Liebe Mitglieder,
die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege war zuletzt vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bis zum 31. März 2023 verlängert worden. Mangels erneuter Verlängerung wird ab 1. April 2023 eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit damit nicht mehr telefonisch möglich sein.
Bestehen bleibt die Möglichkeit, dass bei Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Dies ist aufgrund einer dauerhaften Änderung des § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie – unabhängig von den Corona-Sonderregelungen – seit Juli 2020 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist. Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. |