Ulrich Lutter neuer Vorsitzender des Berufsförderungswerks
Sehr geehrte Damen und Herren,
in ausgesprochen großer Runde kamen am 03.11.2021 die Mitglieder des Berufsförderungswerks des Westfälischen Dachdeckerhandwerks in der Geschäftsstelle des Innungsverbandes zusammen, um u.a. einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Dem voraus ging die Erklärung des bisherigen Amtsinhabers Karl-Heinz Ester, der mit diesem Schritt die Verantwortung für das wichtige Förderwerk wieder in die Hände der eigentlichen Fördergeber, nämlich Industrie und Handel geben möchte. Aus diesem Grunde schlug er selbst den schon in der Vergangenheit für das Förderwerk stark engagierten Ulrich Lutter vor, der durch alle anwesenden Mitglieder einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt wurde. Der bisherige Schatzmeister, Herr Karl Kolpack-Bartuseck wird im Frühjahr 2022 in den verdienten Ruhestand treten und gab das Amt an seinen designierten Nachfolger, Herrn Dipl.-Kfm. Markus Dietershagen weiter, der ebenfalls einstimmig gewählt wurde. Wir danken den bisherigen Amtsinhabern sehr herzlich für Ihre bisherige Tätigkeit zum Wohle des Berufskollegs und unseres Bildungszentrums sowie des Westfälischen Dachdeckerhandwerks. Auch den neugewählten Kandidaten gratulieren wir und wünschen bei allen Entscheidungen ein glückliches Händchen. Die ersten Fördermaßnahmen sind bei dieser Gelegenheit auch gleich angestoßen worden. Wir sind gespannt und werden berichten 😉!
Corona-Impfstatus: Auskunftspflicht für Arbeitnehmer
Im Zusammenhang mit dem Ringen um die richtigen Maßnahmen angesichts wieder ansteigender Infektionszahlen hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 05.11.2021 einen Beschluss zur Zukunft der nationalen Impf- und Teststrategie gefasst. Darin fordert die GMK den Bund auf, die Teststrategie anzupassen und eine generelle Auskunftspflicht für Beschäftigte über ihren Impf- oder Genesenenstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber zu schaffen. Auch soll die Coronavirus-Impfverordnung bis April 2022 verlängert werden, damit Auffrischungsimpfungen zeitnah durchgeführt werden können.
Wir begrüßen diese Initiative der GMK, da eine sinnvolle Teststrategie und auch die Organisation von Auffrischungsimpfungen ohne entsprechende Auskunftspflicht für die Betriebe kaum machbar sind.
Aktuelle Regelung zum Fragerecht des Arbeitgebers nach Impfstatus
Ob ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- bzw. Genesenenstatus besteht, ist umstritten. Es kann bestehen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Information hat und das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt.
Nach Auffassung der BDA besteht ein Fragerecht regelmäßig nach einer Interessenabwägung, da das Interesse des Arbeitgebers am Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter das Interesse der Beschäftigten an der Geheimhaltung überwiegt. Während eine ausdrücklich geregelte Erlaubnis zur Erhebung des Impfstatus im Infektionsschutzgesetz nur für bestimmte Bereiche des Gesundheitswesens vorgesehen ist, verhält sich die Corona-Arbeitsschutzverordnung hierzu nicht eindeutig. In § 2 Abs. 2 Satz 3 sieht sie Differenzierungsmöglichkeiten nach dem Impf- oder Genesenenstatus bei der Festlegung oder Umsetzung von Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vor. In ihrer Begründung stellt sie nur klar, dass sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus ergebe.
Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Danach erhält keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Impfung eine Quarantäne hätte vermeiden können. Da der Arbeitgeber für die Entschädigungsleistung gesetzlich zur Vorleistung verpflichtet ist, muss er wissen, ob der betroffene Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung hat. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgesundheitsministerium ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus bestätigt. Einen entsprechenden Hinweis nimmt das Ministerium in seine FAQs auf.
Vor dem Hintergrund dieser für Arbeitgeber dennoch unsicheren Rechtslage ist es unserer Auffassung nach zwingend notwendig, entsprechen dem neuen GMK-Beschluss eine Auskunftspflicht von Beschäftigten gesetzlich festzuschreiben. Auch der ZDH wird sich hierfür weiterhin einsetzen.
Die BDA hat die aktuelle Rechtslage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in einem umfangreichen FAQ zusammengestellt, das Sie über die sogenannte „Corona-Kachel“ im internen Mitgliedsbereich abrufen können. Aufgrund der Komplexität ist dieses Papier allerdings eher für die Berater der Berufsorganisation geeignet.
Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.
Ein Festtag der Ehrungen
Volker Stein (3.v.l., Geschäftsstellenleiter Unna der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe) war mit vollen Händen nach Schwerte gekommen: Der Dachdeckerbetrieb von Gregor Weigelt (Bildmitte mit Ehefrau Alexandra Weigelt) konnte Anfang des Corona-Jahres 2021 auf sein 25jähriges Bestehen zurückblicken und erhielt hierzu jetzt die Jubiläums-Urkunde der Handwerkskammer Dortmund. Das nahm wiederum der so Geehrte (zudem Obermeister der „Dachdecker-Innung Unna“) zum Anlass, um verdiente Mitarbeiter seines Unternehmens selbst zu beglückwünschen: Damian Golor (2.v.l.) ist bereits seit 20 Jahren für Weigelt tätig, Marius Trawzcynski (l.) und Mustafa Polat (3.v.r.) sind jeweils über 10 Jahre im Betrieb. Und, dass es hoffentlich erfolgreich und jung weitergeht, dafür stehen (v.r.) Kevin Dittrich und Marcel Forwick: sie hatten jüngst ihre Gesellenprüfungen absolviert. „Wahrlich: ein Fest-Nachmittag der Ehrungen“, wie Volker Stein es ausdrückte. „Das hat man auch nicht alle
Tage …!“