Verwendung von Regenerationsbahnen bei Foliendächern
Sehr geehrte Damen und Herren, immer wieder werben Hersteller mit Regenerationsbahnen als schnelle und kostengünstige Maßnahme zur Verlängerung und zum Schutz von Foliendächern.
Wie das Ganze in der Flachdachrichtlinie oder den Normen geregelt ist und was es bei der Verwendung von diesen Produkten zu beachten und bedenken gibt, wird in diesem Artikel beschrieben.
Bezüglich der oben benannten Produktart befinden wir uns mit der Begrifflichkeit in einer Grauzone. Der Begriff der Regenerationsbahn ist nicht in der DIN-Norm 18531, der DIN V 20000-201 sowie der Flachdachrichtlinie geregelt. Es gibt bezüglich der Dickenangaben und Toleranzen, des Gewichtes der Trägereinlage, sowie der Reißfestigkeit usw. keine Vorgaben. Die entsprechenden Produkte müssen lediglich ein Brandschutzprüfzeugnis nachweisen.
Der Hinweis in den Produktdatenblättern, dass diese Bahnen nur auf funktionstüchtigen Abdichtungen zu verlegen sind und die Befestigung der Anschlüsse nach FDRL ausführen ist , sollte besondere Beachtung geschenkt werden.
Dazu ein Beispiel:
Wird die Regenerationsbahn nun auf ein voll funktionsfähiges Dach verlegt, wobei die Funktionsfähigkeit der alten Dachbahn von Bedeutung ist, da die Regenerationsbahn nach Herstellerangaben keine funktionsfähige Dachhaut darstellt, hat der Begriff der Regenerationsbahn nur so lange Bestand, wie am entsprechenden Objekt keine Anschlüsse ausgeführt werden. Wird nun ein Anschluss nach Vorgaben der FDRL ausgeführt und dementsprechend im Übergang von der Fläche zum aufgehenden Bauteil mechanisch fixiert, so ist der Begriff Regeneration hinfällig. Das als Regenerationsbahn verwendete Produkt muss nun die Funktion einer Dachabdichtung übernehmen, da die mechanische Befestigung die darunterliegende Abdichtung perforiert und somit die Abdichtungslage die Funktionsfähigkeit verliert.
Wird bei einem Bauvorhaben die Regenerationsbahn verwendet, die Anschlüsse aber nicht mechanisch fixiert, so handelt sich um einen Mangel in der Ausführung und der Kunde kann die Zahlung verweigern und eine Nachbesserung der Befestigung verlangen.
Bei der Nachbesserung der mechanischen Fixierung wird nun wie zuvor schon beschrieben die Funktion der darunterliegenden Dachabdichtung zerstört. Der Kunde kann nun die Zahlung verweigern, da die Dachabdichtung nicht fachgerecht ausgeführt ist. Die vorhandene Abdichtung ist perforiert und die Regenerationsbahn kann die Funktion der Abdichtung nicht übernehmen, weil Sie die Anforderungen nach FDRL oder Norm nicht erfüllt. Der Handwerker ist nun in der Pflicht das komplette Dach zu sanieren.
Die Verwendung solcher Produkte sollte von uns Handwerkern wohl überdacht werden. Denn was nützt uns ein Auftrag, bei dem wir uns den Ärger ins Haus holen. Spätestens im Schadensfall wird der Hersteller uns darauf hinweisen, dass das eingesetzte Produkt für den ausgeführten Fall nicht geeignet ist. Die Verwendung einer Regenerationsbahn als Schutzlage ohne weitere Funktion unter einer PV-Anlage ist dagegen ohne Bedenken möglich.
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Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk
Korrektur
I. Regelarbeitszeit
In der 49. KW steht die Umstellung gem. Rahmentarifvertrag auf die Winterzeit für die gewerblichen Arbeitnehmer an.
Darum weisen wir noch einmal auf die wichtigsten Daten hin:
In § 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ist die wöchentliche Arbeitszeit geregelt. Die gespaltene Arbeitszeit von 40 Stunden in den Sommermonaten und 37,5 Stunden in den Wintermonaten soll den unterschiedlichen jahreszeitlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten im Dachdeckerhandwerk Rechnung tragen.
Das bedeutet:
49. KW 2021 bis zur 17. KW 2022 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit 7,5 Stunden (37,5 Stunden/Woche)
18. KW 2022 bis zur 48. KW 2022 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden (40 Stunden/Woche)
Somit bitte für 2021/2022 beachten:
06.12.2021 – 29.04.2022: tägliche Arbeitszeit 7,5 Std. – 37,5 Std./Woche
02.05.2022 – 02.12.2022: tägliche Arbeitszeit 8,0 Std. – 40,0 Std./Woche
II. Arbeitszeiten zwischen Weihnachten und Neujahr
Gewerbliche Arbeitnehmer
Die Regelung der tariflichen Behandlung der Arbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende am 24. Dezember (Heiligabend) und am 31. Dezember (Silvester) (§ 3 Ziff. 4 RTVG) sieht Folgendes vor:
Heiligabend und Silvester sind arbeitsfrei.
Fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, wird die ausfallende Arbeitszeit für 7 Stunden mit dem individuellen Stundenlohn vergütet.
Heiligabend fällt in 2021 auf einen Freitag und muss daher vergütet werden.
An Silvester erfolgt eine unbezahlte Freistellung.
Silvester fällt ebenfalls auf einen Freitag, der Mitarbeiter ist daher unbezahlt freizustellen. Alternativ: bezahlter Urlaub.
Die Inanspruchnahme von S-KUG ist nicht möglich.
Kaufmännische / technische Angestellte
§ 3 Ziff. 4 RTV kaufmännische und technische Angestellte
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Der 31. Dezember ist ab 12.00 Uhr arbeitsfrei.
Die dadurch ausfallende Arbeitszeit gilt als abgeleistet.
Auszubildende
Der TV Berufsbildung sieht keine Regelung für Auszubildende vor. Üblicherweise finden daher die Regelungen der jeweiligen Tätigkeitsgruppe Anwendung.
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Alles wird teurer
Sonderaktion für Schnelltests
Bitte nehmen Sie Bezug auf die speziellen durch den Innungsverband ausgehandelten Konditionen und verwenden Sie zur Bestellung diese Email-Adresse : t.geist@mp-medical-care.de
Den Ansprechpartner, Herrn Thomas Geist, erreichen Sie auch telefonisch unter: 0162/2802020.
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