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Newsletter 1/2024

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Neue Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk ab 01.01.2024

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bereits im August und September hatten wir Sie über das vorläufige Tarifergebnis mit der Gewerkschaft IG BAU sowie über die einstimmige Annahme des desselben durch die Große Tarifkommission des ZVDH informiert. Der neue TV Mindestlohn ist diesem Schreiben beigefügt (siehe Anlage 1).

 

Als neue Lohnuntergrenzen wurden festgelegt:

• für ungelernte Arbeitnehmer / Mindestlohn 1 (ML 1)

ab dem 1. Januar 2024 13,90 €

ab dem 1. Januar 2025 14,35 €

 

• für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) /Mindestlohn 2 (ML 2)

ab dem 1. Januar 2024 15,60 €

ab dem 1. Januar 2025 16,00 €

 

Gemeinsam mit der IG BAU hatte der ZVDH beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 1. Januar 2024 eingereicht. Allerdings gestalten sich die Abläufe zeitlich nicht wie gewünscht: Der Antrag wurde erst am 2. Januar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe Anlage 2). Die Allgemeinverbindlichkeit von Entgelttarifverträgen kann zudem nicht rückwirkend in Kraft treten. Nach Rücksprache mit dem BMAS rechnen wir mit einer Allgemeinverbindlichkeit des TV Mindestlohn ab dem 1. März 2024.

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Verfall von Urlaubsansprüchen – Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
 
Hiermit möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu etwaigen Hinweispflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsnahme der Beschäftigten informieren.

 

1. Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch Hinweis der Beschäftigten zur Urlaubsnahme

 

Der Verfall von Urlaubsansprüchen kann bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hinweist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums erlischt. Um diesen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, sollten die Hinweisschreiben an die Beschäftigten vorbereitet und nachweisbar „zu Beginn des Kalenderjahres” übergeben werden (BAG vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15, NZA 2019, 982).

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Sparbeschlüsse zum Bundeshaushalt 2024 – Auswirkungen auf das Dachdeckerhandwerk
 
Bekanntlich hat sich die Bundesregierung nach langen Verhandlungen am 13.12.2023 auf die Eckpunkte für einen überarbeiteten Haushaltsentwurf 2024 verständigt. Dies war notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht die geänderte Buchungssystematik in den Sondervermögen als verfassungswidrig verworfen hatte und dadurch eine Kreditermächtigung im sogenannten Klima- und Transformationsfonds (KTF) in Höhe von 60 Milliarden Euro gestrichen werden musste.

 

Nach den Plänen der Ampelregierung müssen im kommenden Jahr 17 Milliarden Euro im Bundeshaushalt eingespart werden. Die verfassungsrechtliche Schuldenbremse soll grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Der KTF wird neu aufgestellt. Dort sollen jedoch im Jahr 2024 12,7 Milliarden Euro eingespart werden. Bis 2027 verringern sich die geplanten Ausgaben des Fonds um insgesamt 45 Milliarden Euro. Sein Gesamtvolumen beträgt nunmehr 160 Milliarden Euro.

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