Inhalt des Newsletters:
• Coronaregionalverordnung gültig ab 12.01.2021
• Beantragung KfW Förderung 430 / Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
• Online Seminar „Änderungen in der Rentenbeihilfe–Fachkräfte binden, Fachkräfte gewinnen“
Coronaregionalverordnung gültig ab 12.01.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu den im Newsletter 1/2021 veröffentlichten Coronaregeln senden wir Ihnen Informationen zu der seit gestern geltenden Coronaregionalverordnung:
Die Coronaregionalverordnung gibt den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit nachhaltig mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und diffusem Infektionsgeschehen (sogenannte Hotspots). Betroffene Kommunen stimmen sich über die Aufnahme in die Verordnung und die Anwendung der Regel mit dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales ab. Die 15-Kilometer-Regel soll – durch einen eingeschränkten Bewegungsradius – dazu beitragen, das Infektionsgeschehen einzudämmen und einen „Export“ zu verhindern. Die Verordnung erfolgt in Umsetzung eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021.
Welche Kommunen sind von der Coronaregionalverordnung betroffen?
Die Coronaregionalverordnung betrifft nur die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Da die Infektionslage sich kurzfristig ändern kann, wird die Regionalverordnung regelmäßig angepasst. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht hierzu in engem Austausch zu den Kommunen.
Was bedeutet die 15-Kilometer-Regel?
Für die in der Regionalverordnung aufgeführten kreisfreien Städte und Kreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen gilt: Die dort wohnenden Bürgerinnen und Bürger dürfen sich innerhalb des Gebietes des Kreises oder der kreisfreien Stadt ohne Einschränkungen bewegen. Sie dürfen dieses Gebiet nur verlassen, wenn sie dabei einen Umkreis von 15 Kilometern ab der Grenze des Wohnortes nicht überschreiten (diese Grenze ist bei kreisfreien Städten die Stadtgrenze).
Sind Fahrten in ein betroffenes Gebiet erlaubt?
Auch für das Hineinfahren in ein betroffenes Gebiet gilt eine räumliche Bewegungseinschränkung: Personen, die nicht im betroffenen Gebiet wohnen, dürfen das Gebiet nur aufsuchen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius ab der Grenze des eigenen Wohnortes nicht überschreiten.
Welche Ausnahmegründe gibt es?
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Gebiete sich auch außerhalb des 15-Kilometer-Radius bewegen. Aus den gleichen Gründen dürfen Personen, die außerhalb der betroffenen Gebiete leben, in diese Gebiete hineinfahren. Ausnahmen sind:
• Reisen, die einen beruflichen, dienstlichen oder ehrenamtlichen Zweck haben,
• Besuch der Schule, der Kita, beziehungsweise der Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch
• Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
• Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen
• Pflege, Unterstützung und Betreuung von Personen
• Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
• Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Beantragung KfW Förderung 430 / Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Zum Jahresstart hat sich die Förderlandschaft verändert: Seit dem 1. Januar 2021 gibt es die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die BEG-Förderung fasst Förderprogramme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie der KfW zusammen – die Förderlandschaft soll hierdurch übersichtlicher gestaltet werden. Die BEG Förderung wird unterteilt in Wohngebäude (WG), Nichtwohngebäude (NWG) und Einzelmaßnahmen (EM). Künftig werden einzelne energetische Maßnahmen, wie z.B. die nachträgliche Dämmung des Daches, nicht mehr von der KfW bezuschusst, sondern über das BAFA abgewickelt.
Mittlerweile steht fest, wie die neuen Förderanträge gestellt werden können und was sich inhaltlich verändert hat. Wir senden Ihnen zu diesem Zweck ein Infoblatt des ZVDH mit allen Informationen.
Online Seminar
„Änderungen in der Rentenbeihilfe–
Fachkräfte binden, Fachkräfte gewinnen“
Aufgrund des Tarifabschlusses im Dachdeckerhandwerk 2020 gibt es Veränderungen in der Rentenbeihilfe. Herr Michael Dötz, Betriebs- und Rentenberater SOKA-DACH, erläutert in einem Online-Seminar am 02.02.2021, 10.00 Uhr, die aktuellen Änderungen.
Hier können Sie sich die Einladung herunterladen.
Bitte melden Sie sich direkt bei Herrn Dötz an, dann erhalten Sie den Link für das Seminar.