Die ab heute (13. Januar 2022) geltenden Corona-Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst:
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführte werden. Dieser Test gilt nur für das konkrete Angebot. Die Aufsichtsperson kann keinen Testnachweis ausstellen, der dann auch für andere Einrichtungen gilt.
Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Keine Testpflicht für Geboosterte / Genesene
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Diese Regelung gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+.
Bei der Booster-Impfung gilt die Ausnahme ab Erhalt der Impfung.
Ausweitung von 2G+ auf die Gastronomie
Immunisierte Personen benötigen einen aktuellen negativen Testnachweis. Beim bloßen Abholen von Speisen und Getränken ist kein zusätzlicher Test notwendig.
Die Ausnahme für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind, gilt auch hier.
Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt zukünftig auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.
Verschärfung der Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
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