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Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen

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Newsletter 28/2023

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Haushaltssperre und Auswirkungen für das Dachdeckerhandwerk

Lieber Mitgliedsbetriebe,

die Auswirkungen des Karlsruher Urteils zur Umwidmung des von der Bundesregierung für die Corona-Pandemie geschaffenen Sondervermögens mit rd. 60 Milliarden Euro sind Ihnen aus Funk und Fernsehen bekannt. Das Bundesfinanzministerium hat die für den Klima- und Transformationsfonds verfügte Haushaltssperre nun auf nahezu den gesamten Bundeshaushalt ausgeweitet. Davon betroffen wären beispielsweise auch die Fördermaßnahmen der BAFA für effiziente Gebäude (BEG). Darunter fallen auch sämtliche Maßnahmen zur Dämmung von Fassade und Dach. Genauso wie eine Förderung einen Anreiz für eine Investition setzen kann, ist eine Haushaltssperre in der Lage für Zurückhaltung auf dem Markt zu sorgen.

 

Diese mit der Haushaltssperre einhergehende Verunsicherung wird sich nun sicher auch auf die Auftragssituation im Dachdeckerhandwerk auswirken. Ob die Fördergelder für immer gestrichen sind, hängt natürlich von den nächsten politischen Entwicklungen ab, die wir bisher nicht absehen können. Da der Stopp der Verpflichtungsermächtigungen im Jahr 2023 Vorbelastungen für die kommenden Jahre vermeiden soll, besteht die Hoffnung, dass gegenwärtig bestehende Verbindlichkeiten eingehalten werden. So auch die Äußerungen aus dem Ministerium. Diese etwas unkonkrete Formulierung lässt aber hoffen, dass die bereits bewilligten Förderbescheide auch zum Tragen kommen, sofern sie im bewilligten Zeitraum, bestenfalls noch 2023 abgerufen werden. Wir werden Sie nach Rücksprache mit dem Zentralverband und den zuständigen Ministerien über verbindliche Aussagen des Ministeriums in Kenntnis setzen. Bis dahin stehen wir Ihnen auch gerne für Rückfragen zur Verfügung.

 

Welche Projekte möglicherweise betroffen sind, finden Sie hier.

 

Arbeitszeiten im Dachdeckerhandwerk
I. Regelarbeitszeit

 

In der 49. KW steht die Umstellung gem. Rahmentarifvertrag auf die Winterzeit für die gewerblichen Arbeitnehmer an. Darum weisen wir noch einmal auf die wichtigsten Daten hin:

 

In § 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ist die wöchentliche Arbeitszeit geregelt. Die gespaltene Arbeitszeit von 40,0 Stunden in den Sommermonaten und 37,5 Stunden in den Wintermonaten soll den unterschiedlichen jahreszeitlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten im Dachdeckerhandwerk Rechnung tragen.

 

Das bedeutet:

 

49. KW 2023 bis zur 17. KW 2024 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit 7,5 Stunden (37,5 Stunden / Woche)

 

18. KW 2024 bis zur 48. KW 2024 beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit

8,0 Stunden (40,0 Stunden / Woche)

 

Somit bitte für 2023/2024 beachten:

 

04.12.2023 – 26.04.2024: tägliche Arbeitszeit 7,5 Std. – 37,5 Std./Woche

 

29.04.2024 – 29.11.2024: tägliche Arbeitszeit 8,0 Std. – 40,0 Std./Woche

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Anteiliges 13. Monatseinkommen für Auszubildende 2023
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Höhe des 13. Monatseinkommens für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende, die für das Jahr 2023 gelten.

 

Gewerbliche Auszubildende

 

Gemäß § 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk (nicht allgemeinverbindlich) haben gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk, deren Ausbildungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, gegen den Ausbildenden Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens in Höhe von 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Zugrunde zu legen ist der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Ausbildungsvergütungstarifvertrag. Der Vollanspruch beträgt somit 416,00 € (40 % x 1.040,00 €).

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