Westfälische Dachtage |
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Die Vorbemerkungen zum Bauvertrag – ein Buch mit 7 Siegeln!
Diesen Vortrag sollten Sie sich nicht entgehen lassen. |
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Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung. |
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Keine Coronaprämie
im Dachdeckerhandwerk |
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Lieber Mitglieder,
über die Veröffentlichung in den Medien wird durch die Gewerkschaft (IG BAU) unter Bezugnahme auf den entsprechenden Tarifvertrag auf eine im Januar 2022 fällig werdende “Coronaprämie” für gewerbliche Arbeitnehmer*innen im Bauhauptgewerbe hingewiesen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der hier in Rede stehende Tarifvertrag sich allein auf das Baugewerbe erstreckt und nicht das Dachdeckerhandwerk betrifft! In dem Tarifvertrag betreffend die Löhne/Gehälter und Ausbildungsvergütung im Dachdeckerhandwerk (Abschuss 2020) ist keine weitere Coronaprämie für 2022 vorgesehen; es kam auch im Übrigen zu ganz anderen Abschlüssen, die Sie bei Interesse unter den beigefügten Links (Tarifvertrag Löhne, Ausbildungsvergütungstarifvertrag und Tarifvertrag Corona-Prämie) noch einmal abrufen können. Für etwaige Fragen in diesem Zusammenhang können Sie sich gerne an uns wenden!
Den Beitrag können Sie sich hier herunterladen. |
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Gesetzentwürfe zu Mindestlohn und Minijobs – Licht und Schatten für Dachdecker | |
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Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 21.01.2022 vorgelegte Gesetzentwurf zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 € ab dem 01.10.2022 hat bekanntlich im politischen Berlin für viel Aufsehen gesorgt. Auch in den Gremien des Handwerks wurde der Gesetzentwurf kritisch gesehen. Das Dachdeckerhandwerk ist durch die deutlich höheren tariflichen Mindestlohnvereinbarungen nicht direkt betroffen, und auch die unterhalb des künftigen gesetzlichen Mindestlohns liegenden untersten Tarifgruppen für kaufmännische und technische Angestellte im Dachdeckerhandwerk laufen zum 30.06.2022 aus und müssen neu verhandelt werden. Dennoch hat sich auch der ZVDH gegen die geplante Mindestlohnerhöhung ausgesprochen, weil die damit verbundene staatliche Festlegung einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt.
Anhebung und Flexibilisierung der Minijob-Grenze
Der Widerstand der Opposition im Deutschen Bundestag gegen die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns hält sich in Grenzen. Dies auch deshalb, weil fast zeitgleich ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt wurde, mit dem die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung („Minijobs“) angehoben und flexibilisiert werden sollen. Die Geringfügigkeitsgrenze wird so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 € pro Stunde wird sie demnach von derzeit 450,00 € auf 520,00 € monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet. Die Anhebung der Minijob-Grenze ist aus unserer Sicht zu begrüßen. Auch wenn die Zahl der Minijobs im Dachdeckerhandwerk gegenüber anderen Gewerken nicht besonders hoch ist, stellt sie doch ein wirksames Instrument der Fachkräftesicherung dar, insbesondere für die Beschäftigung von Rentnern und kaufmännischem Personal.
Allerdings ergeben sich aus Sicht der Bauwirtschaft auch einige Kritikpunkte bei der konkreten Ausgestaltung der Neuregelung. So wird die Möglichkeit eines zulässigen „gelegentlichen und unvorhergesehenen“ Überschreitens der Entgeltgrenze für Minijobber auf Einmalzahlungen begrenzt. Dadurch schafft das BMAS die bisherige Möglichkeit zur dreimal jährlichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie zum Beispiel Krankheitsvertretungen ersatzlos ab. Einmalzahlungen können nur Prämien, gewinnabhängige Tantiemen etc. sein, aber niemals Entgelt für geleistete Stunden.
Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen.
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Erste kleine Lockerungen bei
Corona-Schutzmaßnahmen |
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Wir versuchen Sie im Hinblick auf die sich ständig ändernden Verordnungen zur Eindämmung von Covid-19 regelmäßig und in vereinfachter Form auf dem Laufenden zu halten. Das gilt für das Land Nordrhein-Westfalen auch für die ab heute geltenden Lockerungen zu der ansonsten weiterhin bestehenden Coronaschutzverordnung:
Einzelhandel/Märkte sowie Geschäftslokale von Dienstleistungen und Handwerk: Die Einhaltung der 2 G-regel ist seitens des Betreibers/Betriebsinhabers nur noch stichprobenartig zu prüfen.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre: Die oben genannten Kinder und Jugendlichen werden Immunisierten gleichgestellt. Sie erfüllen -bei den regelmäßigen Schnelltests in der Schule- automatisch die 2G-Plus Voraussetzungen.
Sport Die gemeinsame und gleichzeitige (neu!) Ausübung von Sport in Innenräumen unterliegt der 2G-Plus-Regelung.
Quarantäne Es gilt zunächst weiterhin die Quarantänepflicht von 10 Tagen bei positiven Schnelltest mit Symptomen- oder positiven PCR-Test, bei infizierten Haushaltsangehörigen oder Personen mit Krankheitssymptomen. Ausnahme für Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörigen, wenn – nachgewiesene Auffrischungsimpfung – geimpft als auch genesen – 2 x geimpft mit Schutzwirkung – genesen (zwischen 28. und 90. Tag nach pos. Test)
Genesene Personen sind nach der 2. Impfung von der 14-tagigen Karenzzeit und nach Impfung von Quarantäne und 2G-Plus befreit. Freitestung mittels einfachen Schnelltest
Impfpflicht Die Impfpflicht besteht in NRW für Pflege- und Klinikpersonal.
Die weitere Vorgehensweise wird von den Erkenntnissen und Ergebnissen der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar 2022 abhängig gemacht. Für die Frage nach weiteren Lockerungen wird es nach Auskunft des zuständigen Landesministerium auf die Belastungssituation in den Kliniken ankommen.
Die Übersicht können Sie sich hier herunterladen. |