Sehr geehrte Innungsmitglieder,
aus aktuellem Anlass übersenden wir Ihnen zusammengefasst den Inhalt der auch für Sie als Arbeitgeber bedeutsamen Änderung des Infektionsschutzgesetzes, nachdem dieses soeben durch den Bundesrat bewilligt wurde. Danach gilt mit dem Beschluss vom 19.11.2021 bis mindestens 19.03.2022 Folgendes:
1. Nachweispflicht* für Einhaltung der 3G-Regel in Bussen, Bahnen, bei Inlandsflügen und am Arbeitsplatz
2. Home-Office-Pflicht überall dort, wo es möglich ist
3. Testpflicht für alle, die Pflegeheime und Kliniken betreten, auch für Geimpfte
4. Hohe Strafen für Fälschen von Testergebnissen oder Impfnachweisen
5. Erlaubnis für die Länder, eigene, schärfere Maßnahmen zu beschließen
*Für das Betreten einer Arbeitsstelle, in denen Personenkontakt nicht ausgeschlossen werden kann, gilt, dass Zutritt nur erlaubt ist, wenn ein 3G-Nachweis vorliegt. Das bedeutet, dass – soweit kein Impf- oder Genesungsnachweis vorliegt – ein negativer Testnachweis vorzulegen ist, um den Dienst anzutreten. Dies gilt für Arbeitnehmer genauso wie für Arbeitgeber.
Der Impf- bzw. Genesungsnachweis ist für die jeweilige Geltungsdauer nur einmal vorzulegen und datenschutzsicher zu dokumentieren. Der Nachweis über eine negative Testung kann nach § 2 der einschlägigen Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis nur und ausschließlich durch hierfür zugelassene Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausgestellt werden und erstreckt sich nur auf die Geltungsdauer von 24 Stunden. Hierfür stehen beispielsweise die kostenlosen Bürgertest oder – soweit in Betrieben freiwillig angeboten – extra geschultes Fachpersonal zur Verfügung.
Sollte zumindest ein negativer Testnachweis nicht vorgelegt werden, so darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden, was der Verweigerung der Erbringung der Arbeitsleistung entspricht. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Lohn/Gehalt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung!
Bleiben Sie gesund!
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