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Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen

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Newsletter 1/2025

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Neuwahl eines Vizepräsidenten im Rahmen der Delegiertenversammlung 2025

 
Liebe Mitglieder,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Rahmen der nächsten ZVDH-Delegiertenversammlung am 28.03.2025 in Dresden steht turnusgemäß die Wahl für das Amt des Vizepräsidenten des ZVDH an. Die Amtszeit von Vizepräsident André Büschkes läuft aus. Herr Büschkes hat erklärt für eine Wiederwahl zur Verfügung zu stehen.

 

Die Durchführung der Wahl erfolgt gem. § 22 Ziff.1 der ZVDH-Satzung in Verbindung mit Ziff. VIII der Geschäftsordnung für die Durchführung der Delegiertenversammlung. Danach versendet die ZVDH-Geschäftsstelle Vorschlagslisten an die örtlichen Mitglieder. Die Formulare mit näheren Hinweisen finden Sie in den beigefügten Anlagen.

 

Voraussetzungen sind nach § 22 der Satzung des ZVDH (Wahl des Präsidiums), dass die für das Präsidium zu wählenden Mitglieder bei der Wahl das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. Ferner muss der Kandidat/ die Kandidatin Dachdeckermeister/-in sowie in der Handwerksrolle für das Dachdeckerhandwerk eingetragen oder aber Gesellschafter/-in in einem Dachdeckerunternehmen sein. Die Delegiertenversammlung kann in einer gesonderten Abstimmung Ausnahmen von Ziff. 2, Satz 2 zulassen. Sollten Sie diese Voraussetzungen erfüllen und Interesse an der Mitwirkung als Vizepräsident/-in in der höchsten Organisation unserer Dachdeckerorganisation haben oder kennen Sie jemanden, der als Kandidat/-in Interesse daran hätte, so bitten wir, die beigefügten Formulare bis spätestens 10.02.2025 ausgefüllt an uns zu senden.

 

Über etwaige Kandidaten und den Verlauf der Wahl werden wir selbstverständlich berichten.

 

Nominierung zur Neuwahl
Kurzportrait zur Neuwahl

 

 

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Urlaubsnahme

 
Der Verfall von Urlaubsansprüchen kann nach der Rechtsprechung des BAG § 7 BUrlG nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig draufhingewiesen hat, dass andernfalls der Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.

 

1. Hinweis zu Beginn des Kalenderjahres

 

Das BAG hat entschieden, dass Urlaub aus dem Urlaubsjahr, in dem ein Beschäftigter langzeiterkrankt, aber zum Teil noch arbeitsfähig war, regelmäßig ohne vorherige Belehrung nicht verfällt. Die Information sollte den Beschäftigten so früh wie möglich im Kalenderjahr erreichen. Nach der Entscheidung des BAG vom 31. Januar 2023 (Az. 9 AZR 107/20) sollten die Beschäftigten die Hinweisschreiben in den ersten Werktagen des Kalenderjahres erhalten. Ein späterer Zeitpunkt sollte nur dann gewählt werden, wenn es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich ist, die Hinweisschreiben den Beschäftigten früher zukommen zu lassen.

 

Nach der Rechtsprechung des BAG kann Betriebsurlaub zu Jahresbeginn ein Grund dafür sein, dass dem Arbeitgeber die rechtzeitige Erfüllung der Hinweisobliegenheiten innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich ist. Nach Wegfall des Grundes – z. B. Ende des Betriebsurlaubs – sollten die Beschäftigten die Hinweisschreiben aber dann so schnell wie möglich erhalten.

mehr…

 

 

Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk

 
Mit Newsletter 27/2024 haben wir Sie bereits über die “Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk” informiert. Im Nachgang dazu senden wir Ihnen hiermit die Übersicht über die Tarifliche Arbeitszeit im Dachdeckerhandwerk.

 

Diese Übersicht können Sie sich ebenfalls jederzeit auf unserer Homepage herunterladen.

Übersicht
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