Ausbildungsvergütung

Ausbildungsvergütung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu den gestern versandten Lohn- und Gehaltstabellen erhalten Sie hiermit die Ausbildungsvergütungen ab 1. Oktober 2022.

Ausbildungsvergütungen

Lohn- und Gehaltstabellen

Lohn- und Gehaltstabellen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem Infobrief vom 28.10.2022 hatten wir über das Ergebnis der diesjährigen Tarifverhandlungen und die Annahme desselben durch den Hauptvorstand berichtet.

Die Tarifverträge wurden vor dem Unterschriften-Lauf bereits mit der Gewerkschaft IG BAU abgestimmt. Sämtliche Dateien werden im internen Mitgliederbereich unserer Homepage www.dachdecker-westfalen.de sowie beim ZVDH unter www.dachdecker.de unter der Rubrik Tarifverträge bereitgestellt.

Um die Lohnabrechnungen für die Gültigkeitsdauer der Tarifverträge zu erleichtern, fügen wir Ihnen hier die neuen Lohn- und Gehaltstabellen bei.

Lohn- und Gehaltstabellen 2022 bis 2024

Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk
im Jahr 2023

Hiermit senden wir Ihnen die Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk für das Jahr 2023 sowie die Übersicht über die Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk für das Jahr 2023.

Arbeistzeiten im Dachdeckerhandwerk

Übersicht Tarifliche Arbeitszeit

Tarifeinigung im Dachdeckerhandwerk: Zukunftssicherung in schwierigen Zeiten

Tarifeinigung im Dachdeckerhandwerk:
Zukunftssicherung in schwierigen Zeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach langwierigen und kontroversen Verhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks auf einen zukunftsweisenden Tarifkompromiss verständigt. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbarten, dass die Löhne und Gehälter für die rund 100.000 Beschäftigten zum
1. November 2022 um 5,0 % und zum 1. Oktober 2023 um weitere 3,0 % angehoben werden. Die Gesamtlaufzeit der neuen Tarifverträge beträgt 27 Monate. Zusätzlich erhalten die Beschäftigten einen Ausgleich der deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten in Form einer steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsprämie, zahlbar in zwei gleichen Raten a 475,-€ im Frühjahr 2023 und 2024.

Auch die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk können sich über mehr Geld freuen: Die Ausbildungsvergütung wird für jedes Ausbildungsjahr in zwei Schritten angehoben. So erhalten Auszubildende im 3. Lehrjahr künftig 1.260 Euro, ab Oktober 2023 sind es dann 1.320 Euro. Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten zudem zwei Urlaubstage mehr als bisher, denn der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage wird künftig ausschließlich durch einen Abzug von 0,8 % des Bruttomonatslohns erbracht.

Ausbildungsbetriebe werden durch eine erweiterte Erstattung einer Monatsvergütung für Auszubildende im dritten Ausbildungsjahr gestärkt. Bisher wurden sieben Monate im 1. Ausbildungsjahr, fünf im 2. Lehrjahr und einer im 3. Jahr erstattet. Nun gilt eine 7-5-2 Regelung. Im Gegenzug übernimmt der Arbeitgeber anfallende Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungs-/Verpflegungskosten für die Gesellenprüfung.

Kommentar ZVDH-Präsident Bollwerk
„Der Kompromiss ist uns nicht leichtgefallen“, erklärt ZVDH-Präsident Dirk Bollwerk, Verhandlungsführer auf Arbeitgeberseite. „Gerade in Zeiten, in denen die wirtschaftlichen Aussichten durch hohe Energiepreise und ständig steigende Materialkosten ungewiss sind, sind Lohnerhöhungen schwer zu vermitteln. Andererseits ist es gerade jetzt besonders wichtig, in unsere Beschäftigten zu investieren, die ebenfalls unter den gestiegenen Kosten leiden. Und als Klimahandwerk wollen wir im Kampf um die Talente auch weiterhin attraktiv sein für die Fachkräfte von morgen. Daher haben wir auch die Vergütung in der Ausbildung angehoben, um hier ein deutliches Signal zu setzen.“

Carsten Burckhardt, Bundesvorstandsmitglied IG BAU
„In diesen, für beide Seiten unsicheren Zeiten, war es ein hartes Stück Arbeit, einen Tarifkompromiss zu erzielen“, erläutert Carsten Burckhardt, Verhandlungsführer für die IG BAU. „Am Ende ist es aber ein starkes Signal für das Handwerk, das zeigt, dass Tarifpartnerschaft im Sinne der Beschäftigten und der Betriebe gerade im Handwerk funktionieren kann. Die Beschäftigten können, vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten, wieder optimistischer in die Zukunft schauen und dem Dachdeckerhandwerk die Treue halten.“
Die Tarif- und Sozialpartner wollen im Dachdeckerhandwerk in den nächsten Wochen Vorhaben erarbeiten, die die Attraktivität der Ausbildung und den Verbleib in der Branche erhöhen sollen. Dazu zählen die Förderung von lernschwachen Auszubildenden, neue Weiterbildungsangebote in puncto Digitalisierung, die kontinuierliche Qualifizierung von Ausbildern und Ausbilderinnen, ein Starter-Kit für neue Auszubildende und anderes mehr. „Auch diese Übereinkunft freut mich wirklich sehr, endlich gehen wir gezielt gegen den Fachkräftemangel vor“.

Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick
Anhebung der Löhne und Gehälter um
• 5,0 % ab dem 01.11.2022
• 3,0 % zum 01.10.2023
Gesamtlaufzeit bis zum 30.09.2024

Prämienzahlung in zwei Tranchen
Steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsprämie“, geltend für alle gewerblichen und kaufmännisch-technischen Arbeitnehmer (außer Mini-Jobber), Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Zahlung; Azubis erhalten 35 %.
• 475 Euro mit der Lohnabrechnung für Februar 2023
• 475 Euro mit der Lohnabrechnung für Februar 2024

Mehr Geld für Azubis
1. Ausbildungsjahr
ab 01.10.2022: 820 Euro
ab 01.10.2023: 860 Euro

2. Ausbildungsjahr
ab 01.10.2022: 990 Euro
ab 01.10.2023: 1.040 Euro

3. Ausbildungsjahr
ab 01.10.2022: 1.260 Euro
ab 01.10.2023: 1.320 Euro

Finanzierung Winterbeschäftigungsumlage
Zwei Urlaubstage mehr im Jahr für alle, die bisher Urlaub eingebracht haben, da der Arbeitnehmeranteil an der Finanzierung der Winterbeschäftigungsumlage künftig ausschließlich durch Abzug vom Lohn in Höhe von 0,8 % erfolgt

Die Winterbeschäftigungsumlage ist ein monatlich zu leistender Beitrag von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Er dient dazu, ergänzende Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (früher: Schlechtwettergeld) zu finanzieren.

Den Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle des IV Westfalen wenden.

Vorläufiges Tarifergebnis im Dachdeckerhandwerk – Votum des Hauptvorstandes

Vorläufiges Tarifergebnis im Dachdeckerhandwerk – Votum des Hauptvorstandes

Sehr geehrte Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst danken wir den westfälischen Innungen für die am Ende doch zahlreiche Teilnahme an der Umfrage betreffend den Tarifvorschlag für das Jahr 2022. In Westfalen hat sich eine knappe Mehrheit gegen die Annahme des mit der Gewerkschaft ausgehandelten Ergebnisses ausgesprochen. Auf Bundesebene fand der Tarifkompromiss mit einem Ergebnis von 62 : 69 Stimmen ebenfalls keine mehrheitliche Zustimmung. Neben Westfalen stimmten die Landesverbände Brandenburg, Niedersachsen-Bremen, Nordrhein, Saarland und Thüringen dagegen.
Eine offizielle Erklärung gegenüber dem Sozialpartner erfolgt erst nach der Sitzung der Spitzenverbände im Kanzleramt am kommenden Donnerstag (15.09.). Hintergrund sind durch die Bundesregierung angekündigte Absichten, die durch Sozialpartner vereinbarten Einmalzahlungen – ähnlich der damaligen Coronaprämie – steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen. Eine verbindliche Aussage der Bundesregierung hierzu könnte den Ausgang des Verhandlungsfortganges beeinflussen.

Angesicht einer unbestrittenen Inflation wird sich eine große Mehrheit der Betriebe in der Bundesrepublik sicher einer moderaten Tariferhöhung nicht entgegenstellen, weswegen wir unsere weitere Verhandlungsbereitschaft erklären werden. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Gewerkschaften die Verhandlungen dennoch für gescheitert erklärt und Streikmaßnahmen ausrufen wird. Selbstverständlich halten wir Sie auf dem Laufenden und stehen für weitere Rückfragen bereit.

Achtung:
Achten Sie bei zwischenzeitlich bereits veranlassten freiwilligen Tariferhöhungen darauf, dass solche Erhöhungen unter Anrechnung etwaig für diesen Zeitraum ausgehandelter Tariferhöhungen erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen

Den kompletten Beitrag können Sie sich hier herunterladen.

Tarifabschluss bedarf noch der Abstimmung

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

am 23.Septmeber haben die Tarifvertragsparteien in einer 2. Runde nach vielen Stunden ein Kompromissergebnis abgeschlossen, welches nun in den eigenen Reihen zur Abstimmung steht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der hiermit extra noch nicht veröffentlichte Tarifvertrag Löhne-Gehälter-Ausbildungsvergütung noch nicht abgeschlossen und umzusetzen ist, da der Innungsverband Westfalen und später die große Tarifkommission noch über den Abschluss, dass heißt Annahme oder Ablehnung zu befinden haben. Aus diesem Grunde sind parallel alle Obermeister der Innungen Westfalen angeschrieben und zur Abgabe ihrer Stimme gebeten worden. In einigen Betrieben wird der Abschluss auf Drängen gewerkschaftlich organisierter Mitarbeiter schon als „endgültig beschlossen“ umgesetzt. Das ist ausdrücklich noch nicht der Fall!

Für den Fall, dass der Tarifvertrag am 09. September über die bundesweite Umfrage angenommen wird, werden wir Sie unverzüglich über den genauen Inhalt informieren und eine Erläuterung zur Umsetzung beifügen. Ihre Mitarbeiter werden sich für eine verbindliche Aussage zum Tarifvertrag bis dahin gedulden müssen.

Landesverbandstag 2022

Landesverbandstag 2022
Anmeldefrist endet heute

Am 25.07.2022 endet die Anmeldefrist zu unserem Landesverbandstag am 19.08.2022 in Eslohe-Reiste. Unter dem Motto „Mit uns in die Zu(ku)nft“ möchten wir besonders die Basis unseres Verbandes, das heißt die Dachdeckerbetriebe und Ihre Mitarbeiter zum kühlen Bier und Unterhaltung in die Schützenhalle nach Reiste ins schöne Sauerland einladen. Wenn Sie am Landesverbandstag 2022 teilnehmen möchten, melden Sie sich gern noch an.

Das sehr umfangreiche Abendprogramm zu dieser kostenlosen Veranstaltung mit Festvortrag, Ehrungen, Prominenz, Livemusik usw. entnehmen Sie bitte der verlinkten Übersicht:

Programm
Anmeldung

Kundeninformation betreffend das Tornadoereignis vom 20. Mai im Bereich Paderborn/Lippstadt/Höxter

Kundeninformation betreffend das Tornadoereignis vom 20. Mai im Bereich Paderborn/Lippstadt/Höxter

Liebe Innungsmitglieder,

die von Ihnen im Bereich Paderborn/Lippstadt und Höxter als Folge des Tornados notfallmäßig im Einsatz befindlichen Betriebe haben ggf. das Problem, dass planmäßig vorgesehene Baustellen nicht pünktlich abgewickelt werden können. Sollte es bei Ihnen zu solchen Verzögerungen kommen, so können Sie für die allgemeine Erläuterung der Situation gegenüber Ihren potentiell betroffenen Kunden das hier beigefügte Informationsschreiben für Kunden verwenden. Wir weisen allerdings darauf hin, dass dieses Schreiben lediglich erklärenden Charakter hat und keine Behinderungsanzeige ersetzt oder eine entsprechende rechtliche Wirkung entfaltet. Streng genommen besteht also immer noch die Gefahr, dass Sie bei Terminzusagen in Verzug geraten. Gerne können Sie sich in Einzelfällen auch an Ihre Innung oder die Geschäftsstelle des Innungsverbandes wenden.

Schließung der Dachdeckerschule am 17.02.-18.02.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes und des Landeslagezentrums vom 16.02.2022 wird für den 17.02.2022 das folgende Unwetterereignis erwartet: verbreitet Sturm- und schwere Sturmböen; in Hochlagen Orkanböen.

Das Schulministerium hat einen landesweiten Unterrichtsausfall für den morgigen Donnerstag, 17.02.2022 angeordnet und auch am 18.02.2022 wird der Schulunterricht für das Berufskolleg sowie die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge im Bildungszentrum nicht stattfinden.

Sämtliche Schüler*innen werden für diese beiden Tage in Ihre Betriebe delegiert.

Weitere Informationen des Berufskollegs erhalten Sie hier.

Wir bitten um Verständnis!

Westfälische Dachtage

Sehr geehrte Obermeister*innen, sehe geehrte Damen und Herren Geschäftsführer*innen, da die gegenwertige pandemische Situation noch nicht zulässt, dass wir unsere Westfälischen Dachtage 2022 in Präsenzform und wie gewohnt in der Schützenhalle in Eslohe abhalten, haben wir uns dieses Jahr für ein Onlineformat entschieden. Dabei bedienen wir uns eines professionellen Film- und Konferenzstudios mit modernster Bild-, Ton- und Übertragungstechnik, die eine lebendige und fernsehnahe Präsentation gewährleisten soll. Wir unterscheiden uns damit deutlich von den ansonsten mitunter ermüdend wirkenden Videokonferenzen. Wir sind dazu in entsprechende Vorausleistung gegangen und wünschen uns eine rege Teilnahme. Aus diesem Grunde bitten wir speziell Sie als Vertreter Ihrer Innung darum, für unsere virtuellen Westfälischen Dachtage 2022 Werbung zu betreiben. Hiermit erhalten Sie noch einmal unser gesamtes Programm und den Zugangslink zur Anmeldung über die Seite der GFW-Dach.

Wir danken Ihnen bereits jetzt für Ihre Unterstützung und verbleiben hoffentlich bis spätestens zu den Westfälischen Dachtagen 2022,

Ihr Team der GFW

KfW stoppt Förderung energieeffizienter Gebäude

Sehr geehrte Damen und Herren, angesichts einer enormen Antragsflut, die die bereitgestellten Mittel deutlich übersteige, hat die neue Bundesregierung die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) am 24. Januar 2022 vorläufig gestoppt und plant einen grundlegenden Umbau der Förderlandschaft. Wie das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) gestern mitteilte, werden angesichts der vorläufigen Haushaltsführung Anträge von der staatlichen Förderbank KfW nicht mehr bewilligt. Allein im Zeitraum November 2021 bis heute seien bei der KfW Anträge in Höhe von über 20 Milliarden Euro Fördervolumen eingegangen.Welche KfW-Programme sind betroffen?Betroffen sind die KfW-Programme 261 Wohngebäude Kredit, 262 Kredit Einzelmaßnahmen, 263 für Kredite Nichtwohngebäude, 264 Kredit Kommunen, 461 Zuschuss BEG Wohngebäude, 463 Zuschuss BEG Nichtwohngebäude und 464 BEG Kommunen Zuschuss.

Ehrenpräsident Willy Hesse am 1. Januar 2022 verstorben

Tief berührt und in großer Trauer nimmt der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen Abschied von ihrem Dachdeckermeister und Ehrenpräsident des WHKT Willy Hesse
Wie kaum ein anderer hat sich der Ehrenbürger der Stadt Arnsberg und Ehrenpräsident des Westdeutschen Handwerkskammertages (WHKT) für die Belange des Handwerks, speziell des Dachdeckerhandwerks in Westfalen eingesetzt. Willy Hesse verstarb am 1. Januar 2022 im Alter von 79 Jahren.

Sein großes Engagement und sein Einsatz wurden allerorts hervorgehoben und gewürdigt:

• Träger des Bundesverdienstkreuzes am Bande
• Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen
• Handwerkszeichen in Gold des ZDH
• Ehrenbürger der Stadt Arnsberg
• Vizepräsident und Präsident der Handwerkskammer Südwestfalen
• Präsident des Westdeutschen Handwerkskammertages
• Obermeister der Dachdecker-Innung Arnsberg und Delegierter zum Innungsverband
• Stellvertretender Landesinnungsmeister
• Aufsichtsratsmitglied der Dachdecker Einkauf West eG
• Mitglied des Gesellenprüfungsausschusses der Dachdecker-Innung Arnsberg
• Jüngster Dachdeckermeister in NRW (mit 21 Jahren)

u.v.m.

Willy Hesse war eine hochrangige Persönlichkeit, die mit einem entsprechenden Netzwerk in Politik und Wirtschaft und damit als Einflussnehmer und Impulsgeber gehörte Person, nie die Belange des einzelnen Betriebes aus den Augen verlor. Dies dürfte insbesondere auf seine bodenständige und ehrbare Haltung gegenüber dem Handwerk zurückzuführen sein.

Für die westfälischen Dachdecker und deren Berufsorganisation spielte Willy Hesse eine ebenso übergeordnete Rolle, denn ohne sein Mitwirken hätte die Entwicklung und Ausbau der Dachdeckerschule in Eslohe sicher nicht eine solche heute sichtbare Form als bedeutende Ausbildungsstätte in Westfalen und darüber hinaus angenommen.

Auch und speziell in Westfalen genoss Willy Hesse größtes Ansehen und Anerkennung und war nicht nur wegen seiner hochrangigen Stellung, sondern vor allen Dingen wegen seiner menschlichen und nahbaren Art ein gern gesehener Gast und Redner.

Vorstand und Geschäftsführung sprechen ihre Dankbarkeit und höchste Anerkennung für die Lebensleistung aus und nehmen Abschied von Willy Hesse.

Den Hinterbliebenen sprechen wir unsere besondere Anteilnahme aus.

In stillem Gedenken

Innungsverband des Dachdeckerhandwerks
W e s t f a l e n

K.-H. Ester F.-M. Sybrecht
Vorsitzender Hauptgeschäftsführer

Infoblatt zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem neuen Infektionsschutzgesetz sind gestern auch die Regeln für 3G am Arbeitsplatz in Kraft getreten.

Zur Einführung der 3G-Regel im Betrieb und der Wiedereinführung des Angebots für Homeoffice hat der ZVDH ein Infoblatt erstellt, in dem mit einer FAQ-Liste auf Fragen eingegangen wird, die uns im Zusammenhang mit den neuen Regelungen in den letzten Tagen erreichten.

Das Infoblatt können Sie sich hier herunterladen.

Hilfen zur Umsetzung des geänderten Infektionsschutzgesetzes

Liebe Mitglieder, Ihre telefonischen Anfragen lassen die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des geänderten Infektionsschutzgesetzes erahnen, insbesondere, soweit es um die Testung und Dokumentation geht. Für entsprechende Klärung soll die FAQ-Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dienlich sein, die Sie hier abrufen können.SelbsttestAuf der genannten Seite bestätigt das Ministerium, dass es zulässig und ausreichend sei, wenn der Arbeitnehmer sich unter Beaufsichtigung des Arbeitgebers oder einer delegierten und für die Testung eingewiesene Person einem Selbsttest unterzieht. Dieser „Nachweis“ hat ausschließlich innerbetriebliche Wirkung für die Prüfung durch den Arbeitgeber und dient nicht zur Verwertung als „Testnachweis“ im öffentlichen Rechtsverkehr. Im Übrigen gilt nach wie vor die Verpflichtung des Arbeitgebers 2-mal pro Woche einen Selbsttest anzubieten. Die Gültigkeit beläuft sich auf 24 Stunden ab Testung; bei PCR-Test 48-Stunden.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bundesrat bewilligt

Sehr geehrte Innungsmitglieder, aus aktuellem Anlass übersenden wir Ihnen zusammengefasst den Inhalt der auch für Sie als Arbeitgeber bedeutsamen Änderung des Infektionsschutzgesetzes, nachdem dieses soeben durch den Bundesrat bewilligt wurde. Danach gilt mit dem Beschluss vom 19.11.2021 bis mindestens 19.03.2022 Folgendes:1. Nachweispflicht* für Einhaltung der 3G-Regel in Bussen, Bahnen, bei Inlandsflügen und am Arbeitsplatz2. Home-Office-Pflicht überall dort, wo es möglich ist3. Testpflicht für alle, die Pflegeheime und Kliniken betreten, auch für Geimpfte4. Hohe Strafen für Fälschen von Testergebnissen oder Impfnachweisen5. Erlaubnis für die Länder, eigene, schärfere Maßnahmen zu beschließen

Corona-Notbremse

Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der weiterhin steigenden Corona-Zahlen gilt in NRW die vereinbarte Corona-Notbremse. Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100, greift die Corona-Notbremse. Dann entscheidet die betroffene Kommune in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten: Entweder Strenger Lockdown mit den bis zum 7. März 2021 geltenden Regelungen oder strenger Lockdown mit Test-Option. Test-Option heißt, dass wenn vor Ort ein ausreichendes Angebot an kostenlosen Bürgertestungen bereitsteht, die bestehenden Öffnungen weiter in Anspruch genommen werden können. Zwingende Voraussetzung hierfür ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. Ein solches erhalten Sie insbesondere von den Bürger-Teststationen in schriftlicher oder elektronischer Form. Ein Laien- oder Selbsttest ist aufgrund des fehlenden Nachweises nicht ausreichend. Ist die Testoption in Ihrer Region nicht gegeben, so gilt der strenge Lockdown ohne Ausnahmen. Die strengen Abstands- und Hygieneregeln gelten ohnehin weiter. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 29. März 2021 im Überblick.

Aktuelle Corona-Beschlüsse der MPK – „Ruhetage“ und Corona-Teststrategie

Liebe Mitglieder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz am 22.03.2021 beschlossene „Ruhetags-Regelung“ über Ostern wurde gerade in einer erneuten Bund-/Länderrunde gekippt. Grund hierfür waren zum einen die massiven Proteste der Wirtschaftsverbände und zum anderen die rechtliche Schwierigkeit in der Umsetzung. Dies bedeutet für das Dachdeckerhandwerk: Der Gründonnerstag (01.04.2021) bleibt ein regulärer Arbeitstag. Betriebsschließungen werden nicht verfügt. Es ist davon auszugehen, dass alle Bundesländer dem folgen werden. Mit Ausnahme der Ruhetags-Regelung bleibt es bei den gestern im Infobrief veröffentlichen Maßnahmen. Über etwaige landesspezifische zusätzliche Regelungen halten wir Sie selbstverständlich informiert.

Preissteigerungen bei Dämmstoffen und Holzprodukten

Sehr geehrte Mitglieder, wir übersenden Ihnen hier einen Pressebeitrag, gerichtet an die Öffentlichkeit, um auch der potentiellen Kundenseite die nicht unerheblichen Preissteigerungen zu erklären. Sie können den Beitrag so oder auch im eigenen Namen verfassen und an Ihre örtliche Zeitung/Presse weitergeben. Im Übrigen nehmen wir zu diesem Thema Bezug auf unseren letzten Newsletter und die Möglichkeiten mit Preisgleitklauseln zu arbeiten.

Aktuelle Corona-Beschlüsse

Sehr geehrte Damen und Herren, die neuen Beschlüsse aus dem „Corona-Gipfel“ der Kanzlerin mit den 16 Länderchefs haben wir für Sie wieder einmal vereinfacht zusammengefasst: ► Gründonnerstag und Ostersamstag werden als Ruhetage definiert und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen verbunden. „Die Regelung erfolgt analog zu Sonn- und Feiertagen“. Das bedeute, dass etwa Tankstellen geöffnet hätten und bestimmte Unternehmen mit entsprechender Genehmigung. Wir erwarten hierzu noch eine gesonderte Klärung, ob dieser Ruhetag dann als zusätzlicher Feiertag zu verstehen sein soll, da in diesem Falle der Gründonnerstag arbeitsfrei wäre und Entgeltfortzahlungspflicht bestünde. Einzelheiten dazu folgen in einem gesonderten Schreiben. ► Supermärkte sind hiervon ebenfalls betroffen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel wird am Samstag öffnen. ► Auch Ostermessen und andere religiöse Veranstaltungen sollen NICHT stattfinden. ► Private Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind erlaubt. Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt.

Kurzseminar (online) zum Betriebsrentenstärkungsgesetzt – Was bedeutet das für den Dachdeckerbetrieb?

Liebe Mitglieder, „Betriebsrentenstärkungsgesetzt“! Was sich zunächst so trocken anhört, hat gerade für Sie als Dachdeckerbetrieb besondere Bedeutung, denn der Gesetzgeber verpflichtet die Arbeitgeber seit dem 01.01.2019 bei neuen Verträgen zur Entgeltumwandlung zur Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts. Uns wurde davon berichtet, dass die Versicherungen mit den Arbeitnehmern zu werbezwecken Kontakt aufgenommen hätten und letztere nun beim Arbeitgeber anteiligen Beitrag fordern, obwohl möglicherweise die Voraussetzungen nicht oder noch nicht vorliegen. Wir möchten Ihnen dringend empfehlen, sich diesem wichtigen Thema in einem kurzen kostenlosen Webinar, gehalten durch den Betriebs- und Rentenberater, Michael Dötz, zu widmen.

Beschulung am Dachdeckerberufskolleg in Eslohe Schuljahr 2020-21 (Stand 08.02.2021)

Beschulung am Dachdeckerberufskolleg in Eslohe Schuljahr 2020-21 (Stand 08.02.2021)Hinweise für den nächsten Berufsschulblock M/A 5 und U/G 5 vom 16.02.2021 bis zum 19.03.2021:Die Einladungen der Schülerinnen und Schüler für den nächsten Berufsschulblock sind an die Betriebe versandt worden. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage kann noch keine Festlegung getroffen werden, ob der Unterricht im Regelbetrieb mit einer Beschulung vor Ort oder im Distanzunterricht stattfindet. Vieles deutet aber darauf hin, dass die Beschulung im Distanzunterricht weiterhin stattfindet, die Entscheidung wird im Laufe der Woche nach der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin entschieden.Näheres dazu erfahren Sie zeitnah auf unserer Homepage www.dachdeckerschule.de unter „News Berufskolleg“.Unsere Planung sieht derzeit folgendes vor:• Zur Sicherstellung und Vorbereitung auf den Distanzunterricht laden wir die Schülerinnen und Schüler des aktuellen Blockes der Mittelstufe in je zwei Gruppen je Klasse für eine Ersteinweisung an unser Berufskolleg am Dienstag, 16.02.2021 auf freiwilliger Basis ein.• Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nehmen diese Woche noch Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern über die Kontakt-E-Mail auf und informieren über die weitere Vorgehensweise und die vorgesehene Präsenzzeit für die Ersteinweisung am Dienstag, 16.02.2021.

ÜLU-Lehrgänge ab dem 18.01.2021

ÜLU-Lehrgänge ab dem 18.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 18.01.2021 werden wir in Eslohe wieder mit der Durchführung von ÜLU-Lehrgängen beginnen.

Alle für die Zeit ab dem 18.01.2021 versendeten Einladungen zu den jeweiligen Lehrgängen sind damit gültig. Die Anreise und Zimmerbelegung für die Auszubildenden der ÜLU ist ab Sonntag, 17.01.2021 (ab 17 Uhr) möglich.

Die Kurse finden ohne Einschränkungen unter den besonderen Hygieneschutzmaßnahmen statt.

So besteht zum Beispiel auf dem gesamten Gelände der Lorenz-Burmann-Schule Maskenpflicht.

Die Unterbringung erfolgt wie bisher auch, im Wohnheim des Gebäudes C in Doppelbelegung. Wir achten darauf, dass nur Teilnehmer eines Lehrgangs bzw. Fahrgemeinschaften zusammen ein Zimmer belegen werden.

Für das Catering der Auszubildenden sorgt unsere Küche in bewährter Art und Weise.
Um hier der aktuellen Coronschutzverordnung zu entsprechen und in Absprache mit den zuständigen Behörden werden die Speisen allerdings an den Fenstern der Mensa als „Lunchpakete to go“ ausgegeben. Das erfolgt analog der Vorgehensweise im Mai 2020 bei Wiederbeginn nach dem ersten Lockdown. Das Essen kann dann auf den Zimmern eingenommen werden.

Das Ordnungsamt Eslohe hat uns gebeten darauf hinzuweisen, dass bis zum 31.01.2021 verschärfte Regeln beim Aufenthalt im öffentlichen Raum gelten.

Das bedeutet u.a. kein Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit und nicht mehr als 2 Personen, die zusammen im öffentlichen Raum unterwegs sein dürfen.

Sollten Sie noch Fragen haben, so stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Eslohe, 12.01.2021
Geschäftsführung
Bildungszentrum des westf.
Dachdeckerhandwerks e.V.

Beschulung am Dachdeckerberufskolleg in Eslohe Schuljahr 2020-21 (Stand 06.01.2021)

Wintergesellenprüfung: Die praktische Wintergesellenprüfung findet, wie geplant und unter Einhaltung der Anforderungen der aktuellen Coronaschutzverordnung in unseren Werkhallen, statt. Die teilnehmenden Prüflinge müssen sich an die unten aufgeführten Hygiene- und Coronaregeln an unserer Schule halten.Unterkunft:Prüflinge, die schon am Vortag anreisen wollen, können derzeit nicht im Internat untergebracht werden. Diese Prüflinge können sich privat unterbringen, bei der Zimmersuche sind wir selbstverständlich behilflich (Tel.: 02973-97090).Verpflegung:Am Prüfungstag können wir, aufgrund der derzeitigen Vorgaben, für die Prüflinge und Aufsichtspersonen keine Verpflegung anbieten. Bitte bringen Sie sich selbst Verpflegung mit.Das Team der Dachdeckerschule wünscht eine erfolgreiche Prüfung!Aktuelle Änderungen zur Beschulung im Berufskolleg finden Sie hier.Des weiteren haben wir Ihnen hier die Hygiene- und Coronaregeln der Dachdeckerschule in Eslohe beigefügt.

Wir ziehen um!!!

Liebe Mitglieder, nach der Verselbstständigung unseres Innungsverbandes im Jahre 2018 waren die angemieteten Räume der Kreishandwerkerschaft mehr als nur eine Notlösung. Unsere Geschäftsstelle wächst und die räumlichen Kapazitäten sind bei der KH-Dortmund und Lünen ausgeschöpft, so dass wir schon seit längerer Zeit nach geeignetem Büroraum auf der Suche sind. Wir freuen uns, Ihnen nun mitteilen zu dürfen, dass wir fündig geworden sind und unsere Geschäftsstelle ab 01.01.2021 ihren Sitz in der Stockholmer Allee 53 in Dortmund haben wird. Mit der direkten Anbindung zur A44 Richtung Unna wird es unseren Besuchern leicht gemacht, uns im Herzen von Westfalen zu erreichen. Die rund 140 qm Büroraum im bekannten Büroviertel „Stadtkrone Ost“ bieten zukünftig ausreichenden Raum für die Mitarbeiter und ein modernes und zeitgerechtes Arbeitsumfeld, von und in dem wir Sie zukünftig beraten werden. Ein Sitzungsraum wird dem Vorstand vom Innungsverband und Bildungszentrum gleichermäßen zur Verfügung stehen, wie den Innungsmitgliedern, die an Vorträgen oder Einzelveranstaltungen teilnehmen wollen.Bitte notieren Sie sich die neue Adresse und Telefonnummern. Alle anderen Kontaktdaten bleiben selbstverständlich gleich!Neue Adresse:Innungsverband des Dachdeckerhandwerks WestfalenStockholmer Allee 53, 44269 DortmundTel.: 0231-99 53 62 55Fax.:0231-99 53 62 54Wir bedanken uns noch einmal ganz herzlich bei der Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen und ihren Mitarbeitern für die überaus freundliche Aufnahme über 2 ½ Jahre in ihre Räumlichkeiten .

Infobrief Schulschließung bis 10.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass senden wir Ihnen eine Information betreffend den Unterricht in unserer Berufsschule in Eslohe zur Kenntnisnahme und Beachtung.https://www.dachdeckerschule.de/news_bk/20201212_News_Berufskolleg.pdfWeitere Informationen werden ggf. ergänzend nachgereicht! Absage der ÜLU-LehrgängeAuch die ÜLU-Lehrgänge am Bildungszentrum müssen abgesagt werden. Alle Informationen finden Sie hier.

Infobrief Tarifabschluss

Tarifabschluss in 3. Verhandlungsrunde Sehr geehrte Damen und Herren, am 5. November 2020 fand in Wiesbaden die dritte Runde der Lohn- und Gehaltstarifverhandlungen für das Dachdeckerhandwerk statt. Während die Gewerkschaft weiterhin von einer stabilen Konjunkturlage im Dachdeckerhandwerk trotz Coronakrise ausgeht, verwies die Tarifkommission des ZVDH auf Auftragsrückgänge, vor allem im Gewerbebau und bei der öffentlichen Hand.Kompromiss nach 13-stündiger VerhandlungNach knapp 13-stündiger Verhandlung einigten sich die Tarifvertragsparteien auf folgenden Kompromiss:• Fortgeltung des bisherigen Lohn- und des Gehaltstarifvertrags bis zum 30. September 2021. Dies bedeutet 12 Nullmonate.• Anhebung der Löhne und Gehälter um 2,1 % ab dem 1. Oktober 2021• Gesamtlaufzeit des Lohn- und des Gehaltstarifvertrags bis zum 30. Juni 2022 (21 Monate)• Zahlung eines „Corona-Bonus“ in Höhe von 150 Euro, für Auszubildende 50 Euro, als einmalige Sonderzahlung. Der Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei (sofern die Prämie noch im Jahr 2020 ausgezahlt wird!). Im Vorfeld bereits freiwillig gezahlte „Corona-Sonderzahlungen“ können angerechnet werden.• Tarifliche Altersvorsorge: Der Beitrag für die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks (ZVK) – geleistet vom Arbeitgeber – wird ab dem 1. Januar 2021 um 2,2 Prozentpunkte von bisher 1,0 % auf 3,2 % angehoben. Damit wird die Rentenbeihilfe in Höhe von 93,40 Euro monatlich bundesweit gesichert. Die bisherige Ergänzungsbeihilfe entfällt.• Mehr Geld für Auszubildende ab 1. Januar 2021 (Laufzeit bis 30. Juni 2022) 1. Ausbildungsjahr: 780 Euro (+ 20 Euro) 2. Ausbildungsjahr: 940 Euro (+ 30 Euro) 3. Ausbildungsjahr: 1.200 Euro (+ 40 Euro)Kommentar ZVDH-Präsident Dirk BollwerkZVDH-Präsident Dirk Bollwerk erklärt: „Es waren harte Verhandlungen. So sehr wir auch anerkennen, dass die Arbeit auf Baustellen in Coronazeiten anstrengend ist, sollten wir froh sein, dass es in Deutschland keinen Baustellenstopp gab. Das Dachdeckerhandwerk konnte weiterarbeiten, es wurden kaum Mitarbeiter entlassen oder in Kurzarbeit geschickt. Man sollte dabei auch nicht vergessen, dass den Betrieben durch die Pandemie Mehrkosten und ein erhöhter Organisations- und Bürokratieaufwand entstanden ist, um auf Baustellen coronakonform arbeiten zu können. Mit der Corona-Prämie belohnen wir das Arbeiten unter erschwerten Bedingungen und haben dabei auch ganz bewusst die Auszubildenden im Blick gehabt. Vor allem aber war uns dieses Mal wichtig, die Rente dauerhaft zu sichern, und dies bundesweit einheitlich. Dafür nehmen die Arbeitgeber Geld in die Hand.Als Arbeitgeberverband eines Gewerks mit einer sehr kleinteiligen Struktur – im Schnitt haben Dachdeckerbetriebe sechs Mitarbeiter – müssen wir aber auch dafür sorgen, dass unsere Betriebe zukunftsfähig bleiben. Dafür muss Geld für notwendige Investitionen vorhanden sein. Das sichert dann auch wieder Arbeitsplätze. Hinzu kommt: Im Bereich Gewerbebau gehen die Auftragseingänge seit März 2020 zurück, sowohl bei den Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie im Bereich Fabrik- und Werkstattgebäude liegen die Raten bei – 20 % gegenüber dem Vorjahr. Die von der Gewerkschaft vielbeschworene sonnige Konjunkturlage im Dachdeckerhandwerk beginnt also schon sich einzutrüben, ein Trend, der sich 2021 noch verschärfen wird. Vorteilhaft fürs Dachdeckerhandwerk sind allerdings die Fördermaßnahmen und Steuervergünstigungen, die viele Bauherren gerade jetzt zu umfangreichen energetischen Sanierungsmaßnahmen veranlassen. Dies wird – so hoffen wir – zu einer Stabilisierung der Geschäftslage insgesamt führen.

Infobrief Vereinbarungen der Bundesregierung

Vereinbarungen der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder vom 28. Oktober 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, im Folgenden finden Sie eine einfach gehaltene Übersicht über die beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung ab dem 02.11.2020.Des weiteren erhalten Sie den Wortlaut der Bund-Länder-Vereinbarungen vom 28. Oktober 2020 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sowie eine erste Bewertung des ZDH unter handwerkspolitischen Gesichtspunkten.ÜbersichtBeschluss der Bund-Länder-VereinbarungenBewertung des ZDH

Tarifverhandlungen im Dachdeckerhandwerk erneut vertagt!

Sehr geehrte Damen und Herren,am 07.10.2020 fand in Wiesbaden die zweite Runde der Lohn- und Gehaltstarifverhandlungen im Dachdeckerhandwerk statt. Die ZVDH-Tarifkommission machte dabei auf Arbeitgeberseite das Angebot, die Rentenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk nicht nur dauerhaft zu sichern, sondern sogar deutlich aufzustocken auf das Niveau der bislang lediglich aus Überschüssen und nur in Westdeutschland gezahlten Ergänzungsbeihilfe (voller Leistungsbezug von insgesamt 93,40 € monatlich).Damit werde ein deutliches Zeichen der Wertschätzung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Dachdeckerbetrieben gesetzt, aber auch ein wichtiger Beitrag zur Attraktivität des Berufs geleistet. Zur Finanzierung ist eine Erhöhung des SOKA-Beitrags im Bereich der ZVK um ca. 2,2 Prozent nötig.

Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs beim Berufskolleg in Eslohe

Wir berichteten am Freitag, 21.08.2020 über den Mehraufwand für die leider notwendige auswärtige Unterbringung eines Teils unserer Schüler und die damit verbundene Erhöhung der Unterbringungskosten auf 725,- € je Block. In diesem Zusammenhang haben wir aber auch darauf hingewiesen, dass evtl. Einsparungen, die wir generieren können, unverzüglich zu einer Kostenreduzierung für die Betriebe führen werden. Wir haben uns mit der Bezirksregierung auf die Einrichtung und damit Refinanzierung eines sog. „Schülerspezialverkehrs“ für den Zeitraum 31.08.2020 – 31.12.2020 verständigen können. Die entsprechende Zusage zur Refinanzierung erhielten wir am 07.09.2020.Durch die Bezuschussung durch das Land NRW für den täglichen Schülertransport können wir somit die Unterbringungskosten um 25,- € auf 700,- € je Block reduzieren. Die Betriebe, die für den aktuellen Block bereits eine Rechnung über 725,- € vorliegen haben erhalten eine Gutschrift über 25,- €.Sollten wir gezwungen sein über den vereinbarten Zeitraum hinaus eine auswärtige Unterbringung vornehmen zu müssen, können wir mit einem erneuten Antrag die Bezuschussung des „Schülerspezialverkehrs“ verlängern.

Arbeitgeber bieten langfristige Sicherheit statt kurzfristiger Lohnerhöhung

Die erste Tarifrunde rund um die Löhne und Gehälter im Dachdeckerhandwerk am 01.09.2020 in Frankfurt ist ohne Ergebnis vertagt worden. Die Gewerkschaft IG BAU forderte eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um 4,8 % sowie eine deutliche Anhebung des SOKA-Beitrags zur Sicherung der Rentenbeihilfe bei gleichzeitiger Aufstockung auf das Niveau der zum Jahresende auslaufenden Ergänzungsbeihilfe. Diese wird bislang aus SOKA-Überschüssen finanziert und ist daher nicht garantiert. Die ZVDH-Tarifkommission zeigte sich auf Arbeitgeberseite offen für eine dauerhafte Absicherung der Rentenbeihilfe für die gewerblich Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk, sieht aber für eine Aufstockung der Renten angesichts der pandemiebedingt unsicheren Aussichten für die Betriebe keine Spielräume. Dies gelte erst recht für Lohnerhöhungen. Die zweite Verhandlungsrunde ist für den 07.10.2020 angesetzt.

Beantragung und Abrechnung des tariflichen Ausfallgeldes im Sommer – Kostenlose Online-Schulung

Sehr geehrte Damen und Herren, die erfolgreichen Workshops im Arbeitsschutz mit dem ASD der BG BAU wurden auf vielfachen Wunsch hin erweitert. Seit dem 1. Juni 2020 können Dachdeckerbetriebe ein Ausfallgeld auch aufgrund extremer Hitze oder Starkregenereignisse in Anspruch nehmen und bei SOKA-Dach beantragen. Die wichtigen Regelungen zum Sommer-Ausfallgeld und die unbürokratische, korrekte Abrechnung wird Michael Dötz, Betriebsberater bei der SOKA-Dach, in einem kostenlosen Online-Seminar am Dienstag, 25. August 2020, 17:00 bis ca. 18:00 Uhr, aufzeigen. Die Schulung wird nur 30 Minuten beanspruchen; im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Wir empfehlen die Teilnahme und freuen uns, wenn Sie sich unter nachfolgendem Link https://global.gotomeeting.com/join/479990253online am 25.08.2020, 17:00 Uhr zuschalten.

Beschulung am Dachdeckerberufskolleg in Eslohe

Die Beschulung an unserem Berufskolleg beginnt nach den Sommerferien am 10.08.2020 mit den restlichen Blöcken des alten Schuljahres in gekürzter Form nach u.g. Blockplan. Blockzeitenplan Schuljahr 2019-20 (Stand 28.07.2020)Sommerferien (vom 29.06.2020 – 09.08.2020)8. Block (U/A)-1 Mo. 10.08.2020 bis Fr. 14.08.20208. Block (M/A)-1 Mo. 10.08.2020 bis Fr. 14.08.20208. Block (M/A)-2 Mo. 17.08.2020 bis Fr. 21.08.20208. Block (M/A)-3 Mo. 24.08.2020 bis Fr. 28.08.2020

Corona-Überbrückungshilfe startet

Zum Start des „Nordrhein-Westfalen-Programms“ zur Bewältigung der Corona-Pandemie sowie zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit des Landes haben der Bund und das Land NRW Informationen vorgelegt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Bundesprogramm, das im Zuge des Konjunkturpaktes vereinbart worden war und das von Seiten des Landes NRW ergänzt wird.

Das wichtigste in aller Kürze:

Ab sofort können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der u.g. Seite registrieren. Ab dem 10. Juli können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020.

Die bundesweit geltende Antragsplattform inkl. aller Informationen zum Bundesprogramm finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Corona-Überbrückungshilfe Bund:

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand mit einem Gesamtvolumen von 24,6 Mrd. Euro.
Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. WICHTIG: Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.

Umfang der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
• 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
• 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
• 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. WICHTIG: Ein Unternehmerlohn wird über das Bundesprogramm nicht erstattet. Dies erfolgt über die Ergänzung im Rahmen der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ (s.u.).

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. WICHTIG: In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Antragstellung und Nachweise: Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.

NRW Überbrückungshilfe Plus

Das Land NRW ergänzt die Hilfen des Bundes um ein Zusatzprogramm für den Unternehmerlohn: Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens. Die Landesregierung stellt hierfür 300 Millionen Euro bereit.

Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Hilfen mit Arbeitslosengeld II-Leistungen ist nicht möglich. Die Antragstellung für die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ ist in das bundesweitere Antragsverfahren integriert.

Fortlaufend aktualisierte Informationen des Landes finden Sie unter: www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe

Senkung der Umsatzsteuer vom  01.07. – 31.12.2020

Fragen zur Abgrenzung der unterschiedlichen Steuersätze
Sehr geehrte Damen und Herren, die sicherlich gut gemeinte Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % bringt nach unserer Beobachtung mehr administrative Probleme als ökonomische Vorteile mit sich. Seit Bekanntgabe der steuerrechtlichen Änderung sind viele Fragen bei uns eingegangen, zu deren Beantwortung wir Rücksprache mit dem Zentralverband und den Ministerien genommen haben. In Ergänzung zu unserem Infobrief „Konjunkturpaket der Bundesregierung – Abgrenzungsfragen Umsatzsteuer“ vom 09.06.2020 haben wir diese Fragen mit Bezugnahme auf die Themenbereiche Abnahme, Teilleistungen, Entgeltminderungen wie Skonto/Preisnachlass sowie Zusatzinformationen betreffend die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen. Einzelheiten finden Sie hier.Ferner liegt uns mittlerweile auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 vor, welches hier abgerufen werden kann.Unsere Informationen haben Hinweischarakter und ersetzen keine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall. Insofern empfehlen wir die Rücksprache mit dem / der Steuerberater/-in.

Konjunkturpaket der Bundesregierung – Abgrenzungsfragen Umsatzsteuer

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung hat ein weitreichendes Paket von Maßnahmen auf den Weg gebracht, das u.a. eine vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % enthält.Wegen der hohen Nachfrage und der Aktualität des Themas stellen wir nachfolgend die Kriterien für die Abrechnung durch Dachdeckerbetriebe vor:Was ist das entscheidende Kriterium für den Ausweis des richtigen Umsatzsteuer-Satzes in der Rechnung?Eine Leistung gilt im Umsatzsteuer-Recht als ausgeführt, wenn sie fertig oder beendet ist. Zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitraum die Arbeiten durchgeführt wurden, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung oder Beendigung der Leistung.Für die Entstehung der Umsatzsteuer und den richtigen Umsatzsteuer-Satz bedeutet dies: Das für die Rechnungsstellung relevante Datum ist der Endzeitpunkt der Leistungserbringung, sprich: die Abnahme. Die Rechnungsstellung muss innerhalb von 6 Monaten ab Leistungserbringung erfolgen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG).Beispiel:Ausführung der Leistung: 8.6.-29.6.2020Abnahme: 3.7.2020Rechnungsstellung: 4.8.2020Anzusetzender Umsatzsteuer-Satz: 16 %Wie verhält es sich mit der Rechnungsstellung von vereinbarten Teilleistungen?Teilrechnungen sind nur bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen zu stellen. Dafür gilt der Bauvertrag. Teilleistungen werden gesondert abgenommen. Maßgeblich ist daher auch hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung (hier: Teilabnahme).Welche Kriterien gelten für die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt?Entscheidend für die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt ist nach wie vor die Art der Versteuerung: Bei Betrieben, die der Soll-Versteuerung unterliegen, ist dies der Zeitpunkt der Leistungsbeendigung, bei Betrieben, die die Möglichkeiten der Ist-Versteuerung nutzen, ist dies der Zeitpunkt des Geldeingangs.Was ist bei Abschlagsrechnungen für Bauleistungen ohne Teilabnahme zu beachten?Für die Anwendung des Steuersatzes ist nicht erheblich, wann die Steuer entstanden ist, sondern, wann die Leistung erbracht wurde (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG). Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 UStG ist auch in Fällen, in denen die Steuer bereits vor Leistungserbringung entstanden ist, z.B. weil eine Abschlagszahlung geleistet wurde, der Zeitpunkt der Leistungserbringung für den Steuersatz entscheidend. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG).Beispiel:Anzahlung von 50 % der Rechnungssumme in Höhe von 10.000 € netto + 19 % USt = 11.900 € brutto am 25.5.2020. Leistungsbeendigung ist am 1.7.2020.Schlussrechnung:20.000 € netto + 16% USt (3.200 €) = 23.200 Euro bruttoabzgl. Abschlagszahlung 11.900 Euro bruttoRestzahlung 11.300 Euro bruttoDen entstandenen Umsatzsteuer-Differenzbetrag von 300 € (1.900 € USt auf die Anzahlung + 1.600 € USt auf die Restzahlung = 3.500 € USt stehen gegen die in der Schlussrechnung ausgewiesenen 3.200 € USt) muss das Unternehmen mit der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnen.Gelten bei einer Steuersatz-Senkung die gleichen Grundsätze wie bei einer Steuersatz-Erhöhung?Ja. Bei der letzten Umsatzsteuer-Satz-Erhöhung, die zum 1. Januar 2007 in Kraft trat (seinerzeit stieg der Umsatzsteuer-Satz von 16 % auf 19 %) hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben herausgegeben. Ob es erneut ein BMF-Schreiben zur Handhabung geben wird, ist nicht bekannt.Weitere für Dachdeckerbetriebe relevante Infos zu den einzelnen Teilen des Maßnahmepakets folgen.

Ausweitung des tariflichen Ausfallgeldes auch auf die Sommermonate

Liebe Mitglieder,
gerade in den letzten Jahren haben anhaltende Hitzeperioden in den Sommermonaten erhebliche Folgen für unsere Mitarbeiter auf der Baustelle. Neben arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen wurde die Getränkeversorgung oder auch der UV-Schutz sichergestellt. Auch zeigten sich Betriebe bei der täglichen Arbeitszeit flexibel, indem man Arbeiten außerhalb der heißesten und die Gesundheit am meisten beeinträchtigenden Tageszeit durchführen ließ. Die dann zwangsläufig entstehenden Arbeitsausfälle konnten bisher nicht wie in den Monaten April, Oktober und November über den TV-Beschäftigungssicherung geltend gemacht werden. Mitgliedsbetriebe und Innungsvertreter haben frühzeitig den Wunsch geäußert, dass es auch für hitzebedingte Ausfälle in den Sommermonaten ein Instrument zur Beschäftigungssicherung geben sollte. Diesem Wunsch ist speziell der Innungsverband nachgekommen und hat über den Fachausschuss des ZVDH („Kleine Tarifkommission“) und schließlich in tarifrechtlicher Vereinbarung mit der insoweit sehr einsichtigen Gewerkschaft vereinbaren können, dass der TV-Beschäftigungssicherung auch für die Zeit der Sommermonate ausgedehnt wird. Nachdem Ende Februar die dafür notwendige Allgemeinverbindlichkeitserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantragt wurde, erhielten wir Anfang dieser Woche von dort die Mitteilung, dass nach entsprechender Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung bestünden. Auch wenn die AVE formell noch nicht erteilt ist, kann aufgrund der vorgesehenen Rückwirkung zum 01.06.2020 von einer rechtssicheren Anwendung ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden.

Dachdecker – Podcast

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 20.05.2020 geht der erste Dachdecker-Podcast mit gleich drei Auftaktfolgen online.Der Landesinnungsmeister aus Baden-Württemberg, Karl-Heinz Krawczyk und der Vizepräsident im Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Michael Zimmermann, starten den ersten Podcast im Dachdeckerhandwerk. „Aus dem Handwerk für das Handwerk.“ Die beiden Dachdeckermeister möchten in erster Linie Unternehmer, Selbstständige, Kollegen, Mitarbeiter sowie alle Freunde des Dachdeckerhandwerks ansprechen. Die Zuhörer erwartet ein abwechslungsreicher Mix aus Fachtechnik, Unternehmensführung und Digitalisierung. In gemeinsamen Einzelgesprächen, im Dialog mit hochkarätigen Interviewpartnern aus der Branche aber auch darüber hinaus, tauscht sich das Duo zu aktuellen Sachverhalten, Trends und branchenspezifischen Herausforderungen aus. Ihren Zuhörern geben sie Lösungsstrategien an die Hand und bieten ihnen vielfältigste Denkanstöße.

Infobrief Hilfe bei Störungen der internationalen Lieferkette

Sehr geehrte Damen und Herren,die Verbreitung des Corona-Virus sowie die damit verbundenen Einschränkungen im internationalen Warenaustausch haben zu erheblichen Störungen der industriellen Lieferketten geführt. Die Landesregierung hat daher eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet, an die sich Unternehmen wenden können, die politische Unterstützung bei der Wiederherstellung von Lieferketten benötigen. Die zentrale Kontaktstelle Lieferketten arbeitet in engem Austausch mit unternehmer nrw, den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen (IHK NRW) und der Interessensvertretung des Handwerks in Nordrhein-Westfalen (Handwerk.NRW) sowie mit den Landesministerien und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Betroffene Unternehmen können sich ab sofort an die zentrale Mailadresse lieferketten@mwide.nrw.de wenden und ihre akuten Schwierigkeiten im internationalen Warenaustausch schildern. Weitere Informationen sind auf der Corona-Sonderseite des Wirtschaftsministeriums zu entnehmen.

Infobrief Information zur Wiederaufnahme des Berufsschulunterrichts und ggf. Verschiebung der Blockzeiten des O/A-Blocks

Information zur Wiederaufnahme des Berufsschulunterrichts und ggf. Verschiebung der Blockzeiten des O/A-BlocksSehr geehrte Damen und Herren, hiermit informiere ich Sie über die geplanten Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Berufsschulunterrichts an unserem Berufskolleg für unsere Abschlussklassen.Der Unterrichtsbetrieb soll zunächst bis zum 03.05.2020 weiter ruhen.Ab dem 4. Mai 2020 soll der Unterrichtsbetrieb dann schrittweise, beginnend mit den Abschlussklassen des laufenden Schuljahres wiederaufgenommen werden.Die Wiederaufnahme des Unterrichts gilt der Prüfungsvorbereitung und soll in kleineren Lerngruppen (ca. 10 Schüler pro Klasse) und unter den vorgeschriebenen Hygienevorgaben erfolgen. Hierfür planen wir in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung, dem Kreisgesundheitsamt und der Handwerkskammer Südwestfalen eine verkürzte Prüfungsvorbereitung mit anschließender schriftlicher Gesellenprüfung.Die Schülerinnen und Schüler sollen durch die Corona-Krise keine Benachteiligung aufgrund nicht erteilter Unterrichtsinhalte bekommen, so dass die diesjährige Gesellenprüfung sich nur auf Inhalte bereits erteilter Unterrichtsinhalte der letzten Blöcke bezieht.Die Einladung für den verkürzten Berufsschulblock und die Prüfungsvorbereitung bekommen Sie gesondert von uns zugesandt. Nach derzeitiger Planung wird der Berufsschulblock ca. 7 Berufsschultage andauern und mit einem Prüfungstag abschließen.Die Schülerinnen und Schüler finden zur Vorbereitung auf die schriftliche Gesellenprüfung Übungsaufgaben auf unserer Homepage. www.dachdeckerschule.de Weiterhin werden ab dem 20. April 2020 bis zum 30. April Lehrer telefonisch unter der Telefonnummer unserer Schule, Tel. 02973-97090 und per Skype für unsere Schülerinnen und Schüler persönlich zur Verfügung stehen. Bitte informieren Sie Ihren Auszubildenden über die Möglichkeiten sich anhand der Übungsaufgaben auf die schriftliche Gesellenprüfung vorzubereiten und bei Fragen sich an unsere Kolleginnen und Kollegen im technischen und allgemeinbildenden Bereich zu wenden.Information zum Berufsschulunterrichts und Verschiebung der Blockzeiten des U/A-BlocksHiermit informiere ich Sie über die geplante Wiederaufnahme des Berufsschulunterrichts an unserem Berufskolleg.Der Unterrichtsbetrieb soll zunächst bis zum 03.05.2020 weiter ruhen und wird dann bis einschließlich bis zu den Sommerferien nur für unsere Abschlussklassen (Oberstufen) vorgehalten.Die derzeitige Planung sieht vor, dass wir ab 10.08.2020 einen vierwöchigen Block für die Unterstufen einplanen werden. Nähe Infos dazu bekommen Sie bei der erneuten Einladung zum Berufsschulblock.Die Schülerinnen und Schüler sind angehalten, sich mit Übungsaufgaben auf unserer Homepage auf diesen Berufsschulblock per online-learning anhand von Aufgaben vorzubereiten www.dachdeckerschule.de Bitte informieren Sie Ihren Auszubildenden über die Möglichkeit sich anhand der Übungsaufgaben auf den verkürzten Berufsschulblock vorzubereiten.Schließung der Dachdeckerschule (ÜLU) in Eslohe aufgrund der Corona-PandemieIn Ergänzung zu unserer Veröffentlichung vom 13.03.2020 und vom 16.03.2020 teilen wir mit, dass aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2020 „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“ das Bildungszentrum des westfälischen Dachdeckerhandwerks e.V. weiterhin bis zum 30.04.2020 geschlossen bleibt. Das gilt für:Alle bis zum 30.04.2020 (Lehrgangsbeginn) geplanten ÜLU-LehrgängeFür den aktuellen Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung im DachdeckerhandwerkAlle im ZR geplanten WeiterbildungsveranstaltungenEine Auslegung der gestrigen Beschlüsse der Bund/Länderkommission könnte so aussehen, dass wir in einem stufenweisen Vorgehen ab dem 4. Mai 2020 wieder starten. Das aber voraussichtlich mit deutlich reduzierter Kapazität. Derzeit ist auch noch nicht entschieden, unter welchen Bedingungen oder Restriktionen ein Wiederbeginn erfolgen kann.Die Verwaltung der Lorenz-Burmann Schule bleibt weiterhin erreichbar; wegen der hohen Nachfrage bitten wir Sie aber darum, sich nur auf wichtige und unaufschiebbare Fragen zu beschränken. Wir danken vielmals für Ihr Verständnis und werden Sie umgehend über weitere ggf. notwendige Maßnahmen oder aber die Wiederaufnahme des Schulbetriebs informieren, sobald sich die Umstände ändern und wir entsprechende Anordnungen erhalten.

Infobrief Corona-Krise – Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Damen und Herren, Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, für diejenigen Betriebe, die durch die Corona-Krise wirtschaftliche Einbußen erleiden, erleichterte Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld einzuführen. Die Erleichterungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 gelten. Da im Dachdeckerhandwerk bis zum 31.03.2020 noch die Regelungen des Saison-Kurzarbeitergelds (S-Kug) gelten (zu den Unterschieden informiert das Infoblatt), klären wir derzeit noch mit der Bundesregierung ab, ob die S-Kug-Regelungen bis zum 31.03.2020 vorrangig gelten oder ob die Betriebe des Dachdeckerhandwerks bereits jetzt die Möglichkeit haben, von den aktualisierten Kug-Regelungen Gebrauch zu machen. Der Vorteil der Kug-Regelungen besteht darin, dass die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber nicht zulasten der Winterbauumlage geht und zum anderen, dass beim Kug auch kaufmännische und technische Angestellte einbezogen sind.Kurzarbeit ab 1. April 2020 – Formular-Ausfüllbeispiel Der ZVDH hat ein Infoblatt erstellt, mit dem den Betrieben eine Hilfe an die Hand gegeben werden kann, was bei Kurzarbeit ab 1. April 2020 zu beachten ist und wie die notwendigen Formulare der Agentur für Arbeit auszufüllen sind. Hierzu stellen wir für einen definierten Musterbetrieb die vorgesehenen Formulare Kug 101, Kug 107 und Kug 108 mit Beispieldaten als Ausfüllhilfe zur Verfügung. Wir beginnen hierbei mit der Anzeige über Arbeitsausfall (Formular Kug 101), die unverzüglich eingereicht werden sollte, wenn der Betrieb bereits heute mit einem Arbeitsausfall im Monat April 2020 rechnet, der durch Kurzarbeit abgedeckt werden muss. Die Formulare Kug 107 und Kug 108 können frühestens nach Ablauf des 1. Kalendermonats und somit frühestens Anfang Mai 2020 vom Betrieb eingereicht werden. Da die Bundesagentur für Arbeit das Formular Kug 108 zudem noch nicht an die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten erleichterten neuen Bedingungen angepasst hat, werden beide Formulare in ausgefüllter Form vom ZVDH rechtzeitig Ende April 2020 zur Verfügung gestellt. Die Dateien sowie viele weitere Informationen sind im „Corona-Informationssystem“ (CIS) des ZVDH im Intranet eingestellt und unter www.dachdecker.de abrufbar.Ihre Zugangsdaten für den internen Bereich unter www.dachdecker-westfalen.de gelten auch für den Mitgliederbereich des ZVDH.

Infobrief Corona-Update

Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der sich zuspitzenden Situation bei der Corona-Krise hat der ZVDH auf seiner Webseite dachdecker.org einen Newsticker eingerichtet. Hier wird kurz und knapp über die aktuellen Neuerungen rund um das Corona-Virus informiert. Alle Mitgliedsbetriebe finden ab sofort im internen Bereich des ZVDH https://dachdecker.org/betriebsinhaber/log-in-mitgliederbereich/wichtige-infos-ab-sofort-im-intranet-3451200/  umfassende Informationen rund um den Corona-Virus, zum Umgang mit erkrankten Mitarbeitern, Hilfen bei Liquiditätsengpässen, Musterschreiben für Mitarbeiter und Auftraggeber sowie eine Linkliste mit seriösen Quellen. Die Inhalte werden vom ZVDH laufend aktualisiert. Mit dem „Corona-Update“ des Unternehmerverbands Handwerk NRW übersenden wir alle landesspezifischen Informationen zu diesem Thema Fortschreibung der Erlasse vom 15. und 17.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierende massnahmen ab dem 18.03.2020Einen ständig aktualisierten Überblick über die Erlasslage des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie im Internetauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.land.nrw/corona und des Ministeriums für Arbeit- und Gesundheit NRW unter https://www.mags.nrw/coronavirus Hier sind sowohl alle Erlasse mit Regelungen zur Corona-Pandemie als auch weitere Links zu Seiten anderer Behörden und Stellen mit Informationen zur Corona-Pandemie aufgeführt. Daneben hat das Wirtschaftsministerium eine Seite mit ersten Hinweisen für betroffene Unternehmen geschaltet; Link ebenfalls anbei. https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit zur vereinfachten Kurzarbeitergeldregelung erhalten Sie auf: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld Die Umsetzung der Regelungen erfolgt in der Regel durch die jeweiligen Kommunen; anbei als Beispiel ein Link zur Seite der Landeshauptstadt Düsseldorf. https://www.duesseldorf.de/leben-in-duesseldorf/informationen-zum-coronavirus/dynamisch-auf-die-lage-reagieren.html Abschließend finden Sie den Link zur bislang aktuellsten Pressemitteilung der Staatskanzlei zum aktuellen Stand der eingeleiteten Maßnahmen sowie zum geplanten Spitzengespräch mit Vertretern der Wirtschaft am kommenden Donnerstag. https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-pandemie-eindaemmung-soforthilfe

Infobrief Finanzierungsangebote für Unternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat am Wochenende angekündigt, dass die Bürgschaftsbank NRW ab sofort sogenannte „72-Stunden-Expressbürgschaften“ ermöglichen wird. Darüber hinaus weist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auf die aktuellen und zum Teil noch einmal ausgeweiteten öffentlichen Finanzierungsangebote zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen hin: Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) nunmehr mit bis zu 80 Prozent besichert werden. Diese Bürgschaften sollen im Rahmen der Expressbürgschaft binnen 72 Stunden von der Bürgschaftsbank bewilligt werden können. Erforderlich ist hier auch weiterhin die Begleitung durch die jeweiligen Hausbanken. Es wird empfohlen, bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen zeitnah das Gespräch mit der Hausbank zu suchen. Weitere Informationen: NRW.BANK-Infoline: 0211 91741 4800 Kleine Unternehmen und Existenzgründer können aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt und ohne Beteiligung der Hausbank bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Weitere Informationen:https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/ Die Landesregierung hat außerdem angekündigt, weitere Initiativen für schnellere Planungen und Genehmigungen, zum Abbau von Bürokratie, zum beschleunigten Ausbau des Gigabitnetzes und der Erneuerbaren Energien und zur Unterstützung von Innovationen und Gründungen vorzubereiten. Über die weiteren Entwicklungen hierzu werden wir Sie selbstverständlich unmittelbar informieren. Mit freundlichen Grüßen UNTERNEHMERVERBAND HANDWERK NRW Dr. Frank Wackers Hauptgeschäftsführer

Infobrief Nachtrag zur Schließung der Schule

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zu unserer Veröffentlichung vom 13.03.2020 teilen wir mit, dass ab heute auch der Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk bis auf Weiteres unterbrochen wird sowie alle geplanten praktischen Zwischenprüfungen bis zum 17. April 2020 abgesagt sind.Diese Maßnahmen erfolgen gemäß der Anordnung des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“. Die Verwaltung der Lorenz-Burmann Schule bleibt weiterhin erreichbar; wegen der hohen Nachfrage bitten wir Sie aber darum, sich nur auf wichtige und unaufschiebbare Fragen zu beschränken. Wir danken vielmals für Ihr Verständnis und werden Sie umgehend über weitere ggf. notwendige Maßnahmen oder aber die Wiederaufnahme des Schulbetriebs informieren, sobald sich die Umstände ändern und wir entsprechende Anordnungen erhalten.Dortmund/Eslohe, 16.03.2020Bis dahin verbleiben wir mitfreundlichen Grüßengez. Karl Kolpack(Bildungszentrum des westf. Dachdeckerhandwerks e.V.)

Infobrief Schließung der Schule

Schließung der Dachdeckerschule in Eslohe wegen Corona-Virus

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Corona-Virus stellt die Menschen in unserem Lande in medizinischer, wirtschaftlicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht auf eine der größten Bewährungsproben in der Nachkriegszeit. Einen wesentlichen Beitrag können wir nach den Vorgaben der Experten nur durch eine Verlangsamung der Ausbreitung dieses hochansteckenden Virus erreichen.

Dazu folgen Vorstand und Geschäftsführung des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen und seine Einrichtungen dem Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom heutigen Tage sowie der Vorgehensweise der Handwerkskammer Südwestfalen und stellen den Schulunterricht für das Berufskolleg sowie die überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge im Bildungszentrum ab

Montag, den 16. März 2020 für mindestens 5 Wochen, dass heißt bis
17. April 2020 ein.

Sollte eine weitergehende Schließung der Schule oder andere Maßnahmen notwendig sein, so werden wir Sie umgehend in Kenntnis setzen.

Die schriftliche Zwischenprüfung, welche für den 27.03.2020 geplant war, wird bis auf Weiteres verschoben. Einen neuen Prüfungstermin werden wir Ihnen dann mitteilen.

Damit wird der jetzige Berufsschulblock mit sofortiger Wirkung beendet. Die Schulunterlagen der Schülerinnen und Schüler sowie das persönliche Gepäck kann innerhalb der nächsten 3 Werktage (einschließlich Mittwoch, 18.03.2020) bei uns an der Schule abgeholt werden.

Nicht betroffen von der Absage sind die praktischen Zwischenprüfungen im Bildungszentrum, die in o.g. Zeitraum geplant sind. Sie finden wie gewohnt statt.

Weiterhin nicht betroffen sind die Fachschulen, also die Vorbereitungslehrgänge für die Meisterprüfungen im Dachdecker- und Klempnerhandwerk. Hier wird den Teilnehmern aber ausdrücklich die weitere Teilnahme freigestellt.

Die Verwaltung der Lorenz-Burmann Schule bleibt weiterhin erreichbar; wegen der hohen Nachfrage bitten wir Sie aber darum, sich nur auf wichtige und unaufschiebbare Fragen zu beschränken. Wir danken vielmals für Ihr Verständnis und werden Sie umgehend über weitere ggf. notwendige Maßnahmen oder aber die Wiederaufnahme des Schulbetriebs informieren, sobald sich die Umstände ändern und wir entsprechende Anordnungen erhalten.

Dortmund/Eslohe, 13.03.2020

Bis dahin verbleiben wir mit
freundlichen Grüßen
gez. RA Sybrecht
(HGF des IV DDH Westfalen)

Infobrief Kampagne Meisterhaft

Sehr geehrte Mitglieder,
mit Infoschreiben vom Oktober 2019 haben wir Sie bereits in Kenntnis gesetzt, dass auch der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen künftig die Akquisition, Listung und Betreuung der Dachdeckerbetriebe im Rahmen der „Meisterhaft“-Kampagne durchführt.Bisher sind viele Teilnehmer der Kampagne in Westfalen über den Baugewerbeverband Westfalen geführt worden. Auf vielfachen Wunsch und entsprechende Nachfrage dieser Betriebe informieren wir darüber, dass Sie bzw. Ihr organisierter Dachdeckerbetrieb zur zukünftigen Betreuung und Listung selbstverständlich auch zu uns, als für Sie zuständigen Branchenverband wechseln kann. Dies setzt eine Beendigung der Betreuung durch den Baugewerbeverband Westfalen und gleichzeitig einen neuen Antrag bei uns voraus. Als Muster haben wir Ihnen die Kündigung sowie den Neuantrag beigefügt.Da mit dem Neuantrag bei uns auch eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erlangung von drei, vier oder fünf Sternen verbunden ist, empfehlen wir die Kündigung beim Baugewerbeverband Westfalen bis zum Ablauf des zertifizierten Zeitraums auszusprechen. Die ohnehin alle zwei Jahre zu prüfenden Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kampagne für wechselnde oder neue Dachdeckerbetriebe entnehmen Sie unserem Leitfaden.Die Kampagne Meisterhaft ist ein zusätzliches Marketinginstrument, um die besondere und nachhaltige Qualifikation Ihres Unternehmens zu unterstreichen. Wir werden die teilnehmenden Betriebe zukünftig in unserer Betriebssuche/Homepage mit dem Logo der Kampagne versehen. Außerdem kann entsprechendes Werbematerial (Flyer, Türschilder, Aufkleber, etc.) über uns bezogen werden. Für weitere Rückfragen rund um die Kampagne und einen Wechsel zu Ihrem Heimatverband steht Ihnen unsere Geschäftsstelle selbstverständlich zur Verfügung.

Infobrief Sturmtief Sabine

Sturmtief Sabine

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie schon im Jahr 2019 „Sturmtief Eberhard“, möchten wir aus gegebenem Anlass auch dieses Jahr eine Kurzanleitung zum Umgang mit dem aktuellen Sturmereignis geben.

„Sabine“ hat zum Teil schwere Schäden hinterlassen. Viele von Ihnen haben Noteinsätze getätigt und arbeiten nun die Sturmschäden systematisch ab.
Leider gibt es jedoch dabei immer wieder Probleme mit Auftraggebern und/oder deren Versicherungen über die Kosten Ihrer Tätigkeit.

I. Wer schreibt, der bleibt!
Insofern nochmals der wichtigste Grundsatz:
Was ich rechtmäßig vereinbart habe, muss auch gezahlt werden!
Hierfür möchten wir Ihnen die hier vorformulierte Hilfestellung als individuell bearbeitbare Vorlage an Hand geben, die Sie Ihrem(n) Kunden bitte vor Vertragsschluss überreichen und von diesem unterzeichnen lassen.

Diese Vorabinformation des Kunden hat den entscheidenden Vorteil, dass Sie sich hinterher nicht über die Angemessenheit der von Ihnen in Ansatz gebrachten Preise streiten müssen. Vielmehr hat Ihr Kunde „sehenden Auges“ den Auftrag in Kenntnis der zugrunde liegenden Abrechnungsgrundsätze an Sie vergeben.

Sollte es – was die Eigentümlichkeit von Elementarschadensereignissen sein könnte – dennoch dazu kommen, dass die Versicherung im Innenverhältnis zu Ihrem Auftraggeber Ihren Stundenverrechnungssatz als unangemessen und nicht „ortsüblich“ reklamiert, berührt dieses Ihren Anspruch gegenüber Ihrem Kunden keinesfalls.

Wenn Sie Ihren üblichen Stundenverrechnungssatz von z.B. 61,50 € im Mittellohn in Rechnung gestellt haben und die Versicherung aber reklamiert, dass ortsüblich nur ein Stundenverrechnungssatz von 48,50 € sei und dem Auftraggeber so nur diese 48,50 € erstattet werden, berührt das Ihren Anspruch gegen den Auftraggeber keinesfalls. Er hätte die Differenz zu tragen.

Wir möchten abschließend noch darauf hinweisen, dass es sehr wohl nötig seine kann, dass unabhängig von den Mitarbeiterstunden auch separate Meisterstunden in Ansatz gebracht werden können, wenn die Erfassung des Schadensbildes und/oder die Koordinierung der Schadensabwendung dieses für die Schadensminderungspflicht ihres Auftraggebers gegenüber seiner Versicherung erforderlich macht.
II. Zuschläge für Mehrarbeit
Ferner erlauben wir uns in diesem Zusammenhang noch einmal den Hinweis auf
§ 13 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer, der die Zuschläge regelt
1. Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu berechnen. Sie betragen:
a) für Mehrarbeit* 25 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 50 v. H.,
d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 150 v. H.,
e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen 200 v.H.
2. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
*(Bei tariflicher Arbeitszeit nach § 4 Nr. 3 bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichskonto mehrarbeitszuschlagsfrei.)

§ 13 Nummer 2 hat dabei folgende Bedeutung:
Sollten Ihre Mitarbeiter z.B. an einem Sonntag mit der Beseitigung von Sturmschäden beschäftigt gewesen sein, so beträgt der Zuschlag für den tariflichen Stundenlohn grundsätzlich 50 % für die regelmäßige Arbeitszeit = 8 Stunden von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche. Für jede weitere Stunde käme dann noch ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % hinzu.

Sollten sich die Arbeiten dann noch in den Bereich der Nachtarbeit, die in die Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens fällt, geleistet werden, wird ein weiterer Zuschlag von 20 % auf Nachtarbeit fällig. Das würde im Ausgangsbeispiel insgesamt Zuschläge von 95 % ergeben.

Diesen Gesamtzuschlag auf den Stundenlohn, nicht etwa auf den Stundenverrechnungssatz, kann man dann auch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Bauherrn mit der entsprechenden Bezugnahme auf den Tarifvertrag begründen.

III. Verständnis wecken!
Abschließend möchten wir uns mit der Frage befassen, wie man sich gegenüber den Kunden verhalten soll, denen man unabhängig vom Sturm den Beginn oder die terminliche Fertigstellung von Arbeiten zugesagt hat. Also Arbeiten, die im „normalen“ Geschäftsgang zur Abarbeitung anstehen.

Dazu ist der Hinweis zu geben, dass grundsätzlich vertragliche Verpflichtungen aus bestehenden Aufträgen Vorrang vor den Neuaufträgen aus dem Sturmschadensbereich haben. Man kann sich gegenüber diesen (Alt)Auftraggebern juristisch nicht auf den Sturm als „höhere Gewalt“ berufen, sondern ist verpflichtet, die dort eingegangenen Termine einzuhalten und müsste mithin – trotz der Notsituation – die Sturmschadenskunden auf eine spätere Ausführung vertrösten.

Es besteht einzig und allein die Möglichkeit, an das Verständnis der „Normalkunden“ zu appellieren und diese davon zu überzeugen, dass man vorrangig den Sturmschadengeschädigten Hilfe leisten möchte.

Vor diesem Hintergrund schlagen wir Ihnen den hier hinterlegten Textentwurf als Anschreiben an die „Normalkunden“ vor.

Den kompletten Infobrief können Sie sich hier ausdrucken und herunterladen.

ACHTUNG! Fake-E-Mails der „Organisation Transparenzregister e.V.“

Am 13. Januar 2020 haben wir per Newsletter 1/2020) über die Registrierungspflichten im Transparenzregister informiert. Gestern sind augenscheinlich zahlreiche Unternehmen von der „OrganisationTransparenzregister e.V.“ aus Plauen per E-Mail angeschrieben worden. Diese Nachricht enthält die Betreffzeile: „Zahlungsaufforderung wegen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.“ Hierzu informieren wir wie folgt:Es ist richtig, dass Unternehmen prüfen müssen, ob sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind. Gegebenenfalls fehlende oder bisher nicht erfolgte Eintragungen sind unverzüglich nachzuholen. Diese können jedoch direkt auf der Seite www.transparenzregister.de durchgeführt werden oder, soweit möglich (vgl. unseren Newsletter), durch Ergänzungen im Handelsregister erfolgen. Eine „Hilfestellung“ des zuvor genannten Vereins ist nicht notwendig und sollte daher nicht in Anspruch genommen werden. Wir informieren darüber, dass es sich laut der offiziellen registerführenden Stelle (Bundesverwaltungsamt – BVA (Transparenzregister)) um keine offizielle E-Mail des BVA handelt und keinerlei Zahlungen an die „Organisation Transparenzregister e.V.“ zu leisten sind. Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen eine solche „Fake-E-Mail“ hierbeigefügt.

#1/2019

Neuer Mindestlohn im Dachdecker-Handwerk ab Januar 2020

Die vertragliche Bindung zu den tariflichen Mindestlöhnen im Dachdecker-Handwerk
besteht nur bis 31. Dezember 2019. Zum grundsätzlichen Erhalt dieses den Wettbewerb
ordnenden Instruments mussten die Verhandlungen mit dem Sozialpartner, der
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU), aufgenommen werden. Das
auch in Westfalen mit überwiegender Mehrheit angenommene Ergebnis wurde von beiden
Parteien wie folgt vereinbart:
Für ungelernte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (ML 1)
Mindestlohn ab 1. Januar 2020 12,40 Euro
Mindestlohn ab 1. Januar 2021 12,60 Euro
Für gelernte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Gellen/Gesellinnen (ML 2)
Mindestlohn ab 1. Januar 2020 13,60 Euro
Mindestlohn ab 1. Januar 2021 14,10 Euro
Zusätzliche Ausnahmen zum tariflichen Mindestlohn
Neben den bekannten Ausnahmen (Schüler, Schulabgänger und Reinigungspersonal)
fallen künftig auch Personen unter die Ausnahme des tariflichen Mindestlohns, die
nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum
absolvieren und eigentlich nicht in den tariflichen Geltungsbereich gehören. Der bisher
ebenfalls vom Ausnahmetatbestand erfasste Lagerist am Betriebssitz fällt im Hinblick auf
die Beschränkung „als Lagerist“ weg, wodurch zukünftig auch Hausmeister- und
Sortiertätigkeiten in der Entsorgung, die häufig von Rentnern oder Teilzeitkräften
durchgeführt werden, vom vertraglichen Mindestlohn ausgenommen sind. Für diese Fälle
gilt dann der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro/Stunde. Mitarbeiter, die am
Betriebssitz beschäftigt sind und im Bereich der Vorfertigung handwerkliche Tätigkeiten
erbringen, fallen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand.
Der Tarifvertrag ist auf 24 Monate abgeschlossen und endet somit am 31.
Dezember 2021. Die Sozialpartner werden nun gemeinsam den Antrag auf Erlass einer
Rechtsordnung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellen. Damit wird der
Mindestlohn – wie bisher schon – allgemeinverbindlich und gilt für alle
Dachdeckerunternehmen (in- und ausländische), die in Deutschland tätig sind.
Für Fragen rund um den tariflichen Mindestlohn stehen wir Ihnen auch sehr gerne zur
Verfügung.