Änderung des Mindestlohns ab Januar 2019
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
wir dürfen Sie darüber in Kenntnis setzen, dass sich ab 1. Januar 2019 sowohl für den gesetzlichen als auch den tariflichen Mindestlohn Änderungen ergeben, welche verbindlich einzuhalten sind.
Wegen der spezielleren Regelung ist zunächst zu prüfen, ob in Ihrem Betrieb der tarifliche Mindestlohn für ungelernte (ML 1) bzw. für gelernte gewerbliche Arbeitnehmer (ML 2) zum Tragen kommt. Danach gilt:
• Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer (ML 1) beträgt bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin 12,20 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde. Als Ungelernte gelten dabei Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, wie das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen. Zu beachten sind die Ausnahmetatbestände für z.B. Reinigungspersonal von Büroräumen oder Lageristen.
• Der Mindestlohn für gelernte gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (ML 2) erhöht sich ab 1. Januar 2019 auf dann 13,20 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde. Als Facharbeiter gelten alle gewerblichen Mitarbeiter, die einen Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen können. Der ML 2 gilt auch für diejenigen, die einen gleichgestellten staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss haben oder – unabhängig von ihrer Qualifikation – fachlich qualifizierte Tätigkeiten ausführen.
• Soweit die oben ausgeführten tariflichen Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk nicht zum Tragen kommen, gilt in jedem Fall aber der gesetzliche Mindestlohn, welcher ab 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde und zum 1. Januar 2020 auf dann 9,35 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde erhöht wird.
Sollten Sie im Zusammenhang mit den Mindestlohnregelungen Fragen haben, so steht Ihnen die Geschäftsstelle, Herr RA F.-M. Sybrecht, wie gewohnt gerne zur Verfügung.