Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Jahr 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende im laufenden Jahr.
Gewerbliche Auszubildende
Gemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November 2020 mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, im Jahr 2020 Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Der Vollanspruch beträgt somit 364,00 Euro (40 % x 910,00 Euro).
Im ersten Ausbildungsjahr besteht lediglich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 des Vollanspruchs pro Ausbildungsmonat im Kalenderjahr. Als Ausbildungsmonat gilt dabei jeder Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestanden hat. Samstage gelten dabei nicht als Arbeitstage.
Beispiel: Ausbildungsbeginn am 1. August 2020
Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 5/12 von 364,00 Euro = 151,66 Euro.
Der Anspruch wird mit der Verdienstabrechnung für den Monat November fällig.
Ein Teilanspruch nach obiger Berechnungssystematik entsteht für gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk auch bei unterjähriger Beendigung der Berufsausbildung, wenn keine Übernahme des Lehrlings durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt. Die Auszahlung des Teilanspruchs erfolgt mit der letzten Abrechnung.
Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt werden (dies ist unverzüglich der LAK zu melden), haben anstelle eines Teilanspruchs einen Vollanspruch gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
Dachdeckerhandwerk.
Kaufmännische Auszubildende
Für kaufmännische Auszubildende besteht bzgl. eines 13. Monatseinkommens keine tarifvertragliche Regelung. Es sind daher jeweils die individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen umzusetzen.
Achtung! Bei Unterstellung der Annahme des gegenwärtig zur Diskussion gestellten Tarifergebnisses Löhne/Gehälter/Azubi-Vergütung 2020 finden etwaige Erhöhungen der Auszubildendenvergütung für das 13. Monatseinkommen im Jahr 2020 keine Berücksichtigung.
Arbeiten zwischen Weihnachten und Neujahr?
Für den 24. und 31. Dezember gilt Folgendes (diese Tage sind arbeitsfrei; fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, wird die ausfallende Arbeitszeit für 7 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigten die individuell ausfallende Arbeitszeit mit dem individuellen Stundenlohn, vergütet. An Silvester erfolgt eine unbezahlte Freistellung).
Tariflicher Mindestlohn 2021
Der tarifliche Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk ändert sich ab Januar wie folgt:
Der Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer) steigt ab 01.01.2021 von bisher 12,40 € auf jetzt 12,60 €
Der Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer/Gesellen)steigt ab 01.01.2021 von bisher 13,60 € auf dann 14,10 €.