Achtung bei Minijobbern – Arbeitszeit besser schriftlich vereinbaren
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem seit Anfang des Jahres geltenden neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sollen etwaige Ungerechtigkeiten, insbesondere die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden. Wesentlicher Bestandteil ist die sogenannte Brückenteilzeit, wonach diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Das Gesetz beinhaltet auch eine Änderung für sogenannte „Minijobber“ und ihre Arbeitgeber. Die Änderung betrifft insbesondere die „Arbeit auf Abruf“ und die in diesem Zusammenhang geringfügig Beschäftigten ohne schriftliche Arbeitsverträge.
Wie bisher sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur im Bedarfsfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf); die Vereinbarung muss aber eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Fehlte in der Vergangenheit eine solche Festlegung, galt bisher eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Seit 1. Januar 2019 gelten aber in einem solchen Fall nicht mehr zehn, sondern 20 Stunden als vereinbart (§12 Abs. 1 TzBfG).
Das bedeutet, dass ohne eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Arbeitszeit zukünftig 20 statt bisher zehn Wochenarbeitssunden als vereinbart angesehen werden. Bei zum Beispiel einem Lageristen, der nach der tariflichen Vereinbarung zum Mindestlohn auch auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns mit 9,19 € pro Stunde vergütet werden könnte, würde dies eine Wochenvergütung von 183,90 € – und je nach Länge des Monats – rund 740,00 € Monatslohn ausmachen. Damit wäre allerdings die „Minijobgrenze“ von 450,00 € deutlich überschritten. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf das Urteil des BAG vom 24.09.2014 (5AZR1024/12) hin, wo es unter anderem heißt „ haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Dauer nicht festgelegt (…) gelten die zum Schutz des Arbeitsnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten.“ Die gesetzlich fingierten Arbeitszeiten belaufen sich nach dem oben beschriebenen Gesetz nun nicht mehr auf zehn, sondern 20 Wochenstunden.
Bei der Regelung wird es sich zukünftig nicht nur um individuelle Rechte des Arbeitsnehmers handeln; es ist auch zu erwarten, dass sich die Sozialversicherungsträger darauf berufen werden und im Rahmen ihrer Prüfung geringfügig Beschäftigte zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten „umwandeln“ werden. Es droht dann die Gefahr von Beitragsnachforderungen, auch, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zur Arbeitszeit in der Vergangenheit ganz anders waren. Inwiefern zukünftig im Zweifel andere Beweismittel zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit als ausreichend angesehen werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall empfehlen wir dringend bei notwendiger Einhaltung der 450,00 € Grenze die Arbeitszeit im Vorfeld schriftlich festzulegen. Nähere Auskünfte zu diesem Thema gibt Ihnen gerne der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen.
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