| In der Tarifrunde 2022 hatten sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Absenkung der Winterbauumlage im Dachdeckerhandwerk von derzeit 2,0 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte auf 1,6 % zu beantragen (siehe Rundschreiben Nr. 071/2022 vom 25. August 2022). Hintergrund hierfür war die Tatsache, dass sich bei der Bundesagentur für Arbeit Rücklagen aus nicht in Anspruch genommenen Beitragsmitteln gebildet haben, die auch bei großzügiger Prognose der Winterbeschäftigung (Inanspruchnahme von Mehraufwands- und Zuschusswintergeld sowie anteilige Sozialversicherungsbeiträge beim S-Kug) mit einer Absenkung des Umlagesatzes auf 1,6 % ausreichend finanziert wären. Der Antrag von ZVDH und IG BAU war Ende des letzten Jahres eingereicht worden.
Das BMAS hat in Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit dem Antrag der Tarifvertragsparteien nun zugestimmt und am 29. August 2023 die Siebte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung erlassen. Die Verordnung wurde am heutigen Tag (6. September 2023) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. |