Zum Start des „Nordrhein-Westfalen-Programms“ zur Bewältigung der Corona-Pandemie sowie zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit des Landes haben der Bund und das Land NRW Informationen vorgelegt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Bundesprogramm, das im Zuge des Konjunkturpaketes vereinbart worden war und das von Seiten des Landes NRW ergänzt wird.

 

Das wichtigste in aller Kürze:

Ab sofort können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der u.g. Seite registrieren. Ab dem 10. Juli können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020.

Die bundesweit geltende Antragsplattform inkl. aller Informationen zum Bundesprogramm finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Corona-Überbrückungshilfe Bund:

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand mit einem Gesamtvolumen von 24,6 Mrd. Euro.
Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. WICHTIG: Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.

Umfang der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. WICHTIG: Ein Unternehmerlohn wird über das Bundesprogramm nicht erstattet. Dies erfolgt über die Ergänzung im Rahmen der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ (s.u.).

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. WICHTIG: In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Antragstellung und Nachweise: Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.

NRW Überbrückungshilfe Plus

Das Land NRW ergänzt die Hilfen des Bundes um ein Zusatzprogramm für den Unternehmerlohn: Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens. Die Landesregierung stellt hierfür 300 Millionen Euro bereit.

Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Hilfen mit Arbeitslosengeld II-Leistungen ist nicht möglich. Die Antragstellung für die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ ist in das bundesweitere Antragsverfahren integriert.

Fortlaufend aktualisierte Informationen des Landes finden Sie unter: www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe