PROMOTIONSTOUR „JUMP IN YOUR JOB“ – ON TOUR AGAIN!
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist nun über ein Jahr her, dass, bedingt durch die Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie, unsere Ausbildungsinitiative „JUMP IN YOUR JOB“ mit der interessanten Outdoor-Live-Erlebniswerkstatt Schulen und Ausbildungsmessen nicht mehr besuchen konnte. Aktuell zeichnet sich jedoch u.a. durch die Impfkampagnen und die sinkenden Inzidenzzahlen eine zunehmende Entspannung und stufenweise Rückkehr zur Berufsorientierung mit Präsenzveranstaltungen an. Wir hoffen, dass nach den Sommerferien für alle Jugendlichen wieder der gewohnte Besuch von Ausbildungsveranstaltungen möglich sein wird.
Sehr gerne würden wir alle Schulen und Veranstalter von Ausbildungsmessen dann auch wieder bei der Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der schulischen Kampagne „Kein Abschluss ohne Anschluss“ oder anderen Ausbildungsinitiativen mit unserer Outdoor-Live-Erlebniswerkstatt unterstützen. Bereits seit 2015 ist „JUMP IN YOUR JOB“ an vielen Schulen der Sekundarstufe I und auf Ausbildungsmessen in ganz Westfalen unterwegs, um Jugendlichen die Ausbildung und die Karrierechancen im Dachdeckerhandwerk vorzustellen.
Mit kleinen, eigenen, handwerklichen Übungen, wie z.B. Schiefer behauen, Metalle löten oder Flachdachbahnen verschweißen, können die Jugendlichen in unserer „coolen“ Outdoor-Erlebnis-Werkstatt ihre persönliche Eignung oder Begabung für eine Ausbildung im vielseitigen Dachdeckerhandwerk entdecken. Der „angesagte“ Promotionstrailer mit vielen weiteren Informationen zur Ausbildung und die persönliche Beratung durch zwei junge Ausbildungsmeister runden den Auftritt der Kampagne perfekt ab.
Den kompletten Beitrag finden Sie hier.
Weitere Informationen:
Zusammenfassung aller Fakten zu unserer Kampagne JUMP IN YOUR JOB
Youtube-Film über die Initiative JUMP IN YOUR JOB
Verlängerung der Sonderbedingungen beim Kurzarbeitergeld
Das Bundeskabinett hat am 9. Juni 2021 eine Verlängerung der erleichterten Bedingungen für den Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 30. September 2021 beschlossen.
Der ZVDH hatte über die Bundesvereinigung Bauwirtschaft sowie mit mehreren eigenen Schreiben an die zuständigen Bundesminister bereits früh gefordert, die Kug-Regelungen über den 30. Juni 2021 hinaus zu verlängern, nachdem es im Dachdeckerhandwerk im Frühjahr zu massiven Preis- und Beschaffungsproblemen für die Betriebe bei Holz, Dämmstoffen und Metallen gekommen war. Als Folge mussten Betriebe Arbeiten auf Baustellen einstellen und Kurzarbeit anmelden. Da die Problematik nach wie vor akut ist, fordert der ZVDH eine weitere Verlängerung mindestens bis zum Jahresende.
Beantragung und Abrechnung von Kug
Welche Voraussetzungen müssen Betriebe nach heutigem Stand erfüllen, um die vergünstigten Zugangsregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld zu nutzen?
1. Die betrieblichen Mindesterfordernisse für die vom Ausfall betroffenen Mitarbeiter gelten bis 31. Dezember 2021, wenn bis zum 30. September 2021 (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) Kurzarbeit neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Dabei reicht es aus, wenn mindestens 10 % der Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % betroffen sind. Wird Kurzarbeit nach dem 30. September 2021 eingeführt, müssen im jeweiligen Kalendermonat mindestens ⅓ der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres Monatsbezuges haben. Bei der Beschäftigtenzahl sind Auszubildende nicht mitzurechnen. Ab dem 1. Dezember 2021 gilt wieder die Grenze für Saison-Kurzarbeitergeld, d.h. bei witterungsbedingtem Ausfall reicht eine Stunde an einem Arbeitstag, bei Ausfall aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Auftragsmangel) ist kein Mindestausfall notwendig.
2. Wird Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) eingeführt, werden die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet. Die pauschalierte Erstattung beträgt weiterhin 37,6 % vom fiktiven Entgelt. Danach sinkt (bei fortbestehender Kurzarbeit) die Erstattung befristet bis 31. Dezember 2021 auf 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, also 18,8 % vom fiktiven Entgelt. Betriebe, die mit Kurzarbeit ab 1. Oktober 2021 beginnen, erhalten keine Erstattung mehr. Da ab 1. Dezember 2021 der Zeitraum für das Saison-Kug beginnt, werden ab diesem Zeitpunkt für die gewerblichen Arbeitnehmer die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge wieder vollständig erstattet.
3. Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Hinweis auf ZVDH-Infoblatt
Das im geschlossenen Benutzerkreis unter www.dachdecker.de abrufbare ZVDH-Infoblatt „Kurzarbeit ab 1. April 2020 – Formular-Ausfüllbeispiel“ hilft Mitgliedsbetrieben im Bedarfsfall bei der Bewältigung des Verfahrens zur Beantragung und Abrechnung
Den Bericht können Sie sich hier herunterladen.