Liebe Mitglieder,

gerade in den letzten Jahren haben anhaltende Hitzeperioden in den Sommermonaten erhebliche Folgen für unsere Mitarbeiter auf der Baustelle. Neben arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen wurde die Getränkeversorgung oder auch der UV-Schutz sichergestellt. Auch zeigten sich Betriebe bei der täglichen Arbeitszeit flexibel, indem man Arbeiten außerhalb der heißesten und die Gesundheit am meisten beeinträchtigenden Tageszeit durchführen ließ. Die dann zwangsläufig entstehenden Arbeitsausfälle konnten bisher nicht wie in den Monaten April, Oktober und November über den TV-Beschäftigungssicherung geltend gemacht werden. Mitgliedsbetriebe und Innungsvertreter haben frühzeitig den Wunsch geäußert, dass es auch für hitzebedingte Ausfälle in den Sommermonaten ein Instrument zur Beschäftigungssicherung geben sollte. Diesem Wunsch ist speziell der Innungsverband nachgekommen und hat über den Fachausschuss des ZVDH („Kleine Tarifkommission“) und schließlich in tarifrechtlicher Vereinbarung mit der insoweit sehr einsichtigen Gewerkschaft vereinbaren können, dass der TV-Beschäftigungssicherung auch für die Zeit der Sommermonate ausgedehnt wird. Nachdem Ende Februar die dafür notwendige Allgemeinverbindlichkeitserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantragt wurde, erhielten wir Anfang dieser Woche von dort die Mitteilung, dass nach entsprechender Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung bestünden. Auch wenn die AVE formell noch nicht erteilt ist, kann aufgrund der vorgesehenen Rückwirkung zum 01.06.2020 von einer rechtssicheren Anwendung ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden.

Hier die Zusammenfassung der Neureglung:

• Der Anspruch auf Ausfallgeld nach dem TV Beschäftigungssicherung (bisher nur für die Monate April, Oktober und November) wird auf das gesamte Kalenderjahr mit Ausnahme der S-KuG-Monate (Dezember bis März) ausgedehnt.
• Die Ausdehnung gilt zunächst nur befristet für das Jahr 2020.
• Die Höhe des Ausfallgeldes für jede ausgefallene Arbeitsstunde bleibt unverändert bei 75 Prozent. Bemessungsgrundlage ist künftig aber nicht mehr der durchschnittliche Stundenlohn der Monate Mai bis September des Vorjahres, der sich in den Monaten Oktober und November prozentual um die Tarifsteigerungen des Bundecklohns LG 4 erhöht. Stattdessen wird der zur Zeit des Ausfalls gültige (d.h. tatsächlich gezahlte) Stundenlohn zugrunde gelegt.
• Der Arbeitgeber erhält nach wie vor eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 Prozent.
• Der Gesamtrahmen des Ausfallgelds bleibt unverändert bei maximal 53 Stunden pro Kalenderjahr.
• Das Antragsverfahren wird vereinfacht: Der Arbeitgeber meldet die für jeden Mitarbeiter ausgefallenen Arbeitsstunden und den zugrundeliegenden Stundenlohn mit seiner monatlichen Bruttolohnsummenmeldung und beantragt damit gegenüber der SOKA-DACH die Erstattungsleistung.

Als erfreuliche Nachricht kurz vor den Feiertagen dürfen wir nun berichten, dass in diesem Jahr erstmals ein Ausfallgeld auch für Ausfälle aufgrund extremer Hitze oder Starkregenereignisse -wie oben beschrieben- in Anspruch genommen werden kann. Wie bereits im Hauptvorstand festgestellt, dürfte dies zur Entlastung der Betriebe und Beschäftigten beitragen. Je nach Inanspruchnahme dieser neuen Möglichkeit werden wir uns mit der IG BAU über eine Fortsetzung des Models verständigen.
Hierüber werden wir Sie auf dem Laufenden halten und wüschen Ihnen vorab „Frohe Pfingsten“.