Sehr geehrte Damen und Herren,
das BMF hat eine Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz für bestimmten PV-Anlagen veröffentlicht und auf weitere Fragen des ZVDH geantwortet. Zu beidem informieren wir in zusammenfassender Form.
Die Bundesregierung hatte es sich im Koalitionsvertrag zur Aufgabe gemacht, die steuerlichen und bürokratischen Hürden für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf Privathäusern abzubauen. Laut Bundesfinanzministerium (BMF) sollte das Motto heißen: „Ihre Photovoltaik-Anlage – Weniger Steuern, weniger Bürokratie“.
Leider ist für die leistenden Betriebe knapp ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelungen, was den neuen Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer angeht, genau das Gegenteil eingetreten: Im Zweifel bleiben sie auf Steuerforderungen sitzen und haben mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen auch noch mehr Bürokratie. Was vorher ein durchlaufender Posten war, muss jetzt für jede Position und jeden einzelnen Geschäftsfall neu geprüft werden, zudem gibt es große Unsicherheiten, welche wesentlichen Komponenten von der Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer erfasst sind und welche notwendigen Nebenleistungen des Betriebes mit welchem Steuersatz abzurechnen sind. Denn eines hat die Regelung, die nahezu ausschließlich der Finanzverwaltung Vorteile bringt, mit sich gebracht: Das Risiko des Nullsteuer-Ausweises liegt beim Ausführenden und Umsatzsteuer nachzufordern, die nicht in der Rechnung stand, ist deutlich schwieriger als eine Korrektur der Rechnung (§ 14c UStG) durchzuführen.
Der ZVDH möchte nun in einem Update zu dem im Januar herausgegebenen Infoblatt „Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen“ (Newsletter 3/2023) Antworten auf wichtige Fragen geben, die mittlerweile geklärt werden konnten. |