Die Bauministerkonferenz hat Ende September die Musterbauordnung (MBO) geändert. Der Mindestabstand, der bei der Montage einer PV-Anlage von der Brandwand eingehalten werden muss, wurde in der MBO reduziert – einheitlich für Glas-Glas- und auch für Glas-Folien-Module.
Bisher galten für Solaranlagen diese Abstände und Regelungen zu Brandwänden
a) § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a) BauO NRW 2018
Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen 2. mindestens 0,50 m entfernt sein
a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
b) und Solarthermieanlagen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind. (…)
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