis-Workshop an.

#20/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Achtung bei Minijobbern – Arbeitszeit besser schriftlich vereinbaren – mit dem seit Anfang des Jahres geltenden neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sollen etwaige Ungerechtigkeiten, insbesondere die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden. Wesentlicher Bestandteil ist die sogenannte Brückenteilzeit, wonach diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Das Gesetz beinhaltet auch eine Änderung für sogenannte „Minijobber“ und ihre Arbeitgeber. Die Änderung betrifft insbesondere die „Arbeit auf Abruf“ und die in diesem Zusammenhang geringfügig Beschäftigten ohne schriftliche Arbeitsverträge.

#21/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Westfälische Dachtage 2019 – am 14./15. März fanden in der Schützenhalle in Eslohe die diesjährigen „Westfälischen Dachtage“ statt.

#22/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Kfz-Steuer – Neueinstufungen von Handwerksfahrzeugen – die Zollbehörden erlassen geänderte Kfz-Steuerbescheide für kleine Lkw, Pick-ups und Vans.

Es wurde bereits darüber informiert, dass die Zollbehörden bisher als Lkw eingeordnete betriebliche Fahrzeuge zunehmend als Pkw einstufen, was zu deutlich höheren Kfz-Steuerlasten führt. Der ZVDH hatte entsprechende Beispiele von Steuerbescheiden und Fahrzeugtypen mit Foto gesammelt und die Problematik an den ZDH herangetragen. Von diesem haben wir nun weitergehende Informationen erhalten, die wir an Sie weiterreichen.

Die gesetzliche Grundlage für die seit Dezember 2018 praktizierte automatisierte steuerrechtliche Einstufung von kleinen Lkw, Pick-ups und Vans besteht bereits seit 2012, wurde jedoch bisher nicht konsequent durch die zuständigen Behörden umgesetzt.

Zwar sind grundsätzlich die Feststellungen der Zulassungsstellen hinsichtlich der Fahrzeugklasse und Aufbauart für die Besteuerung bindend. Aus umweltpolitischen Gründen ist jedoch für die genannten Fahrzeuge, die von den Zulassungsbehörden als Lkw eingestuft werden, steuerrechtlich eine Vergleichsberechnung vorgeschrieben: Führt die steuerrechtliche Definition nach § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung zu einer Einstufung des Fahrzeugs als Pkw und ergibt sich hierdurch eine höhere Steuer, so ist das Fahrzeug als Pkw zu besteuern (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 12 KraftStG).

#23/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Wahlen in den Dachdecker-Innungen Unna, Hamm und Soest – in den Dachdecker-Innungen Unna, Hamm und Soest fanden im Frühjahr die turnusgemäßen Wahlen statt.

#24/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

ZDH-Ehrenpräsident Otto Kentzler verstorben – am 28. April 2019 ist der ehemalige Präsident der Handwerkskammer Dortmund und ZDH-Ehrenpräsident Otto Kentzler verstorben. Der in dem Nachruf des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks zum Ausdruck kommenden Anteilnahme schließt sich der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen an.

#25/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Veröffentlichung technischer Regeln für Betriebssicherheit im Gemeinsamen Ministerialblatt – Ergänzende Informationen – wir möchten auf zwei interessante und aufschlussreiche Artikel aus dem BauPortal 2/2019 hinweisen, die Sie der Anlage entnehmen können.

Konkret müssen sich die Unternehmen darauf einstellen, dass die vorgenannten technischen Regelreihen Grundlage für das „Beaufsichtigen und Handeln“ der AP´en der BG BAU im Rahmen der Prävention werden. Die Steigerung der Unfallzahlen von 2017 auf 2018 bei „Dacharbeiten aller Art“ von 12,5% lässt für ein „Weiter so“ keinen Spielraum.

Insbesondere sind für die TRBS 2121-1 folgende Schwerpunkte zu beachten:
Absturzsicherung beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
• Das Begehen der obersten Gerüstlage während der Rüsttätigkeiten ist ohne Seitenschutz oder Montagesicherungsgeländer (Vorlaufgeländer) nur noch in begründeten Ausnahmen zulässig.

Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
• sind über innenliegende Leitern nur noch bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m bzw. bei Einfamilienhäusern mit Gefährdungsbeurteilung zulässig.
• Vor der Gerüstnutzung ist eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine speziell beauftragte, qualifizierte Person zwingend vorgeschrieben.
• Die Nutzung/das Betreten des Gerüsts ist nur für unterwiesene Beschäftigte zulässig.

#26/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Veröffentlichung technischer Regeln für Betriebssicherheit im Gemeinsamen Ministerialblatt – Ergänzende Informationen

wir möchten auf zwei interessante und aufschlussreiche Artikel aus dem BauPortal 2/2019 hinweisen, die Sie der Anlage entnehmen können.

Konkret müssen sich die Unternehmen darauf einstellen, dass die vorgenannten technischen Regelreihen Grundlage für das „Beaufsichtigen und Handeln“ der AP´en der BG BAU im Rahmen der Prävention werden. Die Steigerung der Unfallzahlen von 2017 auf 2018 bei „Dacharbeiten aller Art“ von 12,5% lässt für ein „Weiter so“ keinen Spielraum.

Insbesondere sind für die TRBS 2121-1 folgende Schwerpunkte zu beachten:
Absturzsicherung beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
• Das Begehen der obersten Gerüstlage während der Rüsttätigkeiten ist ohne Seitenschutz oder Montagesicherungsgeländer (Vorlaufgeländer) nur noch in begründeten Ausnahmen zulässig.

Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
• sind über innenliegende Leitern nur noch bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m bzw. bei Einfamilienhäusern mit Gefährdungsbeurteilung zulässig.
• Vor der Gerüstnutzung ist eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine speziell beauftragte, qualifizierte Person zwingend vorgeschrieben.
• Die Nutzung/das Betreten des Gerüsts ist nur für unterwiesene Beschäftigte zulässig.

Die BG BAU bietet bis zum 31.12.2019 eine Übergangsfrist, während der die Beratung und der Hinweis auf die arbeitsschutzrechtlichen Erfordernisse Vorrang hat.

Dafür gilt in der Übergangsfrist nachfolgende Regelung:
• Einsatz eines Montagesicherungsgeländers zur Sicherung des Gerüstaufbaus im Aufstiegsfeld
• Der Aufbau weiterer Gerüstfelder wird nach der Aufbauvariante (Rahmen – Geländerholm – Rahmen – beginnend mit dem Aufstiegsfeld) unter Verwendung geeigneter PSA gegen Absturz im Gerüstbau toleriert.

#27/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Unangemessene Fristsetzung – unangemessene (zu kurze) Fristsetzungen zur Mangelbeseitigung lösen keine negativen Konsequenzen für den Handwerker aus – greift der Auftraggeber in dieser Situation (vorschnell) zur Kündigung und Ersatzvornahme, bleibt er auf den Kosten sitzen
(= Abschneiden des Nachbesserungsrechts des Handwerkers).

Auftraggeber setzen in ihrer vermeintlichen „Allmacht“ gerne knackige Fristen, um die Baustellen voran zu bringen und Auftragnehmer unter Druck zu setzen. Das kann aber leicht zum Bumerang werden, wenn der Bauherr den Bogen überspannt.

Grundsätzlich gilt immer: Nur angemessene Fristen sind wirksame Fristen. Die unangemessene Fristsetzung bringt allerdings schon eine Frist „in Gang“. Sie ist also nicht gänzlich wirkungslos. In Gang gesetzt wird aber nur die angemessene Frist.

Das Angemessenheitserfordernis gilt für alle denkbaren Frist-Situationen am Bau. Und davon gibt es eine Menge, zum Beispiel: Aufforderungen zum Baubeginn, zur Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Unterbrechung oder zur Fertigstellung der Arbeit. Oder die Fristsetzung zur Erstellung eines Nachtragsangebots, zur Vorlage von Detailplänen oder zur Reaktion auf eine Bedenkenanmeldung.

Ein „Klassiker“ ist die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, mit der es die Bauherren oft besonders eilig haben. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigt (2 U 234/18 vom 12.12.2018). Dort wurde ein Wärmedämmverbundsystem an einem öffentlichen Gebäude angebracht. Im Zuge der Abnahme stellten sich nicht unerhebliche Mängel heraus, deren Beseitigung der Bauherr unter Fristsetzung verlangte. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte der Bauherr den Werkvertrag umgehend und verlangte anschließend vor Gericht Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Mit diesem Vorhaben scheiterte er, weil sich letztlich die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung als zu kurz und damit als unangemessen herausstellte. Damit würde dem grundsätzlich nachbesserungsbereiten Handwerker das ihm (immer noch) zustehendes Nachbesserungsrecht zu Unrecht abgeschnitten.

#1/2018

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Die Dachpappe – Dein Newsletter, der neue Newsletter des Landesinnungsverbands des Dachdeckerhandwerks Westfalen versorgt Sie ab sofort regelmäßig mit aktuellen Branchen-Themen und Bekanntmachungen aller Art. Den Auftakt macht eine überaus erfreuliche Nachricht:

#2/2018

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Schlichterspruch von Sozialpartnern angenommen – Wir dürfen Sie darüber unterrichten, dass am 22. November 2018 sowohl der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) als auch die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) den Schlichterspruch vom 6. November 2018 fristgerecht und nach intensiven internen Diskussionen angenommen haben.
Nach zwei ergebnislosen Verhandlungsrunden im Bereich der Lohn- und Gehaltstarifverträge für das Dachdeckerhandwerk verständigten sich beide Seiten auf ein Schlichtungsverfahren. Dies fand mit Vertretern beider Sozialpartner am 5. November 2018 in Frankfurt statt. Als Schlichter hatten sich beide Seiten auf SPD-Politiker Garrelt Duin, ehemaliger Wirtschaftsminister in NRW, geeinigt.
Nach 13-stündigem Verhandlungsmarathon stellte der Schlichter schließlich das Ergebnis vor, welches nach Zustimmung beider Seiten ab 1. Dezember 2018 in Kraft tritt und wie folgt aussieht.:
Schlichterspruch vom 6. November 2018 fristgerecht und nach intensiven internen Diskussionen angenommen haben.

#3/2018

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Jahr 2018 – Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für ge-werbliche und kaufmännische Auszubildende im laufenden Jahr. Gewerbliche Auszubildende
Gemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November 2018 mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, im Jahr 2018 Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Der Vollanspruch beträgt somit 320,00 Euro (40 % x 800,00 Euro).

#4/2018

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk – I. Regelarbeitszeit
In der 49. KW steht die Umstellung gem. Rahmentarifvertrag auf die Winterzeit für die gewerblichen Arbeitnehmer an.
Darum weisen wir noch einmal auf die wichtigsten Daten hin:

In § 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ist die wöchentliche Arbeitszeit geregelt. Die gespaltene Arbeitszeit von 40 Stunden in den Sommermonaten und 37,5 Stunden in den Wintermonaten soll den unterschiedlichen jahreszeitlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten im Dachdeckerhandwerk Rechnung tragen.

#5/2018

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

PRAXIS-WORKSHOP „Baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung“ – Die erfolgreichen Workshops im Arbeitsschutz mit dem ASD der BG BAU wurden auf vielfachen Wunsch hin erweitert. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle steht im Mittelpunkt. Am Ende des Tages halten Sie ein erstes vollständiges Ergebnis in der Hand uns sind in der Lage, für weitere Objekte baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.

#6/2018

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

wir möchten uns für das entgegengebrachte Vertrauen in diesem Jahr mit tiefgreifenden Veränderungen bedanken und Ihnen friedvolle Weihnachten und einen schönen Jahreswechsel wünschen.

#1/2019

Von design05. Juni 2019Kommentar hinterlassen

Änderung des Mindestlohn ab Januar 2019 – wir dürfen Sie darüber in Kenntnis setzen, dass sich ab 1. Januar 2019 sowohl für den gesetzlichen als auch den tariflichen Mindestlohn Änderungen ergeben, welche verbindlich einzuhalten sind. Wegen der spezielleren Regelung ist zunächst zu prüfen, ob in Ihrem Betrieb der tarifliche Mindestlohn für ungelernte (ML 1) bzw. für gelernte gewerbliche Arbeitnehmer (ML 2) zum Tragen kommt. Danach gilt:

#2/2019

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PRAXIS-WORKSHOP „Baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung“ – Die erfolgreichen Workshops im Arbeitsschutz mit dem ASD der BG BAU wurden auf vielfachen Wunsch hin erweitert. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle steht im Mittelpunkt. Am Ende des Tages halten Sie ein erstes vollständiges Ergebnis in der Hand und sind in der Lage, für weitere Objekte baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.

#3/2019

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Achtung: Fake-Abmahnungen per E-Mail – Aus aktuellem Anlass ein wichtiger Hinweis zur IT-Sicherheit und Datenschutz: Zahlreiche Nutzer erhalten derzeit E-Mails von Anwaltskanzleien, z.B. der Kanzlei Wiedsmann & Kollegen, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Hasselbach, Kanzlei Meißner & Partner oder Pfleger & Kollegen und viele andere. Inhaltlich geht es um eine Abmahnung aufgrund der Facebook-Seite oder der Webseite wegen angeblicher Informationspflichtverletzung nach Artikel 13 EU-DSGVO mit dem dringenden Hinweis, das beigefügte Dokument zu öffnen.
Zahlreiche Nutzer erhalten derzeit E-Mails von Anwaltskanzleien, z.B. der Kanzlei Wiedsmann & Kollegen, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Hasselbach, Kanzlei Meißner & Partner oder Pfleger & Kollegen und viele andere

#4/2019

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PRAXIS-WORKSHOP “Baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung” – die erfolgreichen Workshops im Arbeitsschutz mit dem ASD der BG BAU wurden auf vielfachen Wunsch hin erweitert. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle steht im Mittelpunkt. Am Ende des Tages halten Sie ein erstes vollständiges Ergebnis in der Hand und sind in der Lage, für weitere Objekte baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.

#5/2019

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Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk im Jahr 2019 – Im Dachdeckerhandwerk beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr 39 Stunden. In Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach § 4 RTV Dach vereinbart wird, gilt folgende Wochenarbeitszeit:

#6/2019

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3. Cyber-Sicherheits-Tag für das Handwerk – viele Betrieb sind angesichts der Gefahren durch Hackerangriffe verunsichert Dies hemmt sie oft auch, sich verstärkt mit digitalen Maßnahmen auseinanderzusetzen, obwohl diese möglicherweise eine hilfreiche Unterstützung im Betrieb wären. Andererseits verkennen Betriebe oft die Gefahren, die sich nur durch den Einsatz von mittlerweile üblicher Betriebssoftware oder der Verwendung von Mailprogrammen ergeben. Denn wer hier beispielsweise nicht regelmäßig Updates vornimmt oder Virenscanner im Einsatz hat, kann böse Überraschungen erleben

#7/2019

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PRAXIS-WORKSHOP „Betriebliche Gefährdungsbeurteilung“ –
laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Unternehmer oder die Unternehmerin nach §§ 5 und 6 aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen sowie die ermittelten Ergebnisse und Maßnahmen zu dokumentieren.

Der ASD der BAU BG bietet den Mitgliedsbetrieben zur Erstellung ihrer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung einen Praxis-Workshop an.

#8/2019

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Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz für alle Betriebe zwingendSehr geehrte Innungsmitglieder,im Februar 2018 hatten wir darüber berichtet, dass zur Verbesserung des Arbeitsschutzes Arbeitgeber ab 2018 (sanktionierbar ab 2019) für jeden Arbeitsplatz eine sog. anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen.Die Pflicht hierzu besteht unabhängig davon, wer an dem jeweiligen Arbeitsplatz arbeitet, ob die Stelle von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ausgefüllt wird und ob eine Arbeitnehmerin schwanger ist, dies erwartet wird oder nicht. Jeder Arbeitsplatz muss daraufhin überprüft werden, ob auf ihm besondere Schutzbedürfnisse für schwangere und stillende Frauen bestehen.Anlassunabhängige GefährdungsbeurteilungAusgangspunkt ist die von Betrieben vorzunehmende abstrakte Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Die Gefährdungsbeurteilung ist sowohl für Büroarbeitsplätze als auch für Arbeitsplätze auf Baustellen vorzunehmen. Sofern keine Schwangeren oder generell keine Frauen auf dem jeweiligen Arbeitsplatz beschäftigt werden, ist die Gefährdungsbeurteilung lediglich vorzuhalten für den Fall einer Kontrolle.Beschäftigt der Arbeitgeber schließlich eine schwangere Arbeitnehmerin und liegen mögliche Gefährdungen vor, wird er im ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten müssen. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Erst nach Verneinung aller zwingend vorzunehmenden Maßnahmen greift das betriebliche Beschäftigungsverbot. Dieses betriebliche Beschäftigungsverbot ist nicht zu verwechseln mit dem ärztlichen Beschäftigungsverbot durch einen approbierten Arzt. Dieser stellt fest, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht.Für die Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeurteilung von Baustellen-Mitarbeiterinnen, die betriebsbedingt nicht ins Büro wechseln können, wird das Ergebnis im Dachdeckerhandwerk in der Regel so ausfallen, dass die Arbeitsbedingungen eine Fortführung der Beschäftigung bei einer Schwangerschaft nicht zulassen. Der Arbeitgeber muss sodann ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot feststellen und die Arbeitnehmerin von der bisherigen Arbeit freistellen. Für betroffene Arbeitnehmerinnen von Büroarbeitsplätzen kann eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommen, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot greift.Infoblatt gibt HilfestellungUnter folgendem Link https://docdro.id/POvJrY4 sind die wichtigsten Punkte und Schritte für Betriebe zusammengetragen, damit sie eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung des einzelnen Arbeitsplatzes durchführen und auf die notwendigen Hintergrundinformationen zurückgreifen können. Zusätzlich stellen wir eine Muster-Gefährdungsbeurteilung als ausfüllbares PDF-Formular bereit. Führt der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch, so kann dies ab dem 1. Januar 2019 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind in den Bundesländern die jeweiligen unterschiedlichen Aufsichtsbehörden.

#9/2019

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„Sturmtief Eberhard“ – auch das Jahr 2019 beginnt im Dachdeckerhandwerk stürmisch.

„Eberhard“ hat zum Teil schwere Schäden hinterlassen. Viele von Ihnen haben Noteinsätze getätigt und arbeiten nun die Sturmschäden systematisch ab.

Leider gibt es jedoch dabei immer wieder Probleme mit Auftraggebern und/oder deren Versicherungen über die Kosten Ihrer Tätigkeit.

#10/2019

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Unfallgeschehen im Dachdeckerhandwerk –
sichere und gesunde Arbeitsbedingungen sind der beste Schutz vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die BG BAU sorgt dafür, dass die Versicherten – die Beschäftigten aus gewerblichen Unternehmen der Bauwirtschaft – bestmöglich vor arbeitsbedingten Risiken geschützt sind. In Beratungen, Schulungen und Seminaren arbeiten Präventions-Fachleute der BG BAU gemeinsam mit Unternehmerinnen, Unternehmern und ihren Beschäftigten daran, dass diese Maßnahmen in der täglichen Arbeit umgesetzt werden können.

#11/2019

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Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2017 – nachfolgend übersenden wir den „Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2017“. Bitte hierfür auf folgenden Link klicken: https://docdro.id/HrbUG1R.

#12/2019

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Betriebsvergleich Dachdeckerhandwerk NRW 2017 -zu unserem Newsletter zum „Sturmtief Eberhard“ erreichte uns die Mitteilung, dass zwei Mal auf denselben Link verwiesen wurde.

#13/2019

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Wichtige Urteile zu Prüfpflichten und Bedenkenanmeldung im Baurecht – in zwei obergerichtlichen Urteilen hat die Rechtsprechung zu Gunsten des Auftragnehmers entschieden und diesen zum einen von Vorab-Prüfpflichten im Angebotsstadium und zum anderen im Falle mündlicher Bedenkenanmeldung entlastet.

#14/2019

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Resümee des 3. Deutschen Dachdeckertags – die Delegierten des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen nahmen am 14. und 15. März 2019 zum 3. Mal am Deutschen Dachdeckertag als gemeinsames Event der Obermeistertagung und Delegiertenversammlung in Bonn teil.

Warum Langeweile wichtig ist
Psychologe und Buchautor Dr. Leon Windscheid lieferte mit seinem Impulsvortrag einen hochspannenden und äußerst unterhaltsamen Vortrag, der die Zuhörer in den Bann zog, aber auch zum Mitmachen animierte. Man erfuhr, wieviel Affe noch in einem steckt, warum es so schwerfällt, auf ungesundes Essen zu verzichten und wie wichtig Langeweile für das Gehirn ist. Vor allem letzteres erstaunte die Teilnehmer, als Windscheid erläuterte, warum: Langeweile und monotones Arbeiten beförderten nämlich kreative Denkprozesse und brächten ganz neue Einsichten.

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