Hinweispflicht auf Beratungsgespräch bei energetischer Sanierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Newsletter 27/2020 vom 26.10.2020 haben wir Ihnen die ZVDH-Planungshilfe zum neuen Gebäudeenergiegesetz übersandt.
In der Anwendung des neuen GEG ergaben sich aus Mitgliedskreisen Irritationen über den Umfang der Hinweispflicht nach § 48 GEG. Dort ist in Absatz 3 vorgeschrieben, dass ein Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, der energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäudeteilen vornehmen lässt, vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch „mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person“ zu führen hat, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“ Weiterhin ist dort geregelt, dass der mit der Sanierung beauftragte Unternehmer den Eigentümer auf die Pflicht zur Durchführung dieses Beratungsgesprächs hinzuweisen hat.
Wichtig: Ein informatives Beratungsgespräch mit einem Energieberater ist nur notwendig, wenn nicht nur für das zu bearbeitende Bauteil (Dach/Fassade), sondern für das gesamte Gebäude Berechnungen zur Energiebilanz (Jahresprimärenergiebedarf) durchgeführt werden. Hierauf wird auch in Ziffer 14 der ZVDH-Planungshilfe verwiesen.
Da Dachdeckerbetriebe in der Praxis häufig nicht wissen, ob der jeweilige Eigentümer entsprechende Berechnungen für das Gesamtgebäude durchführen lässt, empfiehlt es sich, dem Sanierungsangebot vorsorglich ein Hinweisschreiben für diesen Fall vorzulegen. Ein Musterschreiben können Sie sich hier herunterladen.
Hinweis:
Hintergrund für die aus unserer Sicht missglückte Gesetzesformulierung zur kostenlosen Beratung ist die Tatsache, dass sich die Verbraucherzentralen mit ihrem kostenlosen Beratungsangebot empfehlen wollten. Wie weit die Bemühungen des Bauherrn um ein kostenloses Beratungsgespräch gehen müssen, hat der Gesetzgeber offengelassen. Auch ergeben sich aus dem Gesetz keinerlei Infos zu Konsequenzen bei Missachtung der Hinweispflicht durch den Handwerksunternehmer. Beides sollte im Rahmen einer späteren Novellierung des GEG klargestellt werden.
Mobiloptimierte Seiten
Als hätten wir nicht schon genug Veränderung zu ertragen, droht uns nun auch eine Veränderung in der digitalen Welt, auf die wir in Pandemiezeiten mehr denn je angewiesen sind. Fast jede zweite Handwerker-Webseite könnte nämlich ab März 2021 aus den Google-Suchergebnissen fliegen. Grund ist die “Mobile only”-Strategie des Suchmaschinen-Riesen.
Schon seit Jahren verlieren Webseiten, die nur auf Desktop-Inhalte setzen, im Google-Ranking an Bedeutung. Der Grund: Google berücksichtigt, dass Nutzer inzwischen überwiegend mit dem Smartphone im Netz surfen. Jetzt will das US-Unternehmen endgültig einen Schlussstrich ziehen und Webseiten mit ausschließlich Desktop-Inhalten ab März 2021 aus den Suchergebnissen werfen. Konkret: Ist eine Webseite nicht für mobile Endgeräte optimiert, wird sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr oder nur noch schlecht in den Google-Sucherergebnissen zu finden sein. Das gilt auch für enthaltene Bilder, Videos und andere Inhalte. Wie Sie prüfen können, ob Ihr Internetauftritt mobiloptimiert ist und was ggf. in Zukunft anzupassen ist, verrät Ihnen der ganze Beitrag aus der Deutschen Handwerkszeitung: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/google-maerz-2021-mobile-only-indexing/150/3101/408458
Wir weisen darauf hin, dass es sich bisher lediglich um eine Absichtserklärung der google-Führung handelt, so dass gegenwärtig die nicht mobiloptimierte Beiträge auf dem Smartphone oder Tablet erscheinen. Zur ggf. notwendigen Anpassung Ihres Internetauftritts wenden Sie sich bitte an Ihren IT-Berater oder Webdesigner. Im Bedarfsfall empfehlen wir auch gerne die Dienstleitungen unseres Partners, der Sutter Local Media-Gruppe.