Vertragsanpassung „Corona“
Liebe Mitglieder,
die gerade veröffentlichten Zahlen zeigen, dass das Infektionsrisiko im Bundesgebiet und insbesondere in lokalen „Hotspots“ zunehmen. Der Maßnahmenkatalog zur Verhinderung oder doch mindestens Eindämmung einer Infektion ist bekannt und wird von den allermeisten Betrieben und ihren Mitarbeitern auch umgesetzt. Gleichwohl besteht noch ein theoretisches Risiko. Sollte sich doch ein oder mehrere Mitarbeiter oder aber denen nahestehende Personen infizieren und sogar behördlich Quarantänemaßnahmen angeordnet werden, so kann dies nicht nur innerbetriebliche Umstellungen nach sich ziehen, sondern sogar bis zum Verzug auf der Baustelle führen. Sollten Sie also nach einem erteilten Auftrag bestimmte Fertigstellungstermine einzuhalten haben, empfiehlt es sich einen Hinweis bzw. vertragliche Regelung aufzunehmen, wonach Sie einen etwaigen pandemisch bedingten Verzug nicht haftbar bzw. schadenersatzpflichtig zu machen sind.
Hier können Sie eine Musterformulierung für solche Fälle herunterladen, die sie so oder ähnlich in die Vertragsgestaltung aufnehmen sollten. Im Übrigen bitten wir zu beachten, dass im oben geschilderten Fall nach wie vor die Verpflichtung zur Mitteilung an die Auftraggeberseite in Form einer Behinderungsanzeige besteht.
Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) – ein wesentlicher Bestandteil zur Fachkräftesicherung in Deutschland
Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) im Handwerk ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung und gelebter Technologie- und Wissenstransfer, denn sie trägt zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Handwerksbetriebe und der Volkswirtschaft als Ganzes bei – die ÜLU ist systemrelevant.
Allerdings verursacht die ÜLU auch erhebliche Kosten, die zum Großteil von den Ausbildungsbetrieben getragen werden. Obwohl Bund und Länder die ÜLU-Kosten bezuschussen, sanken deren tatsächliche Finanzierungsanteile in den letzten Jahren kontinuierlich. Die ÜLU ist grundsätzlich unterfinanziert. Hinzu kommt, dass das Bundeswirtschaftsministerium die ÜLU im ersten Ausbildungsjahr nicht fördert und aktuell die zusätzlichen, durch Corona-Vorgaben ausgelösten Kosten nicht abfedert.
Das beigefügte Positionspapier „Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)“ zeigt auf, was die ÜLU leistet und wie die Ausbildungsbetriebe nachhaltiger unterstützt werden müssen, damit die zugesagte Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung endlich Gestalt annehmen kann.
Wir denken, dass das Positionspapier des ZDH sehr gut geeignet ist in entsprechenden Gesprächen auf Landesebene eingebracht zu werden. Ebenso aber auch generell in politischen Gesprächen zur Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung.
ZVDH-Planungshilfe Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt zum 1. November 2020 in Kraft. Das GEG ersetzt in einem einheitlichen Gesetzestext das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetz (EEWärmeG).
Mit dem GEG werden europäische Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Es enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäu-den. Für Dachdecker von besonderer Relevanz ist der Teil des GEG, in dem es um die energetischen Anforderungen im Zuge der Sanierung geht.
Um den Innungsbetrieben einen Handlungsleitfaden an die Hand zu geben, hat der ZVDH eine Planungshilfe für das neue GEG erstellt.
Die Planungshilfe fasst auf übersichtliche Art und Weise die für das Dachdecker‐Handwerk besonders relevanten Abschnitte des Gesetzestextes zusammen und zeigt die wichtigsten einzuhaltenden U‐Werte auf. Dabei werden die entsprechenden Paragraphen nach der Frage beantwortet, wie die jeweiligen Anforderungen oder Definitionen aus Sicht des Dachdecker‐Handwerks zu verstehen sind.
Im neuen GEG sind keine verschärften Anforderungen an die Sanierung oder an den Neubau aufgeführt. Die aus der EnEV bekannten Werte gelten somit vorerst unverändert weiter. Erst 2023 wird eine erneute Überprüfung der Anforderungen vorgenommen, woraus sich Änderungen ergeben können.
Neben der Planungshilfe stellen wir Ihnen die entsprechend angepasste Muster‐Kundenerklärung sowie die Muster‐Unternehmererklärung zur Verfügung.
Werden energetische Maßnahmen im Zuge von z.B. der KfW‐Förderung 430 oder nach § 35c EStG vorgenommen, gelten strengere Anforderungen an die Dämmwerte, als im GEG vorgesehen. Zudem ist eine für Arbeiten nach §35 c EStG eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens erforderlich, eine Muster‐Bescheinigung für diesen Fall ist aktuell noch in Arbeit.