Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie schon im Jahr 2019 „Sturmtief Eberhard“, möchten wir aus gegebenem Anlass auch dieses Jahr eine Kurzanleitung zum Umgang mit dem aktuellen Sturmereignis geben.

„Sabine“ hat zum Teil schwere Schäden hinterlassen. Viele von Ihnen haben Noteinsätze getätigt und arbeiten nun die Sturmschäden systematisch ab.
Leider gibt es jedoch dabei immer wieder Probleme mit Auftraggebern und/oder deren Versicherungen über die Kosten Ihrer Tätigkeit.

I. Wer schreibt, der bleibt!
Insofern nochmals der wichtigste Grundsatz:
Was ich rechtmäßig vereinbart habe, muss auch gezahlt werden!

Hierfür möchten wir Ihnen die hier vorformulierte Hilfestellung als individuell bearbeitbare Vorlage an Hand geben, die Sie Ihrem(n) Kunden bitte vor Vertragsschluss überreichen und von diesem unterzeichnen lassen.

Diese Vorabinformation des Kunden hat den entscheidenden Vorteil, dass Sie sich hinterher nicht über die Angemessenheit der von Ihnen in Ansatz gebrachten Preise streiten müssen. Vielmehr hat Ihr Kunde „sehenden Auges“ den Auftrag in Kenntnis der zugrunde liegenden Abrechnungsgrundsätze an Sie vergeben.

Sollte es – was die Eigentümlichkeit von Elementarschadensereignissen sein könnte – dennoch dazu kommen, dass die Versicherung im Innenverhältnis zu Ihrem Auftraggeber Ihren Stundenverrechnungssatz als unangemessen und nicht „ortsüblich“ reklamiert, berührt dieses Ihren Anspruch gegenüber Ihrem Kunden keinesfalls.

Wenn Sie Ihren üblichen Stundenverrechnungssatz von z.B. 61,50 € im Mittellohn in Rechnung gestellt haben und die Versicherung aber reklamiert, dass ortsüblich nur ein Stundenverrechnungssatz von 48,50 € sei und dem Auftraggeber so nur diese 48,50 € erstattet werden, berührt das Ihren Anspruch gegen den Auftraggeber keinesfalls. Er hätte die Differenz zu tragen.

Wir möchten abschließend noch darauf hinweisen, dass es sehr wohl nötig seine kann, dass unabhängig von den Mitarbeiterstunden auch separate Meisterstunden in Ansatz gebracht werden können, wenn die Erfassung des Schadensbildes und/oder die Koordinierung der Schadensabwendung dieses für die Schadensminderungspflicht ihres Auftraggebers gegenüber seiner Versicherung erforderlich macht.

II. Zuschläge für Mehrarbeit

Ferner erlauben wir uns in diesem Zusammenhang noch einmal den Hinweis auf

§ 13 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer, der die Zuschläge regelt
1. Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu berechnen. Sie betragen:
a) für Mehrarbeit* 25 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag     fallen, 50 v. H.,

d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 150 v. H.,
e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an       den Weihnachtsfeiertagen 200 v.H.
2. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
*(Bei tariflicher Arbeitszeit nach § 4 Nr. 3 bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichskonto mehrarbeitszuschlagsfrei.)

§ 13 Nummer 2 hat dabei folgende Bedeutung:
Sollten Ihre Mitarbeiter z.B. an einem Sonntag mit der Beseitigung von Sturmschäden beschäftigt gewesen sein, so beträgt der Zuschlag für den tariflichen Stundenlohn grundsätzlich 50 % für die regelmäßige Arbeitszeit = 8 Stunden von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche. Für jede weitere Stunde käme dann noch ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % hinzu.

Sollten sich die Arbeiten dann noch in den Bereich der Nachtarbeit, die in die Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens fällt, geleistet werden, wird ein weiterer Zuschlag von 20 % auf Nachtarbeit fällig. Das würde im Ausgangsbeispiel insgesamt Zuschläge von 95 % ergeben.

Diesen Gesamtzuschlag auf den Stundenlohn, nicht etwa auf den Stundenverrechnungssatz, kann man dann auch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Bauherrn mit der entsprechenden Bezugnahme auf den Tarifvertrag begründen.

III. Verständnis wecken!
Abschließend möchten wir uns mit der Frage befassen, wie man sich gegenüber den Kunden verhalten soll, denen man unabhängig vom Sturm den Beginn oder die terminliche Fertigstellung von Arbeiten zugesagt hat. Also Arbeiten, die im „normalen“ Geschäftsgang zur Abarbeitung anstehen.

Dazu ist der Hinweis zu geben, dass grundsätzlich vertragliche Verpflichtungen aus bestehenden Aufträgen Vorrang vor den Neuaufträgen aus dem Sturmschadensbereich haben. Man kann sich gegenüber diesen (Alt)Auftraggebern juristisch nicht auf den Sturm als „höhere Gewalt“ berufen, sondern ist verpflichtet, die dort eingegangenen Termine einzuhalten und müsste mithin – trotz der Notsituation – die Sturmschadenskunden auf eine spätere Ausführung vertrösten.

Es besteht einzig und allein die Möglichkeit, an das Verständnis der „Normalkunden“ zu appellieren und diese davon zu überzeugen, dass man vorrangig den Sturmschadengeschädigten Hilfe leisten möchte.

Vor diesem Hintergrund schlagen wir Ihnen den hier hinterlegten Textentwurf als Anschreiben an die „Normalkunden“ vor.

 

Den kompletten Infobrief können Sie sich hier ausdrucken und herunterladen.