Neue Corona-Arbeitsschutzregel: Richtschnur für sicheres und gesundes Arbeiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mitte August hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Ziel ist es, im Zusammenspiel mit den branchenspezifischen Handlungsanleitungen das Infektionsrisiko der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu senken. Der ZVDH hat gemeinsam mit der BG BAU die gewünschten Konkretisierungen begleitet. Die vom BMAS veröffentlichte Arbeitsschutzregel gilt nun bundeseinheitlich. Das bedeutet: Die Aufsichtsbehörden der Länder haben eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Branchenspezifische Konkretisierungen
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.
Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken sind dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.
Der Arbeitsschutzstandard vom April stellte noch sehr allgemeine Forderungen auf und war auch kein Gesetz. Es fehlten Details zur Umsetzung, die ja in den meisten Fällen branchenspezifisch ausgelegt werden müssen. Es war daher oft von „geeigneten Maßnahmen“ die Rede, für deren Auslegung und Durchführung der Unternehmer verantwortlich ist. Das hat verständlicher Weise zu Unsicherheiten geführt, vor allem, weil einige der Landesbehörden die BG BAU-Aussagen anders auslegten.
Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG die bestehende Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Weiterführende Informationen
Neue Corona-Arbeitsschutzregel
BMAS: Arbeitsschutz und Arbeitsschutzstandard während Corona
BG BAU Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung in Coronazeiten
Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe
Am 19.08.2020 hat NRW-Wirtschaftsminister Prof. Pinkwart zum aktuellen Stand des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe informiert und spürbare Nachbesserungen vorgestellt, für die sich das Land gegenüber dem Bund erfolgreich eingesetzt hat. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.
Folgende Verbesserungen wurden erzielt:
• Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
• Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
• Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
• Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalisten.
Der Minister hat zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wie im bisherigen Verfahren auch kommuniziert, Abrechnungen weiterhin erforderlich bleiben und je nach Ergebnis der Abrechnung durchaus auch Rückzahlungen vorgenommen werden müssen.
Das Rückmeldeverfahren wird noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Alle Empfänger der Soforthilfe werden angeschrieben. Die Rückmelde-Frist wurde einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen. Auch jene, die bereits vor dem Stopp eine Abrechnung bzw. Rückzahlung vorgenommen hatten, werden von den neuen Bedingungen erfasst.
Wir werden Sie selbstverständlich über den Neustart des Abrechnungsverfahrens informieren. Informationen zum Rückzahlungsverfahren finden Sie im weiteren Verlauf auch unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren
Fahrpersonalverordnung – Neue europäische Tachographenverordnungen veröffentlicht
Nachdem das Europäische Parlament die neuen Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten mit der finalen Plenumsabstimmung am 8. Juli 2020 beschlossen hat und die Änderungen am 31. Juli 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, ist ein Teil des neuen europäischen Tachographenrechts am 20. August 2020 in Kraft getreten. Damit ist – zumindest auf EU-Ebene – der jahrelange Novellierungsprozess, an dem sich das Handwerk intensiv beteiligt hat, abgeschlossen.
Zunächst keine Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen
Für die Betriebe des Dachdeckerhandwerks heißt dies zunächst: Unmittelbare Veränderungen gegenüber der bisherigen Transportpraxis ergeben sich zunächst nicht. Bei denjenigen Regelungen, die nicht unmittelbare Wirkung entfalten und zuvor in das nationale Fahrpersonalrecht überführt werden müssen, findet in Kürze ein Bund-Länder-Informationsaustausch statt, bei dem neben dem Bundesverkehrsministerium, dem Bundesamt für Güterverkehr und den Sozialministerien der Länder auch das Handwerk durch den ZDH vertreten ist. Hierbei sollen offizielle Interpretationen einzelner Regelungen und einige teils missverständliche deutsche Übersetzungen für die Vollzugspraxis abgeklärt werden. Der ZVDH hat hierzu bereits erste Vorschläge eingereicht, die die Bußgeldregelungen betreffen.
Was konnte verhindert werden, was wurde nicht erreicht?
In der Bilanz konnten die massiven Belastungen, die durch die Ausweitung der Tachographenpflicht auf den Gewichtsbereich zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen gedroht hätten, fast vollständig abgewendet werden (mehr dazu s.u.). Die dringend notwendigen Verbesserungen der bestehenden Ausnahmen auch für den Bereich oberhalb von 3,5 Tonnen konnten gegen den Widerstand des EU-Rats jedoch so gut wie gar nicht umgesetzt werden. Besonders bedauerlich ist, dass die Ausweitung des Radius der Handwerkerausnahme von 100 auf 150 km sowie die Einführung einer Ausnahme für Bauunternehmen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 44 Tonnen erst im letzten Moment am Widerstand der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten scheiterte.
Den kompletten Bericht können Sie sich hier herunterladen.