Verschiebung der Dach und Holz International 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der in den letzten Wochen dramatisch verschlechterten Coronasituation und der neu aufgetretenen Virusvariante hält der ZVDH es nach jetzigem Stand für nicht verantwortbar, die DACH+HOLZ International zum vorgesehenen Termin (15. bis 18.02.2022) stattfinden zu lassen.
Die Trägerverbände der Messe, ZVDH und Holzbau Deutschland, haben daher zusammen mit der Messegesellschaft GHM beschlossen, die DACH+HOLZ auf den Sommer 2022 zu verschieben. Mit Unterstützung der Köln-Messe ist es gelungen, einen Ausweichtermin im eng getakteten Kölner Messekalender zu finden. Die DACH+HOLZ International 2022 wird demnach vom 5. bis 8 Juli 2022 in Köln stattfinden. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Ihnen ist bewusst, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in einigen Bundesländern die Sommerferien begonnen haben. Wir sind jedoch überzeugt, dass die Vorteile dieses Termins überwiegen, vor allem im Hinblick auf die Coronalage.
Neue Corona-Regeln im Überblick – Was ist wo erlaubt und verboten?
Fragen und Antworten
2G, 2G+ und 3G – was steckt hinter diesen Regeln?
2G: Zutritt oder Teilnahme nur für Genesene und Geimpfte
2G+: Zutritt oder Teilnahme nur für Genesene und Geimpfte mit Test (maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test)
3G: Zutritt oder Teilnahme für Genesene, Geimpfte und Getestete (maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test)
Welche Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche?
Alle unter 16 Jahren sind von der 2G- und 2G-plus-Regelung ausgenommen.
16- und 17-jährige Schülerinnen und Schüler sind für sportliche, musikalische oder schauspielerische Aktivitäten von der 2G-Regel ausgenommen – sie gelten dabei wie Geimpfte.
Kinder, die noch nicht in die Schule gehen, sind mit Getesteten gleichgestellt.
Schülerinnen und Schüler gelten als Getestete, da sie grundsätzlich an den verbindlichen Schultestungen teilnehmen.
Kinder unter 14 Jahren sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
Kontaktbeschränkungen gelten nur dann für Treffen, wenn daran mindestens ein Ungeimpfter teilnimmt – also ein Mensch, der offiziell weder als geimpft noch als genesen gilt. Treffen sich nur Geimpfte und Genesene untereinander, gelten keine Kontaktbeschränkungen.
Für Treffen mit mindestens einem Ungeimpften gilt:
Innerhalb des eigenen Hausstandes darf sich ein Ungeimpfter ohne Personenbegrenzung treffen.
Über den eigenen Hausstand hinaus darf sich ein Ungeimpfter mit höchstens zwei Menschen aus einem weiteren Hausstand treffen. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch im privaten, also in der eigenen Wohnung sowie im eigenen Haus oder Garten.
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