Inhalt des Newsletters:
– Corona-Update
– Corona-Überbrückungshilfe III – Start der Antragstellung
– BAMAKA Angebote
Corona-Update
Sehr geehrte Damen und Herren,
die die Neuerungen aus dem „Corona-Gipfel” der Kanzlerin mit den 16 Länderchefs haben für Sie folgende wieder einmal vereinfacht zusammengefasste Folgen:
Lockdown
grundsätzlich verlängert bis zunächst 07. März 2021 (siehe unsere Übersicht im Newsletter 1/2021)
Friseure
dürfen ab 01. März öffnen und unter Einhaltung der Hygienevorgaben die Kunden behandeln. Nicht erfasst von der Ausnahme sind Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios u.ä. Betriebe
Einzelhandel
darf ab 01. März öffnen, sofern der Inzidenz-Wert / auf 100 – tsd. Einwohner / innerhalb von 7 Tagen bei 35 oder weniger liegt und maximal 1 Kunde pro 20 Quadratmeter Ladenfläche sichergestellt ist
Schulen und Kitas
Öffnungsschritte für die Schulen und Kindertagesstätten beschließen die Länder in ihrer Hoheit. Für NRW bedeutet das, Öffnung ab 22. Februar der Grundschulen – in Wechselunterricht und individueller Umsetzung – und Kindertagesstätten. Präsenzunterricht (ausgenommen Prüfungen) erst ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen / 100 – tsd. Einwohner innerhalb von 7 Tagen
Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.
Corona-Überbrückungshilfe III – Start der Antragstellung
Gestern ist die Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe III (Fördermonate November 2020 – Juni 2021) gestartet.
Anträge für die 3. Phase der Überbrückungshilfe können damit ab sofort durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Antragsfrist ist der 31. August 2021.
Eckpunkte Förderkonditionen:
Die Förderkonditionen für die Überbrückungshilfe III (Fördermonate November 2020 – Juni 2021) wurden wiederholt überarbeitet.
Die wesentlichen Eckdaten zum Kreis der antragsberechtigten Unternehmen sowie der Höhe und den Anteilen der Fixkostenzuschüsse stellen sich wie folgt dar:
– Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu
einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige
Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat.
Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
– Mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten bezuschusst:
bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019)
Der maximale Förderbetrag aus der Überbrückungshilfe III beträgt 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung)
Den Weg zur Antragstellung und alle Informationen rund um die Überbrückungshilfe finden Sie hier.
Diese Informationen werden erfahrungsgemäß regelmäßig aktualisiert.
Detaillierte Information zur Beantragung der Überbrückungshilfe III finden Sie in den beigefügten Vollzugshilfen des Bundes (Anlage).
Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.
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