Beschulung im Berufskolleg
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Weiterführung der Beschulung im Berufskolleg liegt weiterhin im Entscheidungsbereich des Schulministeriums. Die Ansprache unserer Landesbildungsministerin Frau Gebauer bzgl. der Durchführung von Abitur- und Abschlussprüfungen lässt erahnen, dass auch der Schulbetrieb in nächster Zeit wieder geöffnet wird. Wir planen derzeit mit dem Termin Montag, 20.04.2020.
Die Planungen im Berufskolleg sehen verschiedene Szenarien im Hinblick auf die anstehenden Gesellenprüfungen vor, die jeweils abhängig von dem Beschulungsbeginn sind. Unser Hauptaugenmerk liegt hierbei auf den beiden Oberstufenblöcken O/A 6 und O/A 7. Wir werden in der restlichen zur Verfügung stehenden Zeit bis zu den Sommerferien versuchen, die beiden Blöcke zeitlich ungefähr gleich zu beschulen. Das impliziert, dass der Block M/A 8, der ursprünglich am 22.06.2020 beginnen sollte, um eine Blockwoche gekürzt wird und erst nach den Sommerferien am 10.08.2020 mit vier Blockwochen stattfinden wird.
Um diese Planungen umsetzen zu können, sind von den Betrieben, den Auszubildenden und der Schule flexible Strukturen erforderlich, die immer im Sinne der Auszubildenden sind. Die Einladung der Schülerinnen und Schüler zu den Berufsschulblöcken kann kurzfristig erfolgen und ggf. Änderungen zur ursprünglichen Jahresplanung haben. Näheres entnehmen Sie bitte auch der Presse und unserer Homepage.
Lieferschwierigkeiten in Zeiten der Pandemie – Behinderungsanzeige gem. § 6 VOB/B,
§ 642 BGB (Muster)
Während es Dachdeckern unter den gegebenen Umständen gestattet ist handwerkliche Leistungen zu erbringen, bleiben erste Lieferketten unterbrochen und führen so zu Verzögerungen bis hin zur vorübergehenden Einstellung der Arbeiten. Nach unserem Kenntnisstand gilt dies zunächst insbesondere für direkt aus dem Ausland bezogene Waren, wie etwa Schiefer aus Spanien. Bei etwaigen Lieferschwierigkeiten und damit verbundenen Verzögerungen auf der Baustelle sind Sie unter Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gehalten, dem Auftraggeber die Behinderung anzuzeigen, § 6 VOB/B. Auch bei einem sonst zum Tragenden kommenden BGB-Werkvertrag ist eine Behinderungsanzeige gem. § 642 BGB geboten, wofür das als Muster beigefügte Schreiben ebenfalls verwendet werden kann.
Aus der Presse
Die täglichen Nachrichten und Updates zum Umgang mit der Pandemie und seinen Folgen „erschlagen“ unsere Betriebe fast. Wir sind bemüht die Informationsflut zu filtern und besonders die neuen Entwicklungen und Mitteilungen weiterzugeben. Für alle bestehenden Fragen rund um die aktuelle Krise verweisen wir noch einmal ausdrücklich auf die von allen Landesverbänden und besonders vom ZVDH erstellten Infoplattform.
Da die Beanspruchung besonders des Kurzarbeitergeldes einen nicht unerheblichen Beratungsanteil ausmacht, stellen wir Ihnen hier auch noch einen interessanten link „Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit“ der Deutschen Handwerkszeitung zur Verfügung.
Für weitere Fragen und Beratung steht Ihnen der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen telefonisch zur Verfügung.
Bleiben oder werden Sie gesund!
Aus der Beratungspraxis
In unserer Rubrik „Aus der Beratungspraxis“ stellen wir anonymisierte Fälle, deren Entwicklung und ggf. Lösung aus der realen Beratung vor.
Im folgenden Fall erhielt der westfälische Dachdeckerbetrieb den Auftrag, Balkone und Laubengänge mit einer hochpolymeren Abdichtung zu versehen. Die Arbeiten wurden gemäß den Flachdachrichtlinien ausgeführt und als mangelfrei abgenommen.
Nach ca. 3 – 4 Jahren stellte sich heraus, dass die Niederschlagsfeuchte auf der Abdichtung kapillar in das WDVS-System des Sockels aufstieg und als Feuchteschaden erkennbar war. Nach Aufnahme des Plattenbelages und nach Entfernen des Putzsystems wurde als ursächlich für die Schäden das fehlende Dichtungssystem am WDVS-System erkannt. Ferner waren die durch den Dachdecker montierten Dachabläufe nicht genug vertieft in den Untergrund eingebaut worden. Dem Handwerker war zu diesem Zeitpunkt klar, dass ihn möglicherweise eine Mitverantwortung trifft. Angesichts der fehlenden Vertikalabdichtung war er jedoch der Meinung, nicht vollständig für den Schaden und dessen Beseitigung aufkommen zu müssen.
Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.