| Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits im August und September hatten wir Sie über das vorläufige Tarifergebnis mit der Gewerkschaft IG BAU sowie über die einstimmige Annahme des desselben durch die Große Tarifkommission des ZVDH informiert. Der neue TV Mindestlohn ist diesem Schreiben beigefügt (siehe Anlage 1).
Als neue Lohnuntergrenzen wurden festgelegt:
• für ungelernte Arbeitnehmer / Mindestlohn 1 (ML 1)
ab dem 1. Januar 2024 13,90 €
ab dem 1. Januar 2025 14,35 €
• für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) /Mindestlohn 2 (ML 2)
ab dem 1. Januar 2024 15,60 €
ab dem 1. Januar 2025 16,00 €
Gemeinsam mit der IG BAU hatte der ZVDH beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 1. Januar 2024 eingereicht. Allerdings gestalten sich die Abläufe zeitlich nicht wie gewünscht: Der Antrag wurde erst am 2. Januar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe Anlage 2). Die Allgemeinverbindlichkeit von Entgelttarifverträgen kann zudem nicht rückwirkend in Kraft treten. Nach Rücksprache mit dem BMAS rechnen wir mit einer Allgemeinverbindlichkeit des TV Mindestlohn ab dem 1. März 2024. |