Hiermit informieren wir über handwerksrelevante Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz anlässlich des Ukraine-Kriegs.
Geflüchtete im Dachdeckerhandwerk beschäftigen: Was muss beachtet werden?
Grundsätzlich gilt: Für die Arbeitsaufnahme von Ukrainern und Ukrainerinnen bzw. deren abhängige Beschäftigung ist keine Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich. Sofern eine Berufsanerkennung dennoch, z.B. wegen einer längerfristigen Bleibeabsicht angestrebt wird, führen Handwerkskammern die Anerkennungsverfahren für handwerkliche Berufsqualifikationen durch.
Um eine zügige Vermittlung in Arbeitsplätze zu ermöglichen, die den Qualifikationen der Arbeitssuchenden entsprechen, soll bei nicht-reglementierten Berufen eine Selbsteinschätzung der Geflüchteten aus der Ukraine zu ihren beruflichen Qualifikationen ausreichen. Der ZDH und DIHK erarbeiten derzeit mit der Bundesagentur für Arbeit einen Erfassungsbogen. Bei reglementierten Berufen werden sich Bund und Länder für eine schnelle und einheitliche Anerkennung von ukrainischen Berufs- und Bildungsabschlüssen einsetzen. Für Handwerksberufe besteht hierzu bereits ein etabliertes Anerkennungsverfahren.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ist eine Erwerbstätigkeit möglich. Diese muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.
Rechtsgrundlage: Bis zum 23. Mai 2022 gelten Sonderregeln für Flüchtlinge aus der Ukraine – sie dürfen sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und können Aufenthaltstitel beantragen. Das gilt für ukrainische Staatsangehörige, aber auch weitere Personengruppen. Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch nicht automatisch erlaubt, sondern muss von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt und im Aufenthaltstitel vermerkt werden. Eine Zustimmung der Arbeitsagentur ist nicht erforderlich.
Den vollständigen Text finden Sie hier.
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