Erleichterung von Kurzarbeitergeld bei Coronavirus
Bereits mit Newsletter 5/2020 vom 09.03.2020 gaben wir Ihnen Informationen zum arbeitsrechtlichen und auch baurechtlichen Umgang mit den Folgen von tatsächlichen oder potentiellen Coronavirus-Erkrankungen. Aus gegebenem Anlass finden Sie den gesamten Beitrag nochmal hier.
In Ergänzung dazu dürfen wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass auch die allgemeinen wirtschaftlichen Folgen der „Corona-Krise“ mittlerweile auch die Betriebe des Handwerks erreicht haben. Um die Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu sicher, eignet sich das Instrument des Kurzarbeitergeldes bereits jetzt schon. Es liegt allerdings ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums vor, wonach Erleichterungen im Bezug auf das Kurzarbeitergeld geschaffen werden sollen und zwar mit folgender Zielsetzung:
- Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (statt nach bisheriger Rechtslage 1/3)
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Ermöglichung des Kurzarbeiterbezuges auch für Leiharbeitnehmer
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
In Ergänzung zu den allgemein rechtlichen Folgen der zunehmenden Verbreitung des Virus auch in den Handwerksbetrieben sei ergänzt, dass nicht auszuschließen ist, dass es zumindest zu Betriebsschließungen oder auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzuges setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
So sollte der Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen. Anderenfalls ist der Vorwurf der fahrlässigen (Mit-) Verursachung einer Betriebsschließung nur schwer auszuräumen. Zudem dürfte ein Ausschluss des Verschuldens und der Haftung für etwaige Verzugsschäden beim Kunden nur für Fälle durchsetzbar sein, in denen der Vertragsschluss bereits vor Ausbruch der Epidemie erfolgt ist. Angesichts der Verbreitung des Virus ist eine betriebliche Betroffenheit nicht unwahrscheinlich, Leistungsausfälle ggf. vorhersehbar und der Verzug damit fahrlässig eingetreten. Für den möglichen Fall, dass ein Materiallieferant vorübergehend ausfällt, sollte zudem ein gewisser Materialbestand im Betrieb zumindest für die Erfüllung bestehender Verträge vorhanden sein.
Des weiteren dürfen keine zusätzlichen verschuldensunabhängigen Leistungsversprechungen, wie bspw. weitergehende Garantien oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafen vereinbart worden sein.
Sollte ein Handwerksbetrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und ggf. neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren. Bezüglich des Abschlusses neuer Verträge sollten verschuldensunabhängige Vertragsstrafen oder Garantien vermeiden werden. Zudem sollten sich Handwerksbetriebe bei ihren Materiallieferanten über die Verfügbarkeit und die Produktionsherkunft des Materials informieren.
Bleiben Sie gesund!
Erhöhte Leistungen beim Meister-Bafög
Der Bundestag hat am 14.02.2020 in 2. und 3. Lesung der 4. Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), oft auch kurz als Meister-Bafög bezeichnet, zugestimmt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Mitte März mit der Novelle befassen. Damit sollen die Leistungen ab dem 01. August 2020 spürbar erhöht werden.
Mit der Novellierung sollen sowohl die Fördermöglichkeiten als auch die Leistungen deutlich erweitert werden. Dies soll dabei dezidiert nicht nur für Aufstiegsfortbildungen gelten, die sich den drei neuen Fortbildungsstufen nach dem novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuordnen lassen, sondern auch für nicht-gestufte Fortbildungen. Auch diese sollen bei der Förderung von der neuen Leistungshöhe profitieren.
Unter den Begriff der nicht-gestuften Fortbildung kann dann auch die Förderung einer zweiten Meisterprüfung fallen, sofern sie für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. Dies war bisher nicht möglich.
Die Änderungen auf einen Blick sind der beigefügten Anlage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu entnehmen.
Die wichtigsten Verbesserungen im Überblick sind:
- Erhöhung des nicht zurückzuzahlenden Zuschussanteils zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (inkl. Meisterstück) von 40 % auf 50 %.
- Erhöhung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung von 40 % auf 50 %.
- Vollständiger Darlehenserlass für erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen bei einer Existenzgründung.
- Vollzuschuss bei der Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte.
- Ermöglichung einer Mehrfachförderung von Aufstiegsfortbildungen auf jeder der drei Fortbildungsstufen einmal, unter bestimmten Umständen auch zweimal.
- Erweiterung des Begriffs „Unterrichts“ explizit um virtuelle Unterrichtsformen.
- Zudem plant die Bundesregierung ab dem 01. Januar 2023 das Darlehen analog zum BAföG für Studierende und Schüler/innen zinsfrei zu stellen.
Aus der Beratungspraxis
Liebe Mitglieder,
in unserer neuen Rubrik „Aus der Beratungspraxis“ stellen wir Ihnen zukünftig Fälle vor, die Gegenstand unserer Beratung waren oder sind und auch für andere Mitgliedsbetriebe von Interesse sein könnten. Gerne können Sie uns dazu auch entsprechende Sachverhalte und ggf. Lösungen zusenden, damit wir die Themen über unseren Newsletterdienst in die informative Breite unseres Innungsverbandes bringen.
Achtung bei der Beendigung von Arbeitsverträgen und Abrechnung des 13. Monatseinkommens!!
In dem ersten unserer exemplarisch genannten Fälle kam im November des Jahres ein ehemaliger gewerblicher Mitarbeiter auf unseren Betriebsinhaber zu und fragte nach „seinem“ 13. Monatsgehalt, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits durch den Arbeitgeber zum Ende des vorausgegangenen Monats Mai beendet wurde. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer bei nicht eigenveranlasster Kündigung -wie im vorliegenden Fall- Anspruch auf 1/12 jedes Beschäftigungsmonats hat, § 6 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles des 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Hier hätte sich der Arbeitgeber mit Hinweis auf den eintretenden Zeitablauf auf die Ausschlussfristen des § 54 des Rahmentarifvertrages (RTV) des Dachdeckerhandwerks (2 Monate ab Fälligkeit) berufen können. Weil der Arbeitgeber aber über einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn verfügt und seinem ehemaligen Arbeitnehmer das ihm dem Grunde nach zustehende „Weihnachtsgeld“ nicht verweigern wollte, zahlte der Arbeitgeber den errechneten Teil eines 13. ME an seinen ehemaligen Schützling und wandte sich an die Lohnausgleichskasse der Soka-Dach in Wiesbaden, um dort Erstattung zu beantragen.
Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.
Obermeistertagung 2020 hinter fürstlichen Mauern
Die Wasserburg Anholt bot den über 50 Teilnehmern eine mehr als gehobene Kulisse für die Austragung der Obermeistertagung am 14. Februar 2020, ausgerichtet zusammen mit der ansässigen Dachdecker-Innung Borken Bocholt. Die fürstlichen Mauern standen fast im Kontrast zu den modernen Themenpunkten rund um die Digitalisierung. So referierte DDM Michael Zimmermann, Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks über „Prozessoptimierung durch Digitalisierung“.
Digitalisierung ist nicht nur ein Wort, ein trendiger Begriff oder ein Selbstzweck, sondern findet sich in der Summe aller technischen und digitalen Möglichkeiten zur Vereinfachung von Arbeitsprozessen wieder. Zimmermann zeigt eindrucksvoll am Beispiel seines eigenen Betriebes, wie diese Vereinfachung im beruflichen Alltag im und außerhalb des Unternehmens aussehen kann und gibt dem nebulösen Begriff „Digitalisierung“ ein Gesicht.
Um dem Betriebsinhaber die ersten Schritte in die moderne Arbeitswelt zu erleichtern wird ihm die „Flexbox“ an die Hand gegeben. Frau Shivani Upneja und Herr Lukas Hirthe, der Zedach-Gruppe referierten zu dem Thema „Weniger reden, mehr machen – Digitalisierung gemeinsam anpacken // Flexbox – der digitale Werkzeugkasten für Handwerker“ und gaben den interessierten Zuhörern einen ersten Überblick. Die Erstellung einer eigenen Webseite, der Sanierungs- oder Angebotsrechner für potenzielle Kunden oder auch die Baustellenverwaltung sind Unternehmensbereiche, die sich zukünftig u.a. auch über eine Applikation organisieren lassen.
Die Obermeistertagung bietet den höchsten Innungsvertretern traditionell eine ideale Plattform um sich untereinander auszutauschen und mal loszuwerden, „was unter den handwerklichen Nägeln brennt“; auch dafür blieb diesmal ausreichend Zeit und Gelegenheit. Ein herzlicher Dank gilt dem Obermeister Bernhard Seggewies und dem Hauptgeschäftsführer Christoph Bruns für deren begleitende Hilfe bei der Ausrichtung in diesem ansprechenden Rahmen und die anschließende Einladung in das Handwerksmuseum Bocholt sowie zu einem großartigen Abendessen im fürstlichen Hotelrestaurant.