Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für Auszubil-dende im Jahr 2018
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für ge-werbliche und kaufmännische Auszubildende im laufenden Jahr.
Gewerbliche Auszubildende
Gemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November 2018 mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, im Jahr 2018 Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Der Vollanspruch beträgt somit 320,00 Euro (40 % x 800,00 Euro).
Im ersten Ausbildungsjahr besteht lediglich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 des Vollanspruchs pro Ausbildungsmonat im Kalenderjahr. Als Ausbildungsmonat gilt dabei jeder Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestanden hat. Samstage gelten dabei nicht als Arbeitstage.
Beispiel: Ausbildungsbeginn am 1. August 2018
Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 5/12 von 320,00 Euro = 133,33 Euro.
Der Anspruch wird mit der Verdienstabrechnung für den Monat November fällig.
Ein Teilanspruch nach obiger Berechnungssystematik entsteht für gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk auch bei unterjähriger Beendigung der Berufsausbildung, wenn keine Übernahme des Lehrlings durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt. Die Auszahlung des Teilanspruchs erfolgt mit der letzten Abrechnung.
Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt werden (dies ist unverzüglich der LAK zu melden), haben anstelle eines Teilanspruchs einen Vollanspruch gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
Kaufmännische Auszubildende
Für kaufmännische Auszubildende besteht bzgl. eines 13. Monatseinkommens keine tarifvertragliche Regelung. Es sind daher jeweils die individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen umzusetzen.