| Der Einbehalt der Reparaturvergütung eines Daches ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil vorher im Rahmen eines Inspektions- und Wartungsvertrages eine jährliche Begehung stattgefunden hat.
Der auf Werklohn klagende Dachdeckerbetrieb wehrte sich vor dem Landgericht Münster zu Recht gegen den eigenmächtigen Einbehalt der Werklohnvergütung und den darüber hinaus sogar geltend gemachten Schadenersatz. Im Einzelnen:
Die Parteien waren seit dem 01.01.2024 über einen Inspektions- und Wartungsvertrag vom Dezember des Vorjahres über das in Nordwestfalen befindliche Objekt verbunden. Folgende Arbeiten sollten Gegenstand der jährlichen Inspektion sein:
1. Reinigung und Überprüfung von Abläufen, Notüberläufen, Dachrinnen
2. Entfernen von funktionsbeeinträchtigenden Schmutzablagerungen
3. Entfernen von Pflanzeneinwuchs (keine Entmoosung)
4. Überprüfung der Dacheindeckung auf Regensicherheit
5. Überprüfung der mechanischen Festigkeit von Lüftungselementen,
Kamineinfassungen, Durchbrüchen, Dachrandabdeckungen etc. |