Aktuelle Neuerungen in der Corona-Schutzverordnung NRW
(u.a. Mund-Nase-Bedeckung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir über die „Maskenpflicht“ in NRW sowie weitere Öffnungen im Einzelhandel. Diese Aspekte sind aktuell in die Corona-Schutzverordnung aufgenommen worden.
Wesentliche Änderungen sind:
§ 5 Abs. 2: Bei der 800qm-Regelung im Handel wird nun abgestellt auf die „geöffnete“ Verkehrsfläche (bisher: „reguläre“).
§ 12a: Neu ist der Paragraf „Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung“.
Abs. 12 a Abs. 1 legt grundsätzlich die persönlichen Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m, dar (Ausnahmen: z.B. Verwandte in gerader Linie). Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer „textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)“ empfohlen.
Abs. 2 legt dar, wer wo zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (s.o.) verpflichtet ist. Das sind grundsätzlich Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen (z.B. in Verkaufsstellen, Handelsgeschäften, Verkaufs- und Ausstellungräumen im Handwerk, Arztpraxen, bei Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs).
Nach §12a Abs. 2 Satz 3 kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte in den genannten Bereichen ersetzt werden durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.).
In § 12b (bisher 12a) „Berufsausbildung, Arbeitgeberverantwortung“ ändert sich grundsätzlich nichts. Ergänzt wird in Abs. 1 ein Hinweis auf §12a Abs. 2, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen regelt.
Die Verordnung finden Sie hier.
Schutzmasken sofort lieferbar – jetzt bestellen
Längst gehört es für die Mitarbeiter der Dachdeckerbetriebe zum guten Ton, den Kunden nur mit Schutzmaske gegenüberzutreten. Zudem ist die Maskenpflicht seit heute bundesweit vorgeschrieben.
Viele Betriebe haben zurzeit Beschaffungsprobleme. Über nachfolgende Bezugsadresse können Innungsbetriebe ihren Bedarf decken:
Die Firma RG Arbeitsschutz, die auch in Zusammenarbeit mit dem ZVDH die Dachdecker-Berufskleidung „RoofingXpert“ und „Obenauf“ für die Berufsorganisation des Deutschen Dachdeckerhandwerks entwickelte, bietet Innungsbetrieben Schutzmasken aus Lagerbeständen an. Die Ware ist also sofort lieferbar.
Mund- Nasenschutzmaske (OP-Maske), blau-weiß
Typ 2 mit Innenbeschichtung gegen schnelle Durchfeuchtung
In Verpackungseinheiten zu je 50 Stück
Kosten pro Verpackungseinheit 59 EUR zzgl. ges. MwSt., ab 5 VE je 49 EUR zzgl. ges. MwSt.
Die Versandkosten betragen 5 EUR pauschal.
Bestellung bitte direkt, zum Beispiel per E-Mail an:
RG Roland Groß Arbeitsschutz
Opelstraße 5
76474 Au am Rhein
E-Mail: masken@rg-arbeitsschutz.de
In den nächsten Tagen werden, ebenfalls in Zusammenarbeit mit RG Arbeitsschutz, unseren Mitgliedsbetrieben wiederverwendbare Stoffmasken angeboten. In einem dritten Schritt werden dann hochwertige Formmasken verfügbar sein. Diese harmonieren mit den Farben der Berufskleidung und werden voraussichtlich in schwarz, rot und blau angeboten. Mit diesen hochwertigen, wiederverwendbaren Masken ergibt sich nicht nur ein angenehmes Tragegefühl, sondern auch eine ansprechende Ergänzung zur Berufskleidung und der persönlichen Schutzausrüstung.