Auskunftspflicht zu 3G auf der Baustelle gegenüber dem Bauherrn
Sehr geehrte Damen und Herren,
immer häufiger erreichen uns nun Anfragen, inwieweit Bauherren oder Architekten berechtigt sind, vom Auftragnehmer schriftliche Bestätigungen über die Einhaltung der 3G-Regeln oder die Übermittlung von namentlichen Mitarbeiterlisten mit individuellem 3G-Status einzufordern.
Infektionsschutzgesetz versus Hausrecht
Die Anfragen des ZVDH beim ZDH sowie beim BMAS ergaben, dass die 3G-Regelung am Arbeitsplatz zunächst kein Recht des Bauherrn, sondern eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den zuständigen Kontrollbehörden darstellt (§ 28b Abs. 1-3 IfSG).
Auf Baustellen sind alle Handwerksbetriebe selbst für die Einhaltung der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes verantwortlich. Der Bauherr oder von ihm beauftragte Dritte – wie bspw. Architekten – haben darüber hinaus aufgrund des Hausrechts allerdings die Befugnis, die beteiligten Unternehmen diesbezüglich zu kontrollieren.
Kontrolle und Auskunftspflicht
Der Bauherr ist somit berechtigt, sich vom Auftragnehmer eine Liste mit den Namen derjenigen geimpften und genesenen Arbeitnehmer sowie tagesaktuell von denjenigen getesteten Arbeitnehmern geben zu lassen, die das Baugrundstück und/oder die Baustelle (= Arbeitsstelle) betreten. Er darf zur Überprüfung einen Identitätsnachweis durchführen (sog. Sichtrecht). Arbeitnehmer, die sich hierbei verweigern, darf er des Grundstücks oder der Baustelle verweisen.
Alternativ ist der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter befugt, den Impf-/Genesenen-status oder Testergebnisse der auf dem Grundstück oder der Baustelle anwesenden Beschäftigten des Arbeitnehmers zu überprüfen oder selbstständig abzufragen.
Zwar gilt die 3G-Regelung nicht nur auf dem Betriebsgelände, sondern auch auf Baustellen. Sollte aber der Bauherr Anhaltspunkte dafür haben, dass gegen diese Regelungen verstoßen wird, hat er die Möglichkeit, die zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Amt für Arbeitsschutz) zu informieren.
Für Arbeiten in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen gelten künftig die strengeren 2G-Regelungen auch für dort tätige Handwerksbetriebe, sofern sich diese nicht nur kurzfristig, z.B. zur reinen Ablieferung, dort aufhalten.
FAQ-Liste des BMAS
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zu allen Fragen rund um die gültigen Corona-Regelungen für Betriebe und Beschäftigte ein ausführliches FAQ herausgebracht, das ständig aktualisiert wird. Die für die Punkte Arbeitsstätte und Zugangskontrollen relevanten Informationen finden sich unter 1.1.2, 1.1.11 und 1.1.13. Nachfolgend der Link zur Website:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Neue Webseite der GFW-Dach mbH
Rechtzeitig zum Jahreswechsel wird die Veröffentlichung der Seminarangebote der GFW-Dach mbH von bisher zugesendeten Printmedien auf digitale Angebote auf einer neuen Webseite unter der Adresse www.gfw-dach.de ab dem 01.01.2022 umgestellt.
Mit der Digitalisierung der Weiterbildungsangebote sind nunmehr alle Veranstaltungen der GFW-Dach mbH für Sie leicht zugänglich, jederzeit abrufbar und einfach zu buchen.
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Gleichzeitig möchte sich die GFW-Dach mbH bei Ihnen recht herzlich
für das entgegengebrachte Vertrauen und die Buchung unserer Seminarangebote bedanken und Ihnen, Ihrer Familie und Ihrem Unternehmen eine fröhliche Weihnacht und besonders viel Gesundheit für das neue Jahr wünschen.