Aktuelle Ergänzungen im CIS-System
(Corona-Informations-System)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir berichteten bereits, dass der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) zusammen mit allen Landesverbänden in der Bundesrepublik eine für alle Mitgliedsbetriebe zur Verfügung stehende Informationsplattform über die Kachel „Corona-Virus“ auf der Homepage des ZVDH als sogenanntes Corona-Informations-System (CIS) errichtete.
Das CIS hat eine sensationelle Resonanz. Insgesamt wurden seit dem 17. März 2020 13.762 Dokumente heruntergeladen. 1. Rang bei den Downloads: ZVDH-Infoblatt Arbeitsrechtliche und bauvertragliche Folgen Coronavirus (569 Downloads), dicht gefolgt von dem Musterschreiben für Mitarbeiter (543 Downloads). An 3. Stelle stehen mit genau 500 Downloads die 10 wichtigsten Hygienetipps.
Die Verwendung dieser Seite und der eingestellten Downloads zeigt, dass es sinnvoll ist, dass „das Rad nicht mehrfach erfunden wird“. Über Änderungen oder aktuelle Ergänzungen halten wir Sie überdies immer wieder auf dem Laufenden.
Auch zu Beginn dieser Woche haben wir interessante und wichtige Infos unter den unten aufgeführten Links eingestellt:
Ergänzungen bei den
Informationen des Bundesfinanzministeriums zu Steuererleichterungen: FAQ-Katalog Stand 6. April 2020
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Coronavirus-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Ein ausführlicher Fragen-Antwort-Katalog erleichtert den Überblick. (PDF)
Neue Dokumente unter Informationen der BG BAU
a) Engpässe bei Atemschutzmasken – Atemschutz in Zeiten von Corona auf Baustellen Bei vielen Tätigkeiten kann auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden, wenn die Basismaßnahmen zum staubarmen Arbeiten (d.h. Stauberfassung an der Maschine, Bau-Entstauber und Luftreiniger) umgesetzt sind. Nur wenn dies nicht möglich ist, muss die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten durch das Tragen von Atemschutz minimiert werden. In diesen Fällen wird von der BG BAU vorrangig der Einsatz von Halbmasken mit P2- oder P3-Filtern oder der Einsatz von gebläseunterstütztem Atemschutz empfohlen. (PDF)
b) Empfehlungen zum Einsatz von Atemschutz bei Staubbelastungen
Alternativen für derzeit nicht verfügbaren Atemschutz – Stand 01.04.2020 (PDF)
Neue steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen – Fachunternehmerbescheinigung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2020 die Muster der Fachunternehmerbescheinigung gemäß § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden veröffentlicht.
Mit Newsletter vom 23.01.2020 hatten wir ausführlich über die beschlossenen steuerliche Erleichterungen für Hausbesitzer im Rahmen von energetischen Sanierungsmaßnahmen berichtet, die befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 gelten.
Damit der Steuerbonus vom Auftraggeber geltend gemacht werden kann, muss die Sanierung von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein. Hierzu zählen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 EStG auch Unternehmen, die Dachdeckerarbeiten ausführen. Das ausführende Unternehmen muss seine Fachunternehmereigenschaft mit einem von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Muster nachweisen.
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 31. März 2020 die beiden amtlich vorgeschriebenen Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens gemäß § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG (Muster I) sowie für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (Muster II) veröffentlicht. Wird die Maßnahme ohne hinzugezogenen Energieeffizienzberater ausgeführt, ist für Dachdeckerbetriebe regelmäßig lediglich das Muster I von Bedeutung.
Wichtig ist, dass vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden darf.
Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind hingegen zulässig.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.
Einzelheiten, insbesondere zu den zu bescheinigenden Angaben, entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben (hier).
Gern sammeln wir diesbezüglich eingehende Fragen der Betriebe.
Hinweis: Ein angekündigtes BMF-Anwendungsschreiben zu Einzelfragen zu § 35c EStG (der ZVDH hatte fristgerecht einen langen Fragenkatalog eingereicht) wird voraussichtlich erst im Sommer 2020 veröffentlicht. Der Zeitverzug ist vor allem der notwendigen Abstimmung zwischen Bund und Ländern geschuldet.
Corona-Umfrage
Bitte teilnehmen!
Wir sind bemüht, Sie bestmöglich zu beraten und mit Informationen zu versorgen. Auf der anderen Seite ist die Informationsflut aus den verschiedenen Quellen so groß, dass auch wichtige Mitteilungen überlesen werden. Um einen bestmöglichen Informationsbedarf zu gewährleisten, dürfen wir Sie sehr herzlich einladen, an der für uns wichtigen Corona-Umfrage teilzunehmen! Die Umfrage ist selbstverständlich anonym. Vielen Dank schon jetzt für Ihre Unterstützung:
https://de.surveymonkey.com/r/VM7FNQ9