Neues Berufsbildungsgesetz 2020
Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) ist durch den Deutschen Bundestag am 24.10.2019 in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Der Bundesrat hat am 29.11.2019 seine Zustimmung erteilt. Damit treten das BBiMoG und die hieraus resultierenden Änderungen für das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum
- Januar 2020 in Kraft.
Die Onlinefassung des BBiG ist unter folgendem Link aufrufbar: https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Das_neue_Berufsbildungsgesetz_BBiG.pdf.
Die wichtigsten Änderungen, speziell das Dachdeckerhandwerk tangierend, sind im Einzelnen:
Teilzeitausbildung
7a BBiG
Durch § 7a wird die Teilzeitausbildung als eine grundsätzlich für die Gestaltung von Ausbildungsverhältnissen bestehende Option in das BBiG aufgenommen. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf dabei maximal um 50 % gekürzt werden. Darüber hinaus wird durch § 7a geregelt, dass sich die Ausbildungsdauer entsprechend der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit verlängert.
Bemerkenswert ist, dass lediglich die betriebliche Ausbildung in Teilzeit absolviert werden kann. Der schulische Teil der Ausbildung muss weiterhin in „Vollzeit“ absolviert werden. Dies gilt auch für die überbetriebliche Ausbildung.
Generell gilt sicher, dass gerade im Dachdeckerhandwerk die Teilzeitausbildung eher die Ausnahme sein dürfte, wobei uns allerdings auch bereits konkrete diesbezügliche Fälle bekannt sind. In anderen Gewerken wie dem Friseurhandwerk ist sie öfter vorkommend.Ausbildungsmittel
§ 14 Abs. 1 BBiG
Durch die Änderung des § 14 Abs. 1 müssen Ausbildende Auszubildenden während ihrer Ausbildung nunmehr auch Fachliteratur kostenlos zur Verfügung stellen. Bisher war die kostenlose Bereitstellung von Arbeitsmitteln auf Werkzeuge und Werkstoffe beschränkt.Freistellung, Anrechnung
§ 15 BBiG
Die in § 15 normierten Freistellungs- und Anrechnungsansprüche der Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule sind grundlegend geändert worden. Bisher wurde hier lediglich geregelt, dass Auszubildende für den Besuch der Berufsschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen sind. Durch die Übernahme der Freistellungsregelungen des § 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in das BBiG gelten diese Regelungen nunmehr auch für volljährige Auszubildende. Weiter ist die Rechtsprechung zur Freistellung von Auszubildenden für Berufsschulzeiten und Prüfungen weitgehend normiert worden.
Demnach müssen Auszubildende weiter für den Besuch der Berufsschule und Prüfungen freigestellt werden. Zudem sind Auszubildende für Ausbildungsmaßnahmen freizustellen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Weiter sind Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, für den gesamten Arbeitstag freizustellen.
Neu ist auch, dass alle Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen.Weiter müssen alle Auszubildende an einem Berufsschultag pro Woche für den ganzen Arbeitstag freigestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten umfasst. Dabei ist der Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Die Regelung gilt spiegelbildlich auch für Berufsschulwochen (Blockunterricht). Demnach können Auszubildende in Berufsschulwochen generell nicht im Betrieb beschäftigt werden. Lediglich höchstens zwei Stunden wöchentlich dürfen Auszubildende in Berufsschulwochen an zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Berufsschulwoche ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Voraussetzung ist, dass die Berufsschulwoche insgesamt mindestens 25 Stunden an fünf Tagen umfasst.
Mindestausbildungsvergütung
§ 17 BBiG
Die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung greift grundsätzlich in die Aufgaben der Tarifvertragsparteien ein. Die in § 17 getroffenen Mindestfestlegungen bis 2022 berühren jedoch das Dachdeckerhandwerk nicht unmittelbar, da wir mit unserer diesbezüglichen Tarifempfehlung über den dortigen Mindestausbildungsvergütungen liegen und die Tarifempfehlung weiterhin gilt.Freistellung und Entschädigung ehrenamtlicher Prüfer/-innen
§ 40 Abs. 6 und 6a BBiG
Durch § 40 Abs. 6a ist die Rechtsprechung zum Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Prüfer/-innen auf Grundlage von § 616 BGB im BBiG normiert worden. Ehrenamtliche Prüfer/-innen sind demnach für die Durchführung von Prüfungen freizustellen, soweit dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. De facto stellt die Regelung einen generellen Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Prüfer/-innen dar, da die Geltendmachung von wichtigen betrieblichen Gründen rechtlich äußert angreifbar ist und hiermit ein hohes Rechtsrisiko für den geltend machenden Betrieb verbunden ist.Inwieweit der Freistellungsanspruch mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung verbunden ist, ist nicht abschließend geklärt worden. In § 40 Abs. 6a BBiG wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht explizit aufgeführt, noch explizit ausgeschlossen. Von daher ist zunächst davon auszugehen, dass nach § 40 Abs. 6a BBiG kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für ehrenamtliche Prüfer/-innen vorgesehen ist.
Prüferdelegationen
§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG
Durch den neuen § 42 Abs. 2 wird für die zuständigen Stellen die Möglichkeit geschaffen, neben Prüfungsausschüssen auch sogenannte „Prüferdelegationen“ zur Abnahme und abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen einzurichten. Die Übertragung der Abnahme und abschließenden Bewertung einzelner Prüfungsleistungen erfolgt durch die zuständige Stelle in Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Der Beschluss über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung insgesamt darf hingegen nicht auf die Prüferdelegation übertragen werden. Dies bleibt weiterhin ausschließlich den Prüfungsausschüssen vorbehalten. Prüferdelegationen müssen genauso wie Prüfungsausschüsse paritätisch zusammengesetzt werden. Die zuständigen Stellen können unter Wahrung der paritätischen Besetzung neben ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern auch weitere Mitglieder in eine Prüferdelegation berufen.Bewertung von Abschlussprüfungen
§ 42 Abs. 5 BBiG
Nach § 42 Abs. 5 können Prüfungsausschüsse bzw. Prüferdelegationen die abschließende Abnahme einzelner Prüfungsteile auf zwei ihrer Mitglieder übertragen. Bisher konnten Prüfungsausschüsse lediglich die Vorbewertung einzelner Prüfungsteile auf zwei Mitglieder übertragen. Mit dem neu eingeführten Zweiprüferprinzip können künftig Prüfungsleistungen auch rechtssicher durch zwei Prüfer/-innen abgenommen werden.
Kritisch muss hier jedoch angemerkt werden, dass diese Möglichkeit ausschließlich auf schriftlich und nichtflüchtige Prüfungsleistungen beschränkt ist. Nichtflüchtige Prüfungsleistungen werden dabei als Leistungen definiert, die keine situativen Prüfungsanteile aufweisen und somit reproduzierbar sind. Das heißt, neben mündlichen müssen de facto auch praktische Prüfungsleistungen, vor allem in Form von Arbeitsaufgaben oder Arbeitsproben, weiterhin von mindestens drei Mitgliedern eines Prüfungsausschusses oder einer Prüferdelegation abgenommen werden, da diese praktischen Prüfungsteile im Regelfall situative Prüfungsanteile aufweisen.Die Beschränkung des Zweiprüferprinzips auf schriftlich und nichtflüchtige Prüfungsleistungen führt damit speziell im Dachdeckerhandwerk nicht zu einer Entlastung für ehrenamtlich Prüfer/-innen.
Höherqualifizierende Berufsbildung
§ 53 BBiG
Für den in der Praxis etablierten Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ wird durch § 53 der Begriff der „höherqualifizierenden Berufsbildung“ eingeführt. Unter höherqualifizierende Berufsbildung wird die Gesamtheit der Fortbildungen verstanden, durch welche die berufliche Handlungsfähigkeit erweitert wird und somit ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden soll.
Die Einführung des Begriffes „höherqualifizierende Berufsbildung“ ist ein tragbarer Kompromiss zwischen der Forderung, den Begriff der Aufstiegsfortbildung beizubehalten und der Forderung, hierfür den dann doch umstrittenen Begriff der „Höheren Berufsbildung“ einzuführen.Abschlussbezeichnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
§§ 53b, 53c, 53d BBiG
Bisher ermöglichte das BBiG bereits die Festlegung von Abschlussbezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse im Zuge von Neuordnungsverfahren durch die Sozialpartner. Zudem müssen Fortbildungsregelungen nun auf der ersten Fortbildungsstufe die Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für …“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für …“, auf der zweiten Stufe die Bezeichnung „Bachelor Professional in …“ und auf der dritten Stufe die Bezeichnung „Master Professional in …“ vorsehen. Die bereits etablierten Fortbildungsbezeichnungen oder von den Sozialpartnern neu geschaffene Bezeichnungen werden den neuen Bezeichnungen vorangestellt.
In der Praxis bedeutet dies, dass nunmehr der/die Dachdeckermeister/in neben dem Meistertitel den Zusatz „Bachelor Professional“ und der/die Betriebswirt/in des Handwerks den Zusatz „Master Professional“ führen dürfen. Damit wird allerdings dann der Meistertitel formell nicht zu einem akademischen Abschluss, ihm aber im Sinne des Deutschen Qualifikationsrahmens im Niveau gleichgestellt.Im Übrigen werden die wesentlichen Änderungen durch das BBiMoG und dessen Auswirkungen auf das BBiG auch Gegenstand der Erörterungen bei der zusammen mit dem westfälischen Innungsverband ausgetragenen ZVDH-Berufsbildungstagung am 10. und 11. Januar 2020 sein.
2 . DSAnpUG:
Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Nachdem der Bundesrat am 20.09.2019 seine Zustimmung zum 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG -EU) gab, wurde die finale Fassung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die hierin vorgenommenen Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und zahlreichen weiteren Gesetzen traten somit am 26.11.2019 in Kraft. Enthalten sind nicht nur Anpassungen etwa im Arbeitnehmerdatenschutz, sondern auch eine grundlegende Anpassung der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Dies ist besonders für kleine und mittlere Dachdeckerbetriebe von Bedeutung. Den kompletten Beitrag finden Sie hier: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/2-dsanpug-die-abberufung-des-betrieblichen-datenschutzbeauftragten/
Wichtige Infos zur Nutzung der Motive aus der Imagekampagne des Handwerks
Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mitteilte, geht die Imagekampagne ab Januar 2020 in die nächste Runde. Die 3. Kampagnenstaffel wird neben der Nachwuchsgewinnung auch die Ansprache der breiten Öffentlichkeit wieder mehr in den Fokus rücken, um das Ansehen des Handwerks weiter zu stärken.
Da die Handwerkskammern letztes Jahr einen Agentur-Wechsel beschlossen haben, geht mit der Übergabe an die neue Agentur einher, dass zum Jahreswechsel die Nutzungsrechte an einigen alten Kampagnenmaterialien auslaufen, sodass diese nicht weiterverwendet werden dürfen.
Als Faustregel gilt: Materialien mit Kampagnen-Sprüchen auf einfarbigen Hintergrund dürfen uneingeschränkt weiterverwendet werden. Materialien aus der 2. Kampagnenstaffel mit Fotomotiven, Video und Ton dürfen nicht mehr eingesetzt werden.
Betriebe werden gebeten, betreffende Materialien nicht mehr zu verwenden und von ihrer Internetseite, ihren Social-Media-Accounts oder aus ihren Betriebsräumen zu entfernen. Ansonsten können rechtliche Abmahnungen nicht ausgeschlossen werden, da Nutzungsrechte für Materialien mit Rechten Dritter wie Fotos, Videos oder Tonaufnahmen in der Werbung gewöhnlich für einen befristeten Einsatzzeitraum eingekauft werden. Nach diesem Zeitraum dürfen diese Materialien nicht mehr verwendet werden. So auch bei der Imagekampagne des deutschen Handwerks.
Mitte Februar erscheinen dafür bereits die nächsten neuen Bildmotive der 3. Kampagnenstaffel, die dann wieder für fünf Jahre eingesetzt werden können.
Im Anhang finden Sie eine Übersicht zu allen Kampagnenmaterialien der 2. Kampagnenstaffel mit dem genauen Gültigkeitszeitraum. Die farbliche Kennzeichnung dient als Orientierungshilfe für die Rechte (grün: unbegrenzt einsetzbar; gelb: befristete Verwendung; rot: darf bereits nicht mehr verwendet werden).
Hier die Übersicht zum Download:
https://zdh-cloud.odav.de/index.php/s/TIbSRkcRy4J2zy4
Die Bildmotive aus der Bilderdatenbank des ZVDH sind uneingeschränkt einsetzbar, solange der Verwender Mitglied der Berufsorganisation des Dachdeckerhandwerks ist. Diese Motive wurden speziell für das Deutsche Dachdeckerhandwerk aufgenommen und sind übersichtlich nach Kategorien sortiert.